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BGH: „Puma“-Parodie ist ein Markenverstoß

BGH: „Puma“-Parodie ist ein Markenverstoß

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt (Urteil vom 2. April 2015, Az. I ZR 59/13).

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist.

Puma will kein Pudel sein

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts. Das Landgericht Hamburg hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Persiflage ist immer nah am Original

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof mag den ein oder anderen zunächst überraschen - denn eine Parodie weist stets einen engen Bezug zum Original auf. Es ist schließlich gerade Sinn einer Persiflage, dass der Betrachter sofort erkennt, auf welche Sache sich seine kabarettistische Betrachtungsweise bezieht. Inwieweit der BGH in seinem Urteil die Künstlerfreiheit berücksichtigt hat, bleibt abzuwarten. Noch liegt uns der Volltext des Urteils nicht vor. Doch es ist davon auszugehen, dass der BGH nicht die Pudel-Parodie als solche untersagen wollte. Vielmehr soll sie bloß keinen Markenschutz genießen dürfen, da es eben hier zu einer Verwechslungsgefahr und Verwässerung der Marke "Puma" kommen könne.

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Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Wir beraten Sie gerne! Unsere Rechtsanwälte können Sie umfassend zu Fragen der Markenanmeldung- oder Löschung sowie weiteren Verfahren beraten. Schreiben Sie uns oder rufen Sie an.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 2. April 2015, u.a.)