Auch bei Castingshows wird die Menschwürde nicht an der Pforte abgegeben
Von Michael Terhaag, LL.M.
Experte für Presse- und Persönlichkeitsrecht
Eigentlich suchen sie die große Karriere. Sie möchten als Sänger, Tänzer oder Model groß rauskommen, die Welt bereisen und von Fans umjubelt werden. Doch am Ende werden sie ungewollt zur Witzfigur im Fernsehen und im Internet. Es ist das Schicksal vieler Castingshow-Teilnehmer.
Sie treten bei Sendungen wie Deutschland sucht den Superstar, Popstars oder Das Supertalent auf, stellen sich vor einem Millionenpublikum der Kritik einer Jury. Und die ist manchmal verheerend: Die Kandidaten werden mit herabsetzenden Kommentaren übersäht, nicht selten beleidigt und erniedrigt – mit sachlicher Kritik, hat das wenig zu tun.
Hinzu kommen Vorberichte, die dem Fernsehzuschauer aufzeigen sollen, was für ein talentfreier, armer Tropf dieser Kandidat doch ist. Manchmal werden diese Berichte und der anschließende Auftritt zusätzlich mit grafischen Elementen versehen, um die Lächerlichkeit zu verstärken. Dasselbe gilt natürlich ebenso für die zahlreichen Reality-Formate im deutschen Fernsehen. Auch in diesen Sendungen werden Menschen oft bewusst vorgeführt, Ausschnitte sind mitunter jahrelang auf Portalen wie YouTube zu finden und verbreiten sich rasend schnell über soziale Netzwerke.
Es ist ein derber Spaß auf Kosten anderer. Alles für die Quote. Selbst Schuld, könnte man meinen. Doch so einfach ist es nicht.
Natürlich haben diese Kandidaten im Vorfeld – meist vertraglich – einer Aufzeichnung sowie der Ausstrahlung ihres Auftritts zugestimmt. Ihnen ist bewusst, dass sie sich der öffentlichen Kritik aussetzen. Auch dürften viele wissen, dass in manchen Fällen die Beurteilung mit markanten und frechen Sprüchen angedickt wird.
Doch selbst, wenn man sich dessen bewusst ist, hat niemand am Tag der Aufzeichnung seine Menschenwürde abgelegt. Eine konkrete Einwilligung zur Erniedrigung wird den Fernsehsendern und Produktionsfirmen nicht erteilt – auch, wenn diese scheinbar davon ausgehen. Gerne berufen sie sich in diesen Fällen auf die Meinungs-, Satire- oder Kunstfreiheit. Doch die gilt nicht grenzenlos. Sie muss hinter schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zurückstehen.
So entschied das Oberlandesgericht Hamm richtigerweise bereits vor Jahren, dass die herabsetzende Darstellung, die allein zur Belustigung des Fernsehpublikums erfolgt, nicht unter ein höheres Interesse der Kunst fällt (OLG Hamm, Urteil vom Urteil vom 04.02.2004, Az. 3 U 168/03). Der Umstand, dass sich jemand in gewisser Weise selbst medial präsentiert, könne nicht „als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten“ sein. Insbesondere sei es nicht ohne weiteres hinzunehmen, „wenn die Verletzung der Persönlichkeit als Mittel zur Steigerung der Auflage bzw. Zuschauerquote und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt wird“.
Man sollte nicht vergessen, dass diese Menschen in den meisten Fällen absolut unerfahren im Umgang mit den Medien sind. Sie treten erstmals vor einem großen Publikum auf. Ihnen ist oft nicht bewusst, was im Vorfeld durch gezielte, redaktionelle Planung oder später im Schnitt mit ihrem Auftritt passiert. Sie wissen wahrscheinlich gar nicht, dass sich die Redaktion aus welchen Gründen auch immer „auf sie eingeschossen“ hat.
Die öffentliche Bloßstellung kann am Ende für die Kandidaten schwerwiegende Folgen haben – auf das soziale Umfeld, die Gesundheit oder die berufliche Existenz. Das alles wird von den Verantwortlichen dieser Formate scheinbar vergessen oder ganz bewusst in Kauf genommen. Wichtig ist nur, dass am Ende die Quote stimmt. Auf Kosten anderer.
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