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Haftungsprivilegien für Provider - Gericht entscheidet überraschend anders

Haftungsprivilegierung bei Unterlassungsansprüchen - Kammergericht Berlin entscheidet überraschend anders

Zum Urteil des KG Berlin vom 16. April 2013; Az.: 5 U 63/12

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das Kammergericht in Berlin hat im Frühjahr diesen Jahres ein spektakuläres Urteil gefällt, das einiges zu den Haftungsgrundsätzen von Internet-Providern neu aufstellen könnte. Mittlerweile haben wir das Urteil mitsamt den Entscheidungsgründen in unserer Urteilsdatenbank im Volltext und möchten Ihnen hier eine Analyse liefern:

Forenäußerung - Weiterhin Unterlassungsanspruch?

Worum ging es? Von der Grundfrage her handelte es sich um einen typischen Fall, wie er zwischen Betroffenen und Providern sich abspielt und wie wir ihn in der Praxis auch erleben. Es ging hier um rechtsverletzende Äußerungen, die auf einem Bewertungsportal eingetragen wurden. Die betroffene Klägerin, eine Hotelbetreiberin, mahnte die Beklagte ab, nachdem auf deren Seite eine negative Kritik über das Hotel aufzufinden war. Nachdem diese das Posting entfernt hatte, klagte die Hotelbetreiberin trotzdem noch weiter auf Unterlassung. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, weshalb die Klägerin ihr Begehren nun in der Berufung weiter verfolgte.

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Kammergericht stellt sich gegen den BGH

Das Kammergericht entschied nun: Es besteht kein Unterlassungsanspruch. Zwar seien die grundsätzlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs erfüllt. Allerdings könne sich die Beklagte hier auf die Haftungsbeschränkung der §§ 10 S. 1, 7 Abs. 2 TMG berufen. Das Neue hieran: Bisher sind diese Haftungsprivilegien für Provider nach dem BGH nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar. Allerdings verweist das Kammergericht an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des EuGH, der eine derartige Einschränkung ausschließt. Damit legt das Gericht diese Frage anders aus, als es bislang noch der BGH tat. Zurecht wird die Sache auch vor dem BGH in der Revision noch einmal zu überprüfen sein. An dieser Stelle wird er auch die Möglichkeit haben, seine bisherige Rechtsprechung zu überprüfen. Die Sache bleibt also sehr spannend. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Haftungsfragen sind immer wieder ein Kernpunkt unserer anwaltlichen Beratungspraxis. Aus diesem Grund verfolgen wir die Rechtssprechung auf diesem Gebiet auch mit besonderer Aufmerksamkeit. Nur so lassen sich jegliche Haftungsrisiken vorbeugend ausschließen. Sprechen Sie unser Team oder den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M., kaumanns@aufrecht.de gerne an, wenn Sie eine Beratung wünschen!