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Wenn der Lindhase mit dem Goldbären...

Wenn der Lindthase mit dem Haribo-Goldbären...

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachmann für Markenrecht Michael Terhaag, LL.M. -

Wir hatten zuletzt, auch wegen eigener vergleichbarer Verfahren viel über Rechtsstreitigkeiten verschiedener Süßwarenhersteller untereinander wegen ähnlicher Produkte berichtet, vgl.:

Nun ging es vor dem Landgericht Köln wieder um die konkrete Formgestaltung eines Schokoladenprodukts aus dem Hause Lindt.

Die beiden Lebensmittel-Riesen streiten um einen Schokobär in Goldfolie, den Lindt herausgebracht hat. Haribo vertritt hierbei die Auffassung, dass dieser Schokoladenteddy zu sehr an seine bekannten Gummibärchen erinnere. Hierdurch bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher dem Irrtum obliege, dass der Lindt-Bär auch von Haribo sei.

Haribo fordert nicht nur sofortige Unterlassung sondern auch Schadensersatz.  Lindt hält dagegen - und nicht zuletzt wegen seiner markanten roten Schleife- eine Verwechselungsgefahr für nicht gegeben.

 

vs. 

Nach dem nunmehr veröffentlichten Urteil darf Lindt, den Schokobär in dieser Form nicht mehr verkaufen. Dieser verstoße gegen die für Haribo eingetragene Wortmarke „Goldbär“, heisst es ersten Berichten nach in der Urteilsbegründung.

Haribo hat die Wortmarke "Goldbär" und hiermit die folgenden Waren für sich geschützt:

Seifen, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; elektrische, photographische, Filmapparate und -instrumente soweit in Klasse 9 enthalten, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Autozubehör, nämlich Felgen, Radkappen, Autositze und Sitzbezüge; Waren aus Papier und Pappe (Karton), Papierhandtücher, Papierservietten, Papiertaschentücher, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Fotografien, Schreibwaren, Büroartikel (nicht elektrische Bürogeräte), Verpackungsmaterial aus Kunststoff nämlich Hüllen, Beutel und Folien, Spielkarten; Waren aus Holz, Holzersatzstoffe, Kunststoff, Metall oder Glas, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Spiegel, Schilder, Kleinmöbel, Bettzeug, nämlich Bettbezüge, Kopfkissen, Decken; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Waren aus Glas, Porzellan, Steingut, Hartplastik, Holz, Kork und unedlen Materialien für Haushalts- und Kunstgegenstände, nämlich Geschirr, Untersetzer für Geschirr und Töpfe, Nutz- und Tiergefäße; Textilwaren, nämlich Stoffe, Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche, Taschentücher; Bekleidungsstücke, auch Sportbekleidung, Kopfbedeckungen; Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln, künstliche Blumen; Teppiche, Teppichboden, Fuß- und Automatten, Tapeten (nicht aus textilen Stoffen); Spiele, Spielzeug, Sportgeräte, Christbaumschmuck; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees); Zuckerwaren, feine Backwaren und Konditorwaren; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

Beim Anblick eines solchen Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment würde unweigerlich eine Verbindung zu Haribo hergestellt, so das Gericht. Eine sportliche und interessante Betrachtung, von der man gespannt sein darf, ob sie in einem wahrscheinlichen Berufungsverfahren bestand hat.

Völlig unabhängig davon ist die konkrete Form des Schoko-Goldbären schon beträchtlich an den Gummibären angelehnt. Eine aus unserer Sicht vermeidbare Situation einer möglichen Verwechslungsgefahr...

Man darf gespannt sein, wie das Verfahren weiter geht... Nicht, dass der Pombär schon zittert... ;)

Update: Nach der Berufungsverhandlung am 7. März 2014 zeichnet sich eine aus unserer Sicht wünschenswerte Trendwende an - Urteilsverkündung ist aber erst der 11. April 2014... Ende dürfte dann aber wohl immernoch nicht sein - so oder so: ein BGH-Verfahren ist zumindest nicht unwahrscheinlich.

Update: Mittlerweile besteht Gewissheit: Auch das OLG Köln hat die Klage abgewiesen, allerdings die Revision auch zugelassen. Hintergrund dafür ist, dass in diesem Rechtsstreit eine neue und bisher nicht höchstrichterlich geklärte Frage aufgetaucht ist. Hier lag nämlich eine sogenannte Überkreuzkollision vor - zwischen der Wortmarke und der dreidimensionalen Gestaltung. Diese schwierige Frage konnte das Gericht nicht abschließend klären, weshalb sich höchstwahrscheinlich nunmehr der BGH damit befassen muss.

weiteres Update: BGH-Verhandlung am 25.6.2015 - Verkündungstermin der Enscheidung 23. September 2015

Das Urteil des Oberlandesgericht finden Sie in unserer Datenbank im Volltext. Wir werden es in nächster Zeit genau untersuchen und die Folgen für die markenrechtliche Praxis analysieren.