Markenverletzung durch Google-AdWord
- Unmittelbare visuelle Wahrnehmung nach Ansicht des LG Braunschweig nicht erforderlich -
- vgl. hierzu auch in unseren Beitrag zur nächsten Instanz vor dem OLG Braunschweig
von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Das Markenrecht spielt seit jeher im gewerblichen Rechtsschutz - insbesondere des Internets - eine große Rolle. Unternehmenskennzeichen und Marken werden teilweise mit einem immensen Kostenaufwand aufgebaut. Sie dienen erfolgreichen Unternehmen als Erkennungsmerkmal und sie kennzeichnen als Herkunftsnachweis ihre Waren oder Dienstleistungen als zum Unternehmen zugehörig, bürgen für hohe Qualität und appellieren an die Markentreue des Verbrauchers.
Gerade im Internet bemühen sich neue, aufstrebende Firmen häufig technischer Tricks, um geschickt ihre Marklage zu verbessern indem sie eine gute, möglichst hohe Positionen in den Ergebnislisten der Suchmaschinen zu ergattern versuchen. Teilweise geschieht dies auch, indem man versucht, sich an den Erfolg bereits etablierten Markeninhaber anzuhängen.
Früher wurde ein fremder Markenname mit weißer Schrift auf weißem Grund versteckt, der zunächst nur einmal von Suchmaschinen wahrgenommen wurde.
Dann kennzeichnete man seine Site innerhalb des Quelltextes in den so genannten Metatag-Keywords, was bereits zu erheblichen Rechtstreitigkeiten geführt hat und wohl diesen Sommer den BGH beschäftigen wird.
UPDATE: Die Entscheidung aus Karlsruhe zugunsten der Markeninhaber liegt mittlerweile vor.
Nunmehr beschäftigt eine andere Form der Verwendung fremder Marken die Gerichte: (Google-)AdWords.
Hierbei handelt es sich um meistens in einer separaten Liste neben einem Suchmaschinenergebnis wiedergegebene Werbeanzeigen. Bei diesen kann der Werbetreibende selbst die Schlüsselwörter eingeben, bei deren Eingabe in der Suchmaschine seine Anzeige auf der Ergebnisseite besonders prominent angezeigt wird. Die Abkürzung AdWords steht hierbei für Advertising Words, also Werbebegriffe.
Während die Problematik der Verwendung fremder Kennzeichen in Metatags bereits hinreichend - wenn auch noch nicht abschließend - vor deutschen Gerichten diskutiert wurde, gibt es hinsichtlich einer solchen Verwendung in den AdWords für eine Werbe-Anzeige kaum gefestigte Rechtsprechung. Während das Landgericht Hamburg noch 2004 und das Landgericht Leipzig zu Beginn 2005 ein Markenverstoß noch mangels visueller Wahrnehmbarkeit ablehnten, nahm jüngst das Landgericht München einen solchen Verstoß ausdrücklich an, ohne allerdings im Detail darauf eingehen zu müssen.
Update: Das OLG Dresden hat mittlerweile die Entscheidung des LG Leipzig bestätigt, wo bei es hier um eine bei google nicht darstellbare Bildmarke "Plakat 24" und das auch noch für Druckerzeugnisse ging, die so kaum als Wortmarke eintragungsfähig sein dürfte. Die Entscheidung ist vor diesem Hintergrund durchaus vertretbar ist (Urteilstext folgt).
So hat nunmehr ganz aktuell das Landgericht Braunschweig unter dem 28. Dezember 2005 in einem durch unsere Kanzlei angestrengten Verfahren über die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung fremder Markenbegriffe innerhalb solcher AdWords von Werbe-Anzeigen zu entscheiden. Um es vorwegzunehmen, die erkennenden Richter nahmen den Beschluss in einer erfrischenden Kürze und Klarheit zum Anlass, ihre Sicht der Rechtslage darzulegen.
Es handelte sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, welches durch die späte -d.h. nach Antragstellung erfolgte - Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Kern erledigt wurde. Insofern hatte das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden, wobei es sich hierbei an den Erfolgsaussichten zu orientieren hat. Der Sachverhalt der Angelegenheit war ohnehin unstrittig. Es bedienten sich die Antragsgegner zur Bewerbung ihres konkurrierenden Angebotes für Versicherungsvergleiche der in diesem Bereich bekannten und bundesweit in Funk und Fernsehen umfangreich beworbenen markenrechtlich geschützten Bezeichnung der Antragstellerinnen.
Bei Eingabe dieses Begriffes in die Suchmaschine erschien nunmehr die Werbeanzeige der Antragsgegner, über die der suchende Internetuser auf das unmittelbare Konkurrenzangebot gelangte. Hierbei wurde das eingegebene Wort naturgemäß bei dem Suchergebnis mehrfach wiedergegeben, war jedoch in der Adword-Anzeige selbst nicht zu sehen, siehe Grafik rechts.
Insofern wurde die Verwendung des Begriffs spätestens durch die Suchmaschine selbst auch visuell wahrnehmbar.
Das Landgericht Braunschweig beurteilt die Problematik erfreulich praxisnah und sieht in der Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als Google-Adword zumindest in dem vorliegenden Fall eine klare Verletzungshandlung.
Hierbei stellt die Kammer AdWords im Ergebnis den Metatags gleich und folgt hier der gefestigten Rechtsprechung des unzulässigen Kundenfangs bzw. der durch dieses Verhalten begründeten Verwechslungsgefahr. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es für eine markenmäßige Benutzung ausdrücklich nicht erforderlich, dass der Begriff für den Internetnutzer in sichtbarer Weise mit dem Konkurrenten der Markeninhaberin verknüpft ist. Vielmehr reicht es aus, dass der Begriff dazu verwendet wird, auf die Internetseiten der Konkurrenz hinzuweisen.
Durch die Unterbringung im Quellcode bzw. der Nutzung als Keyword sollen Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Website des Verletzers auf der Trefferliste bzw. in der Werbespalte anzuzeigen, obwohl dieses Zeichen als Marke oder Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zuzuordnen ist.
Insofern bejaht die entscheidende Kammer eine Markenverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Einer Beurteilung, ob das vorliegende Verhalten darüber hinaus noch gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbes verstößt, bedurfte es danach nicht mehr.
Auch hier hoffen wir in naher Zukunft auf Rechtssicherheit durch eine einheitliche Rechtssprechung. Unserer Auffassung nach, richtigerweise je nach Einzelfall und dann aber im Zweifel zugunsten des durchaus schutzwürdigen Rechteinhabers.
Wir halten Sie zu der Problematik natürlich informiert.
Der BGH hat das Kernproblem mittlerweile Anfang 2009 dem Eugh vorgelegt.