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Wer haftet für einen nicht gesicherten Facebook-Account?

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Wer haftet für nicht gesicherten Facebook-Account?

Von Michael Terhaag, LL.M. – Fachanwalt für IT-Recht

Wird mit einem Facebook-Account ein rechtswidriger Inhalt veröffentlicht, so haftet grundsätzlich der Inhaber des Accounts für die Veröffentlichung. Das gilt auch dann, wenn diese von einem Dritten getätigt wurden, weil die Nutzerdaten nicht ausreichend gesichert waren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Urteil vom 21. Juli 2016, Az. 16 U 233/15).

Das Gericht hat damit die Grundsätze des Bundesgerichtshofs aus der bekannten „Halzband“-Entscheidung im Falle von eBay auf die Facebook-Nutzung übertragen (BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az. I ZR 114/06).

Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und für Rechtsverletzungen „in fremden Namen“ nutzt. Auch dann, wenn der Nutzer selbst dies nicht veranlasst oder geduldet hat.

Wer nämlich seine Kontaktdaten nicht ausreichend schütze, begehe eine Pflichtverletzung:

„Als Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, sah der BGH die von ihm geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, wodurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und ggf. - rechtsgeschäftlich oder deliktisch - in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden. Von Bedeutung ist insoweit, dass die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay als ein besonderes Identifikationsmittel ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin ermöglichen.“

Entsprechend verhalte es sich mit einem Mitgliedskonto bei Facebook, so die Frankfurter Richter. Diesem komme eine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben sei, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt.

Im vorliegenden Fall wurden mit einem fremden Account Beleidigungen veröffentlicht. Der Inhaber des Accounts gab an, nicht er, sondern jemand anderes habe die ehrverletzenden Äußerungen getätigt. Doch damit konnte er sich vorliegend nicht verteidigen. Häufig dürfte eine solche Äußerung ohnehin eine bloße Schutzbehauptung sein. Doch nun hat das OLG Frankfurt klar gestellt, dass eine solche Behauptung ohnehin wenig helfen dürfte.

Fazit

Wer also in Zukunft seine Kontodaten nicht ausreichend sichert, muss womöglich dafür gerade stehen, wenn jemand Schindluder in seinem Namen treibt. Deshalb sollte man sorgfältig darauf achten, die Daten nicht herauszugeben und sich bei gemeinsam genutzten Computern vollständig abmelden.

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