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BGH lässt „Dashcam“-Aufnahmen als Beweismittel zu

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH lässt „Dashcam“-Aufnahmen als Beweismittel zu

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Eigentlich könnten sie sehr im Falle eines Verkehrsunfalls zur Aufklärung sehr nützlich sein: Aufnahmen einer „Dashcam“. Darunter versteht man eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs, die während der Fahrt Videos aufzeichnet. Immer mehr Autofahrer installieren solche „Dashcams“. Doch dürfen die Aufnahmen später überhaupt in einem Gerichtsprozess zu Beweiszwecken verwertet werden?

Darüber bestand in der Rechtsprechung bislang große Uneinigkeit. Manche Gerichte sahen in der anlasslosen Aufzeichnung des Straßengeschehens, von dem auch viele Passanten erfasst werden, einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Aus diesem Grund seien die Aufnahmen nicht verwertbar. Andere Richter halten eine Verwertung für möglich – wir haben schon darüber berichtet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Aufnahmen als Beweismittel zulässig sein können (Urteil vom 15. Mai 2018, Az. VI ZR 233/17). Zwar sei die im konkreten Fall vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Dennoch sei die Aufnahme als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar.

Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Denn das Geschehen habe sich im öffentlichen Straßenraum ereignet, in welchen sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Es seien nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet worden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der denkbare Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer – ebenfalls gefilmter –  Verkehrsteilnehmer führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie sind durch das Datenschutzrecht geschützt. Diese Regelungen zielen jedoch nicht auf ein Beweisverwertungsverbot ab.

Letztlich sei im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sog. „Fahrerflucht“) ein besonderes Gewicht zugewiesen habe.

(Mit Material aus der Pressemitteilung des BGH vom 15.05.2018)

Ein aktuelles Radiointerview mit Antenne Bayern zum laufenden BGH-Verfahren können Sie hier auf der Medienseite hören oder hier:

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