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Fremde Kennzeichen in Adwordsanzeigen - BGH entscheidet, aber nicht endgültig...

Google-Adwords - BGH fällt leider kein Machtwort

 - Rechtssicherheit sieht anders aus! -

von Michael Terhaag,
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht

 

Google-Adwords und das Kennzeichenrecht - seit Jahren ein großes Thema im gewerblichen Rechtsschutz

Nachdem die Problematik mit den Metatag Keywords durch den BGH -auch unter unserer Mitwirkung- im Mai 2006 geklärt wurde, mit Spannung wartete die Netzgemeinde nunmehr auch schon vergleichsweise lange auf eine entgültige Klärung in Sache fremde Kennzeichen in Google-Adwordsanzeigen. Um es vorweg zu nehmen: Eine endgültige Klärung liegt leider noch immer nicht ganz vor.

Wir berichteten in diesem Zusammenhang bereits mehrfach und hatten zur Thematik selbst mehrerer OLG-Entscheidungen (zum Beipsiel in Braunschweig und München) herbeiführen dürfen.

 

Gleich drei Entscheidungen - kein einheitliches Ergebnis

Kennzeichenrecht Haftung Beratung AnwaltIn den heute verkündeten drei Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst.

In zwei Sachen hat der BGH Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In allen Verfahren ging es um die seitens der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint.

Wichtig ist hier zu berücksichtigen, dass in den entschiedenen Fällen die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthielt.

Reines Markenrecht zum EuGH vorgelegt

Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort "bananabay" angegeben. "Bananabay" ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt.
Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt.
Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen. Hier bleibt es also spannend und die erhofte Klärung für den "Hauptfall" des vermeindlichen Missbrauchs, bleibt leider ungeklärt.

Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden werden.
Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier "pcb") auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an. Man darf dieses Verfahren in der Betrachtung der Problematik also gern vernachlässigen.

Bei "bloßem" Unternehmenskennzeichen Unterlassungsanspruch verneint

Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung "Beta Layout GmbH" – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende AnzBeratung Fachanwalt Düsseldorf Terhaageige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden.
Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Ausblick und Zusammenfassung

Die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit bleibt für Markenrechte spannend. Das Gericht hat die Möglichkeit eines Verstoßes angedeutet, die Frage aber letztendlich mit der Abgabe an den EuGH offen gelassen. Man darf sicher in Frage stellen, wie häufig zumindest bei größeren Unternehmen nicht paralell auch eine entsprechende Marke vorliegt... Vor diesem Hintergrund bleibt das Thema (leider) weiter nicht abschließend geklärt.

Insofern wird weiterhin jeder Fall einzeln zu prüfen und zu bewerten sein. Rechtssicherheit oder -klarheit sich leider anders aus.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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