Webhosting, Serverhosting, Resellervertrag und AGB
von Rechtsanwalt Wolfgang Mews
Für jeden Internet-Diensteanbieter kommt irgendwann einmal die Situation, dass er verklagt oder abgemahnt wird, weil irgendetwas so gelaufen ist, wie es eigentlich nicht hätte laufen sollen. Das dann bereits in den Brunnen gefallene Kind ist häufig nur noch mit größter Mühe zu bergen.
Aus eigener Erfahrung können wir nur empfehlen bereits frühzeitig die Rahmenbedingungen für ein rechtssicheres Handeln im Internet abzustecken.
Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die AGB des Anbieters zu richten. Diese sollten einerseits an das Angebotsspektrum des Diensteanbieters angepasst sein, anderseits muss berücksichtigt werden, ob die AGB nur für Unternehmer oder auch für Verbraucher benutzt werden sollen, da hiervon weitere Bestimmungen wie Datenschutzerklärung (§4 TDDSG) oder eventuell weitere Informationspflichten, wie zum Beispiel Widerrufsbelehrungen (§ 312 c, 355 BGB), abhängen.
Der nächste wichtige Aspekt ist die Einbindung der AGB und der zusätzlichen Pflichten in den tatsächlichen Bestellvorgang beim Anbieter. Was nützen die schönsten AGB, wenn der Kunde sagt, beim Bestellvorgang hätte sich leider das Fenster nicht geöffnet oder er habe kein Acrobat Reader zum Lesen von pdf-Dokumenten. Hier ist also wichtig, einen perfekten Ablauf zu kreieren, ohne dass der potentielle Kunde von den rechtlichen Informationen erschlagen wird.
Zudem sollte sich jeder Anbieter über die verschiedenen Zeitpunkte des Vertragsschlusses Gedanken machen. So kann der Unternehmer dem Nutzer per Link in einer Confirm -Email anbieten, die Leistung sofort zu erbringen. Dies hat regelmäßig die Folge, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt und damit Rechtssicherheit für den Anbieter gegeben ist.
Letztendlich bleibt festzuhalten, dass es sich häufig auch finanziell für den Anbieter lohnt, das Geschäft auf einem guten Fundament zu betreiben.