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„Schwarzsurfen“: Kabellose (Straf-)Freiheit

Kabellose (Straf-)Freiheit – „Schwarzsurfen“ in Wuppertal

von <link typo3 anwalt michael-terhaag-llm.html>Michael Terhaag, LL.M.,
Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die Frage, ob das unbefugte Nutzen eines privaten, offenen WLANs strafbar ist, war zugegebenermaßen in den vergangenen Jahren eher theoretischer Natur. In der Praxis krähte danach häufig kein Hahn.

So hatte auch wir schon häufiger öffentlich bekundet, dass dies allerhöchstens ein zivilrechtliches Problem sein dürfte. Wegen einer nicht zwingend gravierenden, aber dennoch vorliegenden Reduzierung von Datenvolumen und/oder Bandbreite steht dem eigentlich Berechtigten sicher ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu. Welche Strafnorm mangels Passwortumgehung bei offenen Netzen erfüllt sein sollte erschloss sich uns früher nicht.

Umso überraschender war es dann, als das Amtsgericht Wuppertal in seiner vielbeachteten Entscheidung vom 3. April 2007 (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) ein solches Verhalten des Angeklagten aufgrund eines Verstoßes gegen das Telekommunikations- und Bundesdatenschutzgesetzes als strafrechtlich zu würdigen beurteilte.

Der seinerzeit Angeklagte hatte ein offenes Netzwerk in der Nachbarschaft ohne Genehmigung des Anschlussinhabers genutzt und sich damit nach Ansicht des Gerichts insofern strafbar gemacht, dass er über den Router des Nachbarn eine IP-Adresse erhalten habe und dadurch eine „Nachricht“ unbefugt abgehört habe.

Das unbefugte Abhören einer Nachricht stellt aber eine Straftat nach dem Telekommunikationsgesetz dar. Desweiteren könne eine IP-Adresse jederzeit zurückverfolgt werden und einer bestimmbaren Person zugeordnet werden, weshalb durch den unerlaubten Bezug der IP-Adresse zusätzlich eine Strafbarkeit wegen des Abrufens personenbezogener Daten nach dem Datenschutzgesetz gegeben sei. Die Frage des personenbezogenen Datums der IP-Adresse haben wir ja schon an anderer Stelle häufig diskutiert und diese Diskussion ist auch alles andere als abgeschlossen

Die aktuelle Entscheidung

Mit seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 3. August 2010 revidiert das Amtgericht Wuppertal jedoch ausdrücklich seine bisherige Auffassung und kann in dem Verhalten eines Angeschuldigten, der sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in ein offenes Funknetzwerk einwählte, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen, keine Strafbarkeit (mehr) erkennen.  Durch die Verwendung eines offenen, privaten WLANs sei weder der Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten erfüllt.

Unabhängig davon, ob die Zuweisung einer IP-Adresse eine „Nachricht” darstellt, sei jedenfalls durch das vorgeworfene Nutzen des Internetzugangs kein „Abhören” im Sinne dieser Vorschrift gegeben, da dazu ein zwischen anderen Personen stattfindender Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört, erforderlich sei. Ein bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter sei nicht gegeben, wenn es dem Schwarzsurfer nur darum ginge, durch das Einwählen in das fremde WLAN den Internetzugang mitbenutzen zu können. Auch das Empfangen der IP-Adresse stelle kein Abhören fremder Nachrichten dar, denn hierdurch werde die Vertraulichkeit fremder Kommunikation nicht angegriffen.

Bezüglich des Beziehens einer IP-Adresse durch einen Router sei auch keine Strafbarkeit nach dem Datenschutzgesetz erkennbar. Diese Zahlenfolge stellt nach Auffassung des Gerichts kein personenbezogenes Datum dar. Personenbezogene Daten sind bekanntlich nach der gesetzlichen Definition BDSG alle Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse, die einer konkreten natürlichen Person zuzuordnen und nicht allgemein zugänglich sind. Ein unbefugter Nutzer eines fremden WLANs könne aber grundsätzlich anhand der ihm durch den Router frei zugewiesenen IP-Adresse nicht erkennen, wer dieses Netzwerk betreibe. Zudem seien die Daten der IP-Adresse für einen sich einwählenden Nutzer eines WLANs auch in diesem Zeitpunkt bestimmt gewesen. Der Schutzbereich der Datendelikte sei somit nicht berührt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal ist nur insofern überraschend, als dass die aktuelle Ansicht des Gerichts seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema widerspricht. Die im Beschluss angeführten Überlegungen sind jedoch einleuchtend und gelangen wohl auch zu einem dem Fall angemessenen Ergebnis, welches der aktuellen Gesetzeslage entspricht.

Für den Fall allerdings, dass man sich bei der Verwendung eines fremden WLAN an einem Passwortschutz vorbeischummelt, dürfte vergleichsweise eindeutig die Strafvorschrift des § 202a StGB (Ausspähen von Daten) erfüllt sein, zumindest wenn man hierbei Daten des WLAN-Betreibers und sei es nur den Namen und das Passwort des WLANs selbst zur Kenntnis nimmt.