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Die umstrittene Haftung des Admin-C - Haftungsfalle für Treuhänder & Bevollmächtigte?

Die umstrittene Haftung des Admin-C - Haftungsfalle für Treuhänder & Bevollmächtigte?

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Eine der derzeit noch ungeklärten Rechtsfragen im Internetbereich betrifft die Haftung des so genannten Admin-C. Dies ist der administrative Verantwortliche, der gegenüber der Vergabestelle für de-Domains, der Denic e.G. benannt werden muss. Es handelt sich dabei nicht um den Domaininhaber, also den materiell Berechtigten an der Domain, sondern um eine (möglicherweise) hiervon abweichende Person, die zwingend ihren Sitz in Deutschland haben muss. Gegenüber der Denic muss diese Person befugt sein, Entscheidungen betreffend die Domain verbindlich zu entscheiden. Die Denic definiert in ihren Richtlinien die Person des Admin-C so:

VIII.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICs darstellt. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.

Der problematische Fall tritt immer dann ein, wenn ein Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat und man daher aus prozessökonomischen Gründen den Admin-c als Person mit Sitz im Inland belangen möchte. Eine Vielzahl von IT-Firmen bieten ihre Dienste als Admin-C auf professioneller Basis an, ebenso aber einige Rechtsanwälte, die diese Funktion im Rahmen des Mandatsverhältnis übernommen haben. Für gewöhnlich erhalten die Treuhänder für ihre Dienste eine Aufwandsentschädigung, die jedoch oft gering ausfallen wird, weil man nicht davon ausgeht, dass die bloße Benennung als Zustellungsbevollmächtigter und administrativer Ansprechpartner große Probleme mit sich bringt. Die Rechtsprechung hat diese gängige Praxis jedoch nun in einigen Fällen derart unterschiedlich behandelt, so dass die Luft für den Admin-C durchaus dünn werden könnte.

Eine Haftung ist in zweierlei Hinsicht denkbar – zum einen kann sie den Domainnamen selbst betreffen, zum anderen die unter der Domain erreichbaren Inhalte. In der einen Fallgruppe wird es dann um Namens- oder Markenrecht gehen, in der anderen um wettbewerbsrechtliche Verstöße.

Die Frage nach der Haftung für Domainnamen aus Kennzeichenrecht wird von der Rechtsprechung äußert uneinheitlich beurteilt. Während das Landgericht Kassel und das OLG Koblenz davon ausgehen, dass der Admin- C hier nicht in die Haftung genommen werden kann, so haben das LG Koblenz und die Oberlandesgerichte in Stuttgart und Koblenz eine entsprechende Haftung bejaht. Eine gesicherte Rechtsprechung gibt es hier also nicht. Im Kennzeichenrecht ist es dem Admin-C als Treuhänder allerdings noch am ehesten möglich, eigene Recherchen den Domainnamen betreffend anzustellen und eine Risikoabwägung zu treffen.

Anders ist es dann sicherlich bei der Frage der Haftung aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Nach Entscheidungen der Landgerichte Hamburg, Koblenz und Koblenz schien eigentlich recht klar, dass der Admin-C auch für die Inhalte einer Domain haftet, obwohl diese oftmals seinem tatsächlichen Zugriff entzogen sein werden – denn Betreiber der Domain wird in den meisten Fällen der Domaininhaber selbst sein.

Für Furore gesorgt haben jedoch jüngst zwei Entscheidungen der Landgerichte Koblenz und Dresden, die in einem krassen Widerspruch zueinander stehen. Das LG Hamburg hatte einen Rechtsanwalt dazu verurteilt, Abmahnkosten zu zahlen. Vorausgegangen war hier eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen der Werbung für Glücksspiel. Das LG Hamburg hielt sich hier an die bereits hinlänglich bekannte Linie in der Rechtsprechung und verurteilte den Anwalt zur Zahlung.

Das LG Dresden hingegen wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, weil der Admin-C nicht für etwaige Wettbewerbsverstöße der Domain-Inhaberin hafte. Einen unmittelbaren Wettbewerbsverstoß des Admin-C sei nicht gegeben. Die Haftung als Störer setze dann jedoch zumutbare Prüfpflichten voraus, die hier der Admin-C verletzt haben müsste. Der Amin-C hatte hier jedoch weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung, noch oblagen ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den Inhalt der Webseite. Aus diesen Gründen lehnte das LG Dresden die Haftung des Admin-C dann ab.

Damit beweist das LG Dresden ein Gespür für eine praxisnahe Lösung. Ob dieser Ansatz in der Rechtsprechung Folgebeispiele ist jedoch fraglich. Sinnvoll wäre an dieser Stelle sicherlich eine höchstrichterliche Klärung. Bis dahin muss die Stellung des Admin-C durchaus als Haftungsfalle angesehen werden.

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