×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Internetrecht
/
Terhaag & Partner Rechtsanwälte gewinnen Klage um die Domain fkk.de

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Terhaag & Partner Rechtsanwälte gewinnen Klage um die Domain fkk.de

Mit der Abkürzung „FKK“ verbindet ein wesentlicher Teil der Bevölkerung das gemeinsame Nacktsein, nämlich die Freikörperkultur – zum Beispiel an Stränden und in Schwimmbädern. Das sah auch das Landgericht Köln so (Urteil vom 13.09.2016, Az. 31 O 45/16).

Unsere Kanzlei klagte im Namen des Domaininhabers von fkk.de, der sich gegen einen sog. Dispute-Eintrag bei der DENIC, der Registrierungsstelle für Internetadressen mit .de-Endung, wehrte.

Mit einem solchen Dispute Eintrag können Dritte verhindern, dass die Domain auf andere übertragen wird. Ein unberechtigter Eintrag stellt jedoch regelmäßig eine Rechtsverletzung dar, weil der der Domaininhaber etwa an der Veräußerung gehindert wird.

Der Dispute Eintrag wurde vom „FKK Fehrbelliner Karneval Klub e.V.“, einem Karnevalsverein aus Fehrbellin (Brandenburg), eingereicht. Dieser  behauptete, die registrierte Domain wurde insbesondere ihre Namensrechte aus § 12 BGB verletzen. Mehrfach wurde außergerichtlich – zunächst durch den Inhaber selbst dann durch unsere Kanzlei – versucht, den Verein eines Besseren zu belehren. Dieser war jedoch der Meinung die Denic habe das alles schon geprüft und entschieden, dass die Domain dem Karnevalsverein zuzusprechen sei… Das wäre eine Sensation gewesen und entspricht natürlich nicht den Tatsachen.

Unsere Kanzlei klagte daraufhin unter anderem auf Zustimmung in die Löschung des Dispute-Eintrages. Bei „FKK“ handelt es sich schließlich seit den Anfängen im 18. Jahrhundert um einen Begriff insbesondere für das Nacktbaden, der spätestens seit den 1960er Jahren in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist. Damit ist es ein sogenannter Gattungsbegriff für die Gegenseite nach unserer Einschätzung keine Namensrechte beanspruchen könne. Insbesondere dürfte der brandenburgische Karnevalsverein auch nicht bekannt genug sein.

Das Landgericht Köln hat im Termin keinerlei Zweifel daran gelassen, wer das Verfahren gewinnen wird. Es deshalb dem Karnevalsverein nahegelegt, insbesondere den Klageanspruch auf Löschung des unberechtigten Disputes und auch den beantragten Schadensersatz in Form der bereits angefallenen Abmahnkosten anzuerkennen. Dem Vorschlag ist der Verein gefolgt. Im Anschluss erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.

In manchen Medien - und besonders auch auf der Webseite des Karnevalvereins selbst – wurde von horrenden Schadensersatzsummen berichtet, die unsere Kanzlei gefordert hätte und den Verein ruinieren könnten. Das ist nicht richtig.

Es wurden lediglich die außergerichtlichen Kosten für die Beauftragung unseres Büros als bezifferter Schadensersatz gefordert. Diese Kosten lagen bei knapp über anderthalb Tausend Euro und wären, wie die durch das Verfahren zusätzlich entstandenen Gerichtskosten, bei angemessener Reaktion auf die Versuche der frühen Streitschlichtung vermeidbar gewesen.

Wenn Sie Fragen zur Sache haben, sprechen Sie uns bitte gern an. Sobald das Urteil im Wortlaut vorliegt werden wir es hier veröffentlichen.