Perso-Check auf gerichtlichem Prüfstand in Düsseldorf
von Rechtsanwalt Anselm Withöft
Update 2 „Nach der Verhandlung ist vor der Verhandlung":
OLG verweist zurück ans LG
Das OLG hat den Freispruch aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen.
Dies begründete das Gericht in erster Linie mit formalen Argumenten. Die vom LG im Urteil festgestellten Tatsachen reichen in einigen Punkten nicht aus (zB zur Frage des Hinweises auf die Kosten des Dialers). Die zweite Instanz hatte u.a. mit Hinweis auf die Kosten angenommen, dass sich Jugendliche hierdurch abhalten ließen - weil sich anderswo schlechter geschützte und kostenfreie Angebote finden lassen. Nach Auffassung des Senats hätten hierzu aber konkrete Ausführungen im Text des Urteils stehen müssen. Außerdem hätte das Landgericht für den Freispruch alle in Frage kommenden Tatbestände durchprüfen müssen. Eine Auseinandersetzung mit einer Parallel-Vorschrift (§ 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB) fehle aber völlig. Allein deshalb sei die Entscheidung aufzuheben.
In rechtlicher Hinsicht ließ das Gericht durchblicken, dass der Perso-Check eine "effektive" Kontrolle darstellen müsse, um zur Straffreiheit zu führen. Hierbei lehnte sich die Vorsitzende Richterin an Entscheidungen des BGH und BVerwG an, die u.a. zur Situation bei Automaten-Videotheken entsprechende Leitlinien aufgestellt hatten. Eine konkrete Beurteilung nahm das Gericht allerdings nicht vor. Es kann aber sein, dass der Senat in der schriftlichen Begründung des Urteils noch einige Hinweise für die nächsten Runde vor dem Landgericht gibt.
Zum Schluss flocht die Vorsitzende noch den dezenten Hinweis auf eine mögliche Einstellung des Verfahrens ein. Angesichts des völligen Fehlens von konkreten Handlungsvorgaben und gerichtlichen Entscheidungen zum Tatzeitpunkt sei hierüber nachzudenken. Sofern StA und Gericht hierauf nicht eingehen sollten, kann die Sache nach der zukünftigen Entscheidung des Landgerichts dann durchaus wieder an das OLG zurückkehren. Da sich die Rechtslage ohnehin geändert hat, könnte sich das LG evtl. durchaus dafür erwärmen lassen, das Verfahren einzusargen.
Alle Anbieter von Adult-Entertainment im Internet sollten sich daher wieder verstärkt Gedanken über die Zugangskontrollen zu Ihren pornographischen Inhalten machen.
Die schriftliche Begründung des OLG liegt mittlerweile vor.
Update 1 „Das nächste Spiel ist immer das schwerste“ oder:
Revision steht an:
Der von uns vor dem LG Düsseldorf erstrittene Freispruch in Sachen Perso-Check steht auf dem Prüfstand. Das OLG Düsseldorf verhandelt am 17. Februar 2004, 10 Uhr, (Aktenzeichen III-5 Ss143/03 – 50/03 I)
Dabei wird es voraussichtlich u.a. um ein Gutachten gehen, das eine Parallele zum „Premiere-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts zieht. Das hatte den Abo-Funkern die Ausstrahlung von Pornos nur dann erlaubt, wenn die Filme verschlüsselt gesendet werden und der zugehörige Chip nur an Erwachsene übergeben wird – persönlich. Ergo sollen auch im Internet persönliche Kontrollen zwingend erforderlich sein, um straffrei auszugehen.
Der Vergleich zum Fernsehen hinkt aber ein wenig, da interessierte Jugendliche im Internet problemfrei Zaungäste erotischer Darbietungen ohne jegliche Kontrolle sein können. Hierauf hatte bereits der Richter am LG in der Berufungsverhandlung hingewiesen. Zudem fällt bei Premiere keine Gebühr für die minderjährigen „Schwarz-Seher“ an, während im Internet über den Dialer die Uhr tickt und mit der Telefonrechnung die Quittung ins Haus kommt, was bei Mama und Papa zu diversen Nachfragen führt – vermutlich der beste Jugendschutz überhaupt.
Es wird die erste Entscheidung eines OLG zu diesem Thema überhaupt sein, so dass das Urteil für eine Masse anderer richtungweisend sein wird. Dies gilt allerdings nur für „Altfälle“ bis einschließlich März 2003, da anschließend bekanntlich die Regelungen geändert und im JMStV neu gefasst wurden. Praktisch geändert hat sich (bislang) allerdings an der Verbreitung der Perso-Checks bis heute nichts: Der Löwenanteil der Sites setzt nach wie vor auf die einfache und billige Kontrolle durch den Nummer-Vergleich. Vielleicht ändert sich das aber ja nach dem 17. Februar auch wieder.
Das OLG wird vermutlich noch am Verhandlungstag eine Entscheidung verkünden. Hoffentlich werden die Richter sich die Chance nicht nehmen lassen, auch etwas zur aktuellen Gesetzeslage zu sagen.
Egal wie sie aussieht, Sie erfahren es natürlich sofort hier!
Anmerkungen zum Urteil des LG Düsseldorf (2. Instanz):
Das Landgericht Düsseldorf (XXXI 34/02 – 70 Js 6582/01 ) hat – bundesweit wohl erstmalig – in einem Berufungsverfahren einen Angeklagten freigesprochen, dessen Unternehmen pornographische Angebote im Internet (nur) mit einer automatisierten Überprüfung der Personalausweisnummer gegen den Zugriff von Jugendlichen gesichert hatte. Damit wurde ein viel beachtetes Urteil des Amtsgerichts Neuss aufgehoben, dass den Angeklagten zuvor zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.
Das Landgericht ließ sich bei seiner Entscheidung insbesondere davon leiten, dass hier der Schutz tatsächlich eine Kombination aus der Überprüfung der Personalausweisnummer und einem kostenpflichtigen Angebot bestand. Diese beiden Elemente zusammen genommen seien ausreichend, um den noch bis Ende März 2003 gültigen Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Für Sachverhalte nach dem April 2003 hat dieses Urteil daher wohl nur sehr eingeschränkte Bedeutung, da der neue „Jugendmedienschutz-Staatsvertrag“ neue Anforderungen aufstellt.
Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes (in § 3 Abs. 2 GjS = Gesetz über jugendgefährdende Schriften) stellt das Gericht eine sehr niedrige Anforderung an die Prüfsysteme fest. Der Wortlaut der Vorschrift erlaubt grundsätzlich pornographische Angebote, sofern ein Ausschluss von Minderjährigen gewährleistet werden kann. Diese Kontrolle erfolgt durch technische Vorkehrungen, sodass zunächst der Gesichtspunkt des Amtsgerichts, dass hier das Prüfsystem hinter den Möglichkeiten einer menschlichen Kontrolle zurückbleibt, fehlerhaft war. Jugendliche ohne besondere technische Kenntnisse werden vom System wirksam aufgehalten. Wer sich jedoch eine gültige Personalausweisnummer zu verschaffen weiß oder diese sogar selbst herstellen kann, kann entweder auch andere Schutzmechanismen überwinden oder aber Angebote aus dem Ausland auffinden, die ohnehin vollständig ohne Jugendschutzkontrolle erfolgen.
Eine weitere Möglichkeit ist die heimliche und damit unzulässige Verschaffung einer Personalausweisziffer durch Zugriff auf einen fremden Personalausweis. Nach Auffassung des Gerichts wird sich kein Minderjähriger zudem der Diskussion mit seinen Eltern über die entstandenen Gebühren nach einem Minutentarif von 3,63 DM stellen, sofern er ähnliche oder identische Angebote kostenfrei im Ausland beziehen kann. Im Vergleich zu diesen Hürden seien die sonstigen Mittel zur Sicherung über eine Kreditkarte und einen individualisiert zugeteiltes Passwort nicht sicherer. Tatsächlich ist es ja so, dass die zugeteilten Passwörter von den Jugendlichen ebenso ausgespäht werden können wie die Personalausweisnummern. Zudem gibt es ohnehin für versierte Nutzer Foren, in denen mehr oder minder gut versteckt Zugangsdaten zu kostenpflichtigen Erotikangeboten hinterlegt sind. Diese Fallgestaltung ließ das Gericht ausreichen, um den geringen Schutzanforderungen des Gesetzes zu genügen. Höhere Schutzanforderungen würden zudem dem berechtigten Interesse von Erwachsenen, leichten Kontakt zu erlaubten Pornographie aufzunehmen, unterlaufen.
Auch vom Vorwurf der Werbung für Pornographie wurde der Angeklagte freigesprochen. Auf der Website werde zwar unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass hinter der Jugendschutzkontrolle tatsächlich pornographische Angebote zu finden sind. Diese Anpreisungen auf der Website selbst wollte das Gericht aber nicht als Werbung ansehen. Schließlich müsste der Betrachter aktiv selbst den Kontakt zur Website aufnehmen, während er etwa mit dem Angebot eines Sexshops sogar im Vorbeigehen konfrontiert wird, ohne dass dies gesellschaftlich beanstandet würde. Die Anpreisungen erschöpfen sich in einigen Darstellungen und leicht obszönen Werbetexten, die die hinter den Zugangskontrollen liegenden Inhalte nicht konkret und detailliert beschrieben.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ist bereits gegen dieses Urteil in Revision gegangen, sodass es vor dem OLG Düsseldorf zu einer „dritten Runde“ kommen wird. Vorläufig wird jedoch dieses Urteil voraussichtlich zu einem Stopp aller aktuell anhängigen Verfahren bezüglich der Jugendschutzkontrolle per Personalausweisroutine führen. Die zukünftige Entscheidung des OLG wird aber voraussichtlich nur für die „Altfälle“ Klarheit schaffen. Die neue Regelung im JMSTV ab 1. April 2003 enthält eine gänzlich andere Formulierung. Danach muss der Anbieter „sicherstellen“, dass seine pornographischen Inhalte nur von Erwachsenen wahrgenommen werden. Dies dürfte in der Tat höhere Anforderungen an die Zugangskontrollen mit sich bringen. Welche das genau sein sollen, hat der Gesetzgeber freundlicherweise nicht selbst entschieden. Er überlässt dies wie so häufig der Praxis. Zur Vermeidung zukünftiger Auseinandersetzungen mit den Ermittlungsbehörden sollten daher ab April 2003 die Zugangskontrollen nochmals überprüft oder gegebenenfalls überarbeitet werden.