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Kammergericht: Ist ein Facebook-Account vererblich?

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kammergericht: Ist ein Facebook-Account vererblich?

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für IT-Recht

Haben die Erben einen Anspruch auf Einsicht in den Facebook-Account des Verstorbenen? Diese Frage beschäftigt derzeit die Berliner Gerichte.

Das Verfahren liegt mittlerweile in zweiter Instanz  beim Kammergericht Berlin. Wir haben über die erste Instanz vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. 20 O 172/15)  bereits berichtet. Damals gab das Gericht den Erben recht.

Worum geht es?

Geklagt hatten Eltern, deren Tochter im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen durch eine U-Bahn ums Leben gekommen war. Die Kläger als Erben erhoffen sich, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten über die Umstände des Todes ihrer Tochter zu erfahren. Insbesondere versuchen sie zu klären, ob es sich womöglich um einen Suizid handelte. Facebook verweigerte der Klägerin die Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account, so dass diese Klage erhob.

Das Landgericht Berlin verpflichtete Facebook, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers sei nicht gerechtfertigt. Denn eine Ungleichbehandlung würde dazu führen, dass persönliche Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht. Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Mehr zu dem Urteil erfahren Sie an dieser Stelle.

Wie hat das Kammergericht Berlin entschieden?

Noch gar nicht. Zwar soll Ende Mai ein Urteil fallen, aber das Gericht legte den Parteien nahe sich vielleicht im Vergleichsweg zu einigen.

Im Termin zu mündlichen Verhandlung gab das Kammergericht (Az. 21 U 9/16) einige interessante Hinweise und warf ein paar spannende Fragen auf, die es zu klären gibt – das Ergebnis ließ der Senat dabei offen:

1. Ist ein Facebook-Account vererblich?

Die erste interessante Frage ist, ob ein Facebook-Account überhaupt ein Teil des Erbes ist. Ein Erbe übernimmt grundsätzlich alle Rechtspositionen des Verstorbenen, die in seinen Nachlass fallen. Allerdings nur, sofern diese Rechtsbeziehungen den Tod überdauern.

Bei einem Facebook-Account handele es sich zwar um einen schuldrechtlichen Vertrag. Entscheidend sei jedoch die Vertragsnatur. Denn auch eine Vereinsmitgliedschaft als höchstpersönliches Recht gehe nicht auf den Erben über, sondern erlösche mit dem Tode.

Facebook verstehe sich als „digitaler Schatten“ des Nutzers. Es sei nicht ausgeschlossen, dass daher mit dem Tod des Nutzers auch die Zugangsberechtigung enden müsse. Dabei verwies der Senat da-rauf, dass es nicht um ein E-Mail-Konto gehe, bei dem eher zu erwarten sei, dass auch wirtschaftlich wichtige Angelegenheiten Gegenstand des E-Mail-Verkehrs seien und diese daher auch dem Erben zur Verfügung stehen müssten.

Diesen Punkt des Senats kann man durchaus auch anders beurteilen: Letztlich kommunizieren viele Nutzer mittlerweile auch dienstlich oder in sonst wirtschaftlicher Weise über Facebook bzw. den Messangerdienst, so dass man womöglich sogar Parallelen zu einem E-Mail-Account ziehen könnte.

Die Erben, so der Senat weiter, würden allerdings das Profil nicht aktiv weiter führen. Vielmehr gehe es allein um ein „Leserecht“, also um eine Einsichtnahme in das Konto.

Ginge man davon aus, dass der Vertrag mit Facebook nicht Teil des Erbes ist, so dürften wohl aufgrund des Todes eines minderjährigen Kindes keine Besonderheiten gelten, so die Richter. Zu Lebzeiten des Kindes sei zwar zu erwägen, dass die Eltern Zugang zum Account erlangen dürften, um ihr Sorgerecht für ihr Kind auszuüben, zum Beispiel, wenn Mobbing gegen das Kind oder durch das Kind im Raum stehe. Jedoch erlösche das Sorgerecht mit dem Tod des Kindes.

2. Welches Recht ist anwendbar?

Ginge man davon aus, so der Senat weiter, dass ein Facebook-Account vererblich sei, müsse wohl geklärt werden, ob vorliegend deutsches oder irisches (Datenschutz-)Recht zur Anwendung komme. Facebook hat seinen europäischen Sitz in Dublin.

Womöglich könne sich Facebook nämlich auf das Datenschutzrecht berufen und aus diesem Grund auch gegenüber den Erben eine Einsichtnahme in das Konto verweigern.

Wie sieht der Vergleichsvorschlag aus?

Das Kammergericht Berlin unterbreitete den Parteien nunmehr einen Vergleichsvorschlag. In Betracht käme, die Daten des Facebook-Accounts geschwärzt den Eltern zur Verfügung zu stellen. Zwischen den Parteien bestand laut Mitteilung des Kammergerichts allerdings keine Einigkeit, in welchem Umfang eine Schwärzung erfolgen müsse. Sollten die Parteien sich nicht einigen können, wird das Kammergericht am 30. Mai 2017 ein Urteil verkünden.

Fazit

Das Verfahren wirft viele spannende Fragen auf, die von erheblicher Relevanz sind. Der Inhalt eines Facebook-Accounts kann für die Erben von wesentlicher Bedeutung sein. Immer mehr Kommunikation findet über die sozialen Netzwerke statt - über private Messenger. Auch Geschäftskontakte werden auf diese Weise geknüpft. Somit kann der Einblick, zumindest in Form eines Leserechts, für die Erben bedeutend sein.

Im vorliegenden Fall ist die Klärung über die Todesumstände der Erben auch aus einem anderen Grund wichtig: Der Fahrer der U-Bahn, die die Verstorbene erfasst hatte, machte gegen die Erben ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verdienstausfalls geltend.

Auf der anderen Seite stehen natürlich datenschutzrechtliche Belange – insbesondere der Kommunikationspartner des Verstorbenen. Sie wollen vielleicht nicht, dass ihre Mitteilungen gegenüber den Erben offen gelegt werden. Das Landgericht Berlin, das in erster Instanz zu entscheiden hatte, sah darin keinen Hinderungsgrund: Vertrauliche Briefe, die ein Dritter verschickt habe, würden nach dem Tod des Empfängers auch von den Erben gelesen werden können - ohne dass ein Eingriff in die Rechte der Absender vorliege. Nichts anderes gelte für digitale Daten.

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