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Anmerkung zum Urteil des OLG München "champagner.de II"

Anmerkung zur Entscheidung des OLG München "champagner.de II"

von Rechtsanwalt Anselm Withöft

Vom modernen Raubritter zum Unschuldslamm. So in etwa ließe sich die Charakterisierung eines Informationsanbieters in der Betrachtungsweise zweier Gerichte beschreiben. Noch in der ersten Instanz hatte das Landgericht München I angenommen, dass die Domain „champagner.de“ selbstverständlich ausschließlich einem französischen Verband zustehen solle, der einen Teil der Hersteller des französischen Edelgetränks repräsentiert, zustehen solle. Auch ein bloßer Informationsdienst, der jedem Anbieter von Champagner offen steht, ohne einzelne Anbieter zu bevorzugen, sei in Deutschland verboten. Begründet wurde dies unter anderem mit dem markenrechtlichen Schutz einer geographischen Herkunftsbezeichnung (vgl. § 127 Abs. 3 MarkenG) sowie einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht (§ 826 BGB) des Internetanbieters. Zugleich wurde jedoch festgestellt, dass mangels Vertriebsabsicht über das Internetportal kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, sodass Ansprüche aus § 3 bzw. § 1 UWG ausschieden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ließ der Vorsitzende Richter zudem erkennen, dass er sich bei seiner Entscheidungsfindung voraussichtlich von der Entscheidung des OLG Frankfurt zur Domain „weideglueck.de“ leiten lassen werde, da er die Sachverhalte für ausgesprochen vergleichbar halte. Dem unbedarften Betrachter erscheint diese Parallele recht überraschend. Denn bei „weideglueck.de“ hatte ein Markeninhaber geklagt. Unstreitig war dies hier nicht der Fall, da die geographische Herkunftsbezeichnung niemandem „gehört“, sondern lediglich einen Rahmen für die Nutzung bestimmter Produkte aus bestimmten Regionen vorgibt. Zudem war bei den Betreibern von „weideglueck.de“ kein nachvollziehbares Eigeninteresse zur Nutzung an der Domain erkennbar. Folgerichtig hatte das OLG Frankfurt die Domain-Inhaber für verpflichtet gesehen, diese an den Markeninhaber herauszugeben und entstandene Anwaltskosten zu erstatten.

Tatsächlich fand sich leider in deutschen Gerichtsentscheidungen bislang noch kein Urteil, das sich mit der Nutzung einer geographischen Herkunftsbezeichnung als Domain beschäftigt hätte. Dieses juristische Neuland bestellte das Landgericht München dann mit recht grober Hand. Ohne jegliche Einschränkung wurde die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr untersagt. Zugleich wurde die Beklagte verurteilt, in die Umschreibung der Domain auf die Klägerin einzuwilligen.

Auf die Berufung der Domain-Inhaberin hin sah das OLG München die Lage vollständig anders. Bereits in der Einführung ließ der Vorsitzende Richter erkennen, dass er den Ausführungen seines Kollegen nicht viel abgewinnen konnte. Er rügte ausdrücklich die völlig undifferenzierte Betrachtungsweise der ersten Instanz. Im Rahmen der weiteren Verhandlung wurde dann lediglich diskutiert, ob die Beklagte bei der Nutzung der Domain in irgendeiner Form Beschränkungen unterworfen sein könnte, die beispielsweise zu einem Verbot von Einnahmen über Werbemaßnahmen zum Gegenstand haben könnte. Eine Herausgabe an die Klägerin lehnte der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung rundheraus ab.

Letztendlich kam das OLG dann zum vollständig entgegengesetzten Ergebnis zum Landgericht. Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen, sodass die Beklagte die Domain nun wie geplant für ein Online-Lexikon nebst Bezugsquellennachweis verwenden darf. Hierbei hat sie allerdings eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung zu beachten, dass die Plattform tatsächlich ausschließlich für Informationen rund um den Champagner verwendet wird. Da eine andere Benutzungsabsicht ohnehin – unstreitig – niemals bestanden hat, dürfte die Beschränkung aber nicht spürbar sein.

Der Entscheidung des OLG München ist in vollem Umfange zuzustimmen. Sie dürfte in der Lage sein, auch weiteren rechtlichen Überprüfungen durch das bereits angerufene Revisionsgericht zu wiederstehen. Zutreffend grenzt das OLG in seiner Begründung zunächst den hier vorliegenden Sachverhalt von den allgemein als Domain-Grabbing bezeichneten Fällen ab. Die Beklagte will und wollte weder die Domain an die Klägerin verkaufen noch andere Produkte als ausschließlich den Champagner selbst vorstellen und bewerben.

Von diesem Standpunkt ausgehend werden dann auch alle anderen Ansprüche mit nahezu gleichbleibender Begründung abgelehnt. Denn der wohl entscheidende Fehler des Landgerichts lag darin, die rechtliche Argumentation nicht der besonderen Lage einer geographischen Herkunftsbezeichnung anzupassen. Hierin zeigt sich auch der wesentliche Unterschied zur Entscheidung „weideglueck.de“. Den Begriff „Champagner“ darf neben der Klägerin jedermann benutzen, sofern er die vom Markengesetz und eventuellen internationalen Abkommen gezogenen Grenzen nicht überschreitet. Diese Grenzen bestehen in erster Linie darin, dass man den Bekanntheitsgrad des Begriffes „Champagner“ nicht für andere Waren und/oder Dienstleistungen ausnutzen oder den Ruf der Ware Champagner an sich beeinträchtigen darf. Sehr ausführlich werden dann die besonderen Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen geprüft, insbesondere die eventuelle Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft und die Ausnutzung bzw. die Beeinträchtigung der Herkunftsangabe. Hier wird nachvollziehbar argumentiert, dass ein Informationsdienst über den Champagner nicht geeignet ist, den Ruf des Getränks zu beeinträchtigen oder auszunutzen – schließlich wird das Produkt selbst ja im Gegenteil gerade gefördert -. Hier wird insbesondere wieder hervorgehoben, dass die Beklagte stets nur einen Informationsdienst über das berühmte Getränk plante und durch die Unterlassungserklärung auch sichergestellt hat, dass keine „artfremde“ Verwendung zu befürchten ist.

Mit einem für alle Dienstanbieter im Internet erhebenden Schlusssatz beendet das OLG seine Argumentation zum Markengesetz. Von vielen Gerichten wird allein die bloße Absicht, mit einer Domain Geld zu verdienen, als unlauter angesehen. Dem hält das Gericht entgegen, dass die Gewinnerzielungsabsicht ein „jeder gewerblichen Tätigkeit zugrundeliegendes legitimes Interesse, einer der wesentlichen Triebfedern der Wirtschaft überhaupt und kein unlauteres Merkmal des Handels im Wettbewerb“ ist.

Zur „Abrundung“ teilt das OLG dann gleich noch dem klagenden Verband (und dem Landgericht München) mit, dass im Rahmen von geographischen Herkunftsbezeichnungen ein pauschales Nutzungsverbot einer Domain nicht begründbar sein dürfte. Vielmehr kann allenfalls die Nutzung für bestimmte Dienstleistungen etc. verboten werden.

Die Entscheidung kann daher als Marschrute für alle Inhaber von Domains mit geographischen Herkunftsbezeichnungen – wie zum Beispiel „cognac.de“ oder „gauda.de“ – gelten. Wer eine Art Online-Lexikon im Internet anbietet, das wie ein vertriebenes Druckwerk oder eine Fernsehsendung Informationen rund um das jeweils geschützte Produkt anbietet, kann im Rahmen dieses Dienstes selbstverständlich über Werbeflächen und/oder ein Vertreiberverzeichnis völlig unbedenklich Geld verdienen. Er muss nur der Versuchung wiederstehen, im Rahmen des Angebots auch andere Produkte aufzuführen.

Auf die Revision der Klägerin hin hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 16. November 2001 festgestellt, dass der Bundesgerichtshof hier letztinstanzlich entscheiden soll. Es bleibt daher abzuwarten, ob am Ende „Unschuldslamm“ oder „Raubritter“ steht.

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