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Zur Haftung der DENIG eG – "wieder einmal ist die DENIC eG fein raus"

Zur Haftung der DENIG eG – "wieder einmal ist die DENIC eG fein raus"

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe trifft die zentrale Vergabestelle für Domains, DENIC eG, bei der Registrierung selbst keine – und nach Hinweis auf einen potentiellen Rechtsverstoß lediglich eine eingeschränkte – Prüfungspflicht.

Geklagt hatte die Messe Frankfurt AG, die für sich die Bezeichnung "Messe Frankfurt Ambiente" seit 1994 für die Durchführung von Messen und Ausstellungen beim Deutschen Patent- und Markenamt hat schützen lassen. Hierunter veranstaltet sie in Frankfurt eine Messe für Bildkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen.

Der eigentliche Registrant der streitbefangenen Domain "ambiente.de" hatte seinerzeit eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, die Domain nicht mehr zu nutzen. Zu einer Herausgabe sah er sich aber nicht veranlasst. Mit dieser Unterlassungserklärung "bewaffnet", forderte die Klägerin nun von der beklagten DENIC die Löschung der Domain und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Registranten.

Die DENIC lehnte dies ab, hielt sich aus der Auseinandersetzung heraus und verwies die Klägerin immer wieder auf den Registranten selbst. Während die Klägerin erstinstanzlich vor dem Landgericht noch siegreich gegen diese Verweigerung vorgehen konnte, blieb ihr dieser Erfolg in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) sowie bei der nunmehr entschiedenen Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht beschert.

In den veröffentlichten Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass der Vergabestelle für die ursprüngliche Registrierung einer Domain keinerlei Prüfungspflichten auferlegt werden sollen. Dies wird im Wesentlichen mit der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft, der Eigenverantwortung des Anmelders sowie mit Vermutbarkeitserwägung begründet. Eine Prüfung eventuell bestehender Rechte bei Anmeldung einer jeden einzelnen Domain würde aufgrund der Organisation und Mitarbeiteranzahl der DENIC das Vergabeverfahren unverhältnismäßig verlangsamen, wenn nicht gar völlig lahmlegen. Vor diesem Hintergrund dürfte es vertretbar und richtig sein, auch an dieser Stelle jegliche Prüfungspflichten abzulehnen.

Nachdem die DENIC von einem möglichen Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wurde, ist ihre Haftung aus Mitstörergesichtspunkten ebenfalls eindeutig eingeschränkt. So soll sie nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn sie den durch Dritte begangenen Verstoß vorsätzlich fördert oder sich ein grober Rechtsverstoß eindeutig aufdrängt. Im Endeffekt dürfte dies nur für überragend bekannte oder berühmte Marken oder etwa bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, welches sowohl Markenverletzungen als auch Herausgabeanspruch manifestiert, gelten. Hierdurch dürfte die DENIC in beinahe allen Fällen auf die registrierenden Dritten verweisen. Auch wenn die Entscheidung in dem hier konkreten Fall sicher richtig ist, wäre eine nicht so einseitige Klärung, wann die DENIC auch einmal mit ins haftungsrechtliche Boot hineingezogen werden kann, schön gewesen.

So hat der BGH ebenfalls eine kartellrechtliche Inanspruchnahme der DENIC im Ergebnis abgelehnt. Zwar nimmt die DENIC eine überragende Stellung ein, das Verhalten der DENIC aber, die Klägerin an den eigentlichen Registranten zu verweisen, sei keine unbillige Behinderung. Vielmehr fällt die gebotene Interessenabwägung zugunsten der beklagten DENIC aus. Das Interesse an einer effektiven Vergabepraxis sei grundsätzlich höher zu bewerten, wobei im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die auch bei der Beurteilung der Störerhaftung als maßgeblich empfunden wurden, heranzuziehen sind. Letztendlich steht auch hier das Interesse einer funktionierenden Vergabepraxis über dem Einzelinteresse des potentiell Verletzten.

Bei dieser rechtlichen Wackelpartie dürfte es weiterhin die wirtschaftlich sinnvollste Lösung sein, die DENIC selbst wieder einmal außer Acht zu lassen und tatsächlich ausschließlich gegen den verletzenden Domaininhaber vorzugehen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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