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Alles richtig - Artikel trotzdem rechtswidrig - BGH zur Vollständigkeitspflicht bei identifizierender Berichterstattung

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Alles richtig - Artikel trotzdem rechtswidrig

BGH zur Vollständigkeitspflicht bei identifizierender Berichterstattung (VI ZR 346/24)

Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der BGH (VI ZR 346/24) einen im Kern bekannten Grundsatz bestätigt — und eine Entscheidung des OLG Dresden korrigiert, die in der Praxis erhebliche Folgen gehabt hätte.

To make a long story short

Ein Bautzener Unternehmer wurde in einem von einem Dresdner "Recherche-Kollektiv" gemeinsam mit einem Uni-Leipzig-Institut veröffentlichten Policy Paper namentlich als Beispiel für "extrem rechtes unternehmerisches Engagement" dargestellt — gestützt auf eine AfD-Spende, die Unterstützung einer Zeitschrift und die Teilfinanzierung eines Medienformats. Alles faktisch wahr. Verschwiegen wurde: dass er kommunalpolitisch in einer Initiative aktiv ist, die regelmäßig gegen AfD-Anträge stimmt, dass er der CDU insgesamt über 100.000 Euro gespendet hat, dass die Zeitschrift mit 250 Euro unterstützt wurde bevor ihre Ausrichtung bekannt war, und dass das Medienformat Politikern aller Parteien ein Podium bot.
Man hätte denselben Sachverhalt auch als Geschichte eines bürgerlich-konservativen Unternehmers mit einer erklärungsbedürftigen Spende schreiben können.

Nicht neu — aber nochmal schön auf den Punkt

Dass bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt wird, steht seit BGH VI ZR 204/04 (2005) fest.
Das OLG Dresden hatte gemeint, das gelte nur, wenn der Leser durch die Lücken zu einer zusätzlichen falschen Tatsache geführt wird. Der BGH sagt klar: nein. Der Schutz greift auch, wenn der Leser durch einseitige Selektion zu einer Bewertung gelangt — hier: "rechtsextrem" —, die er bei vollständiger Information nicht geteilt hätte. Dass ausgerechnet das OLG Dresden, das im vergangenen Jahr mit seiner Entscheidung zur identifizierenden Verdachtsberichterstattung durch Blogger durchaus strenge Maßstäbe gesetzt hatte, in dieser Sache an einer seit 2005 geklärten Frage scheiterte, ist eine der kleinen Ironien dieses Falles.

Wissenschaft ist kein Freifahrtsschein

Der Beklagte hatte sich auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen, weil ein Universitätsinstitut mitveröffentlicht hatte. Der BGH weist das ab: Wissenschaft schützt nicht vor einer Vollständigkeitspflicht - im Gegenteil verlangt sie nach Einschätzung des Senats sogar höhere Recherchegenauigkeit als eine schlichte Meinungsäußerung.

Was das bedeutet

Man kann sich danach nicht darauf berufen, einzelne Fakten seien wahr gewesen. Der entscheidende Punkt ist dabei: Wer die entlastenden Umstände mitteilt, darf durchaus zur selben kritischen Schlussfolgerung kommen — dann bildet sich der Leser sein Urteil selbst, und das ist presserechtlich völlig in Ordnung. Rechtswidrig wird es erst, wenn durch das Weglassen wesentlicher Umstände dem Leser gar keine andere Wahl bleibt, als den Schluss des Verfassers zu teilen. Wer identifizierend berichtet, sollte daher prüfen, ob entlastende Umstände das Gesamtbild verschieben würden. Die Vollständigkeitspflicht gilt — nach ähnlichen Maßstäben wie bei der Verdachtsberichterstattung, vgl hierzu auch unseren letzten Beitrag zum Fall Ulmen/SPIEGEL.

Bei Fragen zur identifizierenden Berichterstattung und zum Persönlichkeitsrecht stehen wir gern zur Verfügung.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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