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Domainparkingbetreiber „SEDO“ haftet für Markenrechtsverstöße durch geparkte Domains nach Kenntnis und Untätigkeit (OLG Stuttgart - Urteil vom 19. April 2012 - Az. 2 U 91/11)

OLG Stuttgart: Domainparkingbetreiber „SEDO“ haftet im Einzelfall für Markenrechtsverstöße durch geparkte Domains

 - von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

 

 

Anwalt Rechtsanwalt Düsseldorf BeratungDie Stuttgarter Richter bestätigten damit ein Urteil der Vorinstanz, in dem die Haftung des Domainparkingbetreibers unter Berücksichtigung der einschlägigen BGH-Rechtsprechung bejaht wurde.

Der Domainparkingbetreiber haftet danach für derartige Markenrechtsverstöße erst ab Kenntniserlangung und auch erst dann, wenn er die Verstöße nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Diese Richtlinien hatte der BGH in seinem Grundsatzurteil 2010 vorgegeben.

Vergleiche hierzu auch unbedingt unseren Grundsatz-Beitrag "Zur Haftung von Sedo für im Parkingprogramm potentiell vorliegende Markenverstöße Dritter" aus dem jahre 2008.

Im jetzigen Fall hatte der Domainparkinganbieter „SEDO“ per e-mail Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und war dennoch untätig geblieben. Dies sahen die Stuttgarter OLG Richter nun als ausreichend an, den Domainparkinganbieter als Mitstörer haften zu lassen. Es sei gerade nicht erforderlich gewesen, dass die Klägerin zunächst ihre Markenurkunde übersendet.

Vielmehr sei „SEDO“ eine einfache Markenrecherche beim DPMA und HABM zumutbar. Zudem sei bei einer Tippfehlerdomain offensichtlich, dass bestehende Markenrechte Dritter verletzt würden.

Interessant und gleichsam verwunderlich ist hier, dass das OLG die Markenrecherche für den Domainparkinganbieter als zumutbar erachtet hat, obwohl nach den Grundsätzen des BGH eine Störerhaftung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung zu erkennen ist. Ob sich andere Oberlandesgerichte diesem Weg anschließen werden, bleibt abzuwarten. Es dürfte aber wohl bei dieser Einzelfallbetrachtung bleiben... und an den Grundsätzen zu eriner möglichen Haftung andert dies nichts.

 

Anwalt Rechtsanwalt Düsseldorf Beratung

 

Fazit

Diese Entscheidung stellt im Detail sicher eine Einzelfallentscheidung dar, da nach den BGH Grundsätzen gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Markenrecherche für den Domainparkinganbieter zumutbar ist. Dennoch gilt für die Anbieter, dass bei Kenntniserlangung sofort reagiert werden muss. Diese Erkenntnis ist zwar bereits seit dem BGH-Urteil aus dem Jahre 2010 vorhanden. Jetzt zeigt sich jedoch erst, wie die Konsequenzen in der Praxis aussehen können, wenn man untätig bleibt.

Um unnötige Gerichts- und Anwaltskosten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, nach einem Kurz-Check die Domain bei Bedarf vorsorglich vom Netz zu nehmen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne sowohl für eine Kurz-Überprüfung als auch für eine eingehende rechtliche Prüfung zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

 

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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