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Olympiaschutzgesetz verfassungsgemäß - olympische Kennzeichen bleiben geschützt

OLG Düsseldorf hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG

Zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 18. Juni 2013; Az.: I-20 U 109/12

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Letztes Jahr hatten wir über eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf berichtet, in der sich dies mit der Frage beschäftigte, ob es kennzeichenrechtlich zulässig ist, wenn ein Unternehmen sein Produkt mit "Olympia 2010" bewirbt. Das beklagte Unternehmen ging in Berufung und verlor nun auch vor dem Oberlandesgericht hier in Düsseldorf. Die Begründung ist besonders interessant, weil sich das Gericht vor allem mit der besonders wichtigen Frage beschäftigt, inwiefern das Olympiaschutzgesetz verfassungsmäßig unbedenklich ist.

Ausgangslage: Unterlassungsanspruch zugesprochen

Der Rechtsstreit begann damit, dass das beklagte Unternehmen einen Whirlpool kurz vor den olympischen Winterspielen mit der Bezeichnung "Olympia 2010" bewarb und diesen beschrieb mit "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem 'C.' Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett". Daraufhin wurde er vom Kläger abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit der Klage vor dem Landgericht machte dieser Abmahnkosten geltend. Dieses sprach den Unterlassungsanspruch auch zu und verurteilte entsprechend zur Zahlung. Es bestehe nämlich eine Zuordnungsverwirrung, indem ein Zusammenhang zwischen den olympischen Spielen und den beworbenen Produkten hergestellt werde.

Berufung: Verstoß gegen die Verfassung?

Gegen das Urteil ging die Beklagte nun im Rahmen der Berufung vor. Das Olympiaschutzgesetz als Grundlage für den Unterlassungsanspruch sei nämlich bereits aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig, weshalb natürlich auch eine Erstattung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen könnte.

Zum einen handele es sich bereits um ein Einzelfallsgesetz. Weiterhin sei unter anderem die Meinungsfreiheit verletzt. Außerdem könne nicht mehr der ursprüngliche Zweck des Gesetzes verfolgt werden, dass die olympischen Spiele an Deutschland vergeben werden. Schließlich sei das Gesetz unverhältnismäßig. Es werde in die deutsche Sprache und Kultur eingegriffen, indem es verboten würde, das Wort "Olympia" zu benutzen - dieser sei schließlich ein "normaler deutscher Begriff", wie aus den Gründen des Urteils hervorgeht.

Rechtsanwalt Markenrecht Internetrecht Düsseldorf Terhaag aufrecht.deIn der Sache selbst argumentierte die Beklagte, dass ihr Whirlpool gedanklich nicht mit den olympischen Spielen in Verbindung hätte gebracht werden können. Allein dass er das Interesse des Verkehrs am Ereignis der Spiele ausgenutzt habe, erfülle noch nicht die Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch. 

OLG: Olympiaschutzgesetz nicht zu beanstanden

Diese Argumente griffen jedoch vor der Berufungsinstanz nicht durch. Der Senat des Oberlandesgerichts hielt das Gesetz nicht für verfassungswidrig. Anderenfalls hätte er nämlich das Verfahren aussetzen müssen um die Sache im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Grund dafür ist, dass die deutschen Gerichte bis auf wenige Ausnahmen nicht die Befugnis haben, Gesetze nicht anzuwenden, wenn sie diese für verfassungswidrig halten. Bei derartigen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht die alleinige Verwerfungskompetenz.

Derartige Zweifel hatte das Gericht hier nicht. Das wichtigste Argument gegen das Olympiaschutzgesetz räumte es gleich zu Anfang aus: es handelt sich um kein Einzelfallgesetz; es handelt sich um eine allgemeine Regelung, da sie von jedermann zu beachten ist und bei jedem geschäftlichen Handeln allgemein gilt. Dies ist auch davon unabhängig, dass eine besondere Person hiervon begünstigt ist. Dies schließt nämlich eine Allgemeingültigkeit nicht gleich aus - ähnliche Regelungen finden sich auch in Bezug auf Flaggen. Auch der Zweck, dass Deutschland damit die Bedingungen des Internationalen Olympischen Kommitees erfüllt, um als Austragungsort für die Spiele in Betracht zu kommen, erschien nicht willkürlich.

Auch umfasse das Gesetz kein generelles Nutzungsverbot des Wortes "Olympia", sondern beziehe sich nur darauf, dass im geschäftlichen Verkehr die olympischen Spiele und ihr Ruf unlauter ausgenutzt werden oder gar eine Verwechselung auftritt.

Verwendung ist ungerechtfertigte Ausnutzung

In der Sache selbst entschied das Gericht weiterhin zulasten des beklagten Unternehmens. In jedem fall habe dieses nämlich die Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung ungerechtfertigt und unlauter ausgenutzt und beeinträchtigt. Hierfür sprach nach Einschätzung des Gerichts, dass die Beklagte neben dem Begriff auch den aktuellen Austragungsort verwendet hat, um damit wohlwollende Aufmerksamkeit zu erziehlen. Demnach lag der Unterlassungsanspruch vor, weshalb das Unternehmen auch die Abmahnkosten bezahlen musste.

Das Gericht hat übrigens die Voraussetzungen für eine Revision abgelehnt. Damit ist vorerst die Sache als bedendet zu sehen, wenn nicht die Beklagte Beschwerde hiergegen einlegt. Ob die Erfolgsaussichten hierfür gut stehen, erscheint fraglich.

Diese Entscheidung lässt sich wohl auch auf die anderen speziellen Gesetze übertragen, die besondere Prestigeobjekte schützen. Diese sind nicht allein deshalb Einzelfallgesetze. Sportereignisse werfen ihre Schatten voraus - deshalb lässt sich bereits an dieser Stelle stark vermuten, dass Fälle wie dieser auch in Zukunft wieder zu erwarten sind. Dabei ließe sich dem auch von der Seite des werbenden Unternehmens durchaus entgegen wirken - eine umfassende rechtliche Beratung hilft im Voraus schon, derartige Konflikte mit anderen Kennzeichenrechten zu vermeiden.

Wenn Sie eine Beratung wünschen, können Sie sich gerne an unser Team wenden oder den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., terhaag@aufrecht.de, direkt kontaktieren.