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Cuisine Noblesse - Zur Komplexität der Gestaltung von Wort-/Bildmarken

Cuisine Noblesse - Zur Komplexität der Gestaltung von Wort-/Bildmarken

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Zum Beschluss des BPatG vom 12. Dezember 2012; Az.: 28 W (pat) 535/11

Heute berichten wir von einer gerade bekanntgewordenen und aus unserer Sicht bemerkenswerten Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Eintragungsfähigkeit von sogenannten Wort-/Bildmarken.

Streit über die Unterscheidungskraft

Bekanntermaßen bedarf es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke einer hinreichenden Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft. Hiervon spricht man bei einer ausreichenden Möglichkeit zum einen im Wege einer Herkunftsfunktion Waren und/oder Dienstleistungen einem bestimmtem Anbieter zuordnen zu können und zu wollen und zum anderen einer Unterscheidungskraft, die namentlich immer dann nicht besteht, wenn das gewünschte Kennzeichen die Waren und Dienstleistungen nicht lediglich beschreibt.

Im vorliegenden Fall ging es um die Eintragungsfähigkeit einer Marke mit der Bezeichnung „Cuisine Noblesse“ und dies auch noch für Waren des Küchen bzw. Kochbereiches der Klassen 8, 11 und 21.

Während das Deutsche Patent- und Markenamt sich noch vehement gegen einer Eintragung gesträubt hatte, da dem Kennzeichen jede Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Markengesetz gefehlt haben soll, hob im Ergebnis des Bundespatentgericht diese Entscheidung auf.

Das Amt argumentierte noch, das Wortbestandteile des Anmeldezeichens „Cuisine“ (zu Deutsch: Kochkunst, Küche, Kochen) und „Noblesse“ (zu Deutsch: vornehme noble Art, elegante Erscheinung) in den deutschen Sprachgebrauch hinreichend Einzug gefunden haben und im Zusammenhang mit der gewünschten grafischen Gestaltung von derartiger Dominanz sei, dass der Verkehr darin eben gerade keinen Herkunftshinweis sehe.

Eine einfache und werbeübliche Aufmachung der Wort-/Bildmarke sei nicht ausreichend um eine Eintragungsfähigkeit zu erreichen.

Bundespatentgericht mit sehr subjektiver Betrachtung

Das Bundespatentgericht stellte hierzu im Ergebnis allerdings fest, dass die Wortbestandteile zwar beschreiben, die grafische Ausgestaltung allerdings von einer hinreichenden Komplexität ausgezeichnet sei, die diese Gestaltung soweit überlagere, dass dem Zeichen in seiner Gesamtheit ein Minimum an Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden könne.

Dem geneigten Leser fällt sofort auf, dass diese Betrachtungsweise mehr als subjektiv ist und so können wir aus unserer eigenen Praxis zahlreiche Beispiele benennen, bei denen wir einer genau solchen Bewertung gefolgt wären, dem jeweiligen Anmelder aber schlicht die Mühen eines umfangreichen Auseinandersetzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht bzw. den normalen Gerichten verständlicherweise schlicht zu aufwendig war.

Nach Einschätzung des Bundespatentgerichtes genügt die bildliche Ausgestaltung des Anmeldekennzeichens Cuisine Noblesse, welches sich im Wesentlichen aus drei Sternen und einem teilweise rechtwinkligen und teilweise abgerundeten Rahmen beschränkt noch den an eine Unterscheidungskraft zu stellenden Mindestanforderungen.

Selbst wenn man von einer Werbeüblichkeit der grafischen Ergänzungen ausgehe könne, sei hier noch nicht mit einer Schutzversagung anzunehmen. Auch die Komplexität der Gestaltung ist ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfällt umso eher wird der Verkehr geneigt sein, in der grafischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur beschreibenden Inhalte der Wortbestandteile anzunehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen, so das Gericht.

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So kann man durchaus sagen, dass das Bundespatentgericht bislang vergleichsweise selten in dieser Deutlichkeit die Tatsache herausgestellt hat, das Wort-/Bildmarken immer ganz konkret untersucht werden müssen und gerade die darin befindlichen grafischen Elemente ohne Weiteres ausreichend sein können, um auch eine sonst aus beschreibenden Worten bestehende Marke als noch eintragungsfähig erscheinen zu lassen.

Folgerichtig weitergedacht wird man in dem Zusammenhang allerdings wohl festhalten müssen, dass im Wege im Falle einer eventuellen streitigen Auseinandersetzung tatsächlich das konkrete Zeichen schon sehr genau übernommen werden muss, um tatsächlich eine verwechslungsfähige Verletzungshandlung zu begründen.

Sollten Sie Interesse an einer Markenanmeldung haben oder Ihre Kennzeichenrechte verteidigen wollen, zögern Sie bitte nicht uns gern jederzeit diesbezüglich anzusprechen.