×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
Intimfotos per Handy versenden – Sexting ist kein harmloser Spaß

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Intimfotos per Handy versenden – Sexting ist kein harmloser Spaß

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 
Spezialist für Persönlichkeitsrecht

Es kann ganz schnell gehen, aber weitreichende Folgen haben: das Versenden eines Fotos. Täglich werden abertausende Fotos von Smartphone zu Smartphone geschickt. Oft sind es harmlose Schnappschüsse aus dem Urlaub oder von der leckeren Pizza beim Italiener um die Ecke. Doch immer wieder sind auch Intimfotos im Umlauf. Nicht selten wurden sie von der abgebildeten Person selbst aufgenommen, als Selfie oder vor dem Spiegel. Bestimmt sind sie meist nur für einen Empfänger. Doch genau der bringt das Nacktfoto später in den Umlauf, versendet es an Freunde, Bekannte oder Kollegen – und verliert dadurch auch die Kontrolle, bei wem es sonst noch landet. Der Schaden ist innerhalb von Sekunden angerichtet.

Erst kürzlich musste sich ein Jugendlicher in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Az. 239 C 225/14) verantworten. Als 13-Jähriger soll er von seiner gleichaltrigen Freundin intime Fotos bekommen haben. Anschließend soll er jedoch die Bilder nicht für sich behalten, sondern sie an andere Kontakte über den Messangerdienst „WhatsApp“ weitergeschickt haben. Am Ende schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht scheinbar einen Vergleich. Dieser sehe vor, dass der Jugendliche an seine damalige Freundin rund 1000 Euro zahlen muss, berichten verschiedene Medien.

Nicht nur dieser Fall zeigt: Sogenanntes „Sexting“ (ein Kunstwort aus "Sex" und "Texting") ist kein harmloser Spaß! Wer intime Fotos, die er im Vertrauen bekommen oder aufgenommen hat, öffentlich verbreitet, verletzt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person ganz massiv. Der Person stehen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und in krassen Fällen auch auf Schmerzensgeld zu. Möglicherweise macht der Verbreiter sich sogar strafbar – eine Geld- oder Gefängnisstrafe könnte am Ende die Folge sein.

Die Verbreitung solcher intimen Momente sollte sich niemand gefallen lassen. Gerne fällt in diesen Fällen immer schnell der Satz: „Selbst Schuld, wer solche pikanten Bilder von sich macht und verschickt.“ Doch soll es ein unüberlegter Moment rechtfertigen, dass man sich für eine breite Öffentlichkeit zum Gespött machen lässt? Nein! Niemand muss ernsthaft damit rechnen, dass sein (Ex-)Partner oder andere Personen zu solchen Schandtaten bereit sind. Und erst Recht muss dies niemand dulden.

Haben Sie Fragen zum Persönlichkeitsrecht? Wir beraten Sie gern – nehmen Sie einfach Kontakt mit unserem spezialisierten Team auf.