Schwerer Schlag gegen sogenannte „Abofallen“
- von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht -
Wir haben über das Problem der Aboabzocke ja schon mehrfach berichtet und das Thema wird auch medial häufig aufgearbeitet, vgl. <link>www.aufrecht.de/5646.html
und <link>www.aufrecht.de/5965.html.
Das Frankfurter Oberlandesgericht hat nun in zwei aktuellen Entscheidungen 6 U 186/07 und 6 U 187 /07 (Urteile reichen wir nach) die Betreiber von Websites auf denen sich sogenannte „Abofallen“ verbergen gleich in mehrfacher Hinsicht abgewatscht.
Angeblich kostenlose Gedichte, Bilder o.ä.:
In den genannten Fällen hatten die Betreiber jeweils eine Plattform ins Leben gerufen auf dem User kleine Grafiken und Gedichte zum Download angeboten wurden. Solche Dienste sind nicht neu und eigentlich auch nicht verwerflich. Solange mit den herunterladbaren Gedichten und Grafiken keine Urheberrechte oder andere Schutzrechte berührt werden, ist rechtlich daran nicht viel auszusetzen. Die Besonderheit in diesen beiden Fällen lag jedoch darin, dass die User die Downloads nicht kostenlos herunterladen konnten. Sie wurden auf der Website aufgefordert, ihre persönlichen Daten anzugeben, wobei mit Sternchen hinter den Feldern ein Verweis auf das „Kleingedruckte“ angebracht wurde.
Achtung Kleingedrucktes (AGB)
In diesem Kleingedruckten war dann der Hammer versteckt. Wer sich zum ersten Mal bei dem Dienst angemeldet hatte ging direkt ein mindestens drei Monate währendes Abonement zum Preis von 39,95 EUR ein.
Außer über den Verweis durch diese Sternchen wurde man über die Kosten nirgendwo informiert. Die Kosten wurden dann auch noch direkt fällig und wer nicht zahlte setzte die Mahnwelle in Bewegung, die auch vor einer Beitreibung des Geldes über „Inkasso-Moskau“ nicht zurückschreckte.
Erste obergerichtliche Entscheidung
Der Abzocke wurde nun gerichtlich ein Riegel vorgeschoben. Bislang gab es keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema. Lediglich einzelne Amtsgerichte wie das <link _top>Amtsgericht Koblenz oder auch das AG München haben sich in der Vergangenheit wie mitgeteilt mit der Problematik auseinandergesetzt.
Verstoß gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs
Das <link>Oberlandesgericht Frankfurt hat die Betreiber nun auf Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe im Kleingedruckten nicht leicht erkennbar war und deshalb gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs verstößt. Nach der Preisangabeverordnung (PAngV) müssen ausgewiesene Preise nämlich „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sein.
Das war hier natürlich nicht gegeben. Um das Ergebnis zu begründen hat sich das Gericht in selten gesehener Akribie mit dem Surfverhalten des Otto-Normal-Users auseinandergesetzt, der trotz des Verweises mit Sternchen auf keinen Fall damit rechnen musste, dass sich hier nicht gerade billige Abzockkosten verstecken. Zumal fast 40 EUR für einen Dienst, den an es im Internet an jeder Ecke umsonst gibt, nun wahrlich kein Schnäppchen ist.
Doch damit noch nicht genug. Das Oberlandesgericht hat zu einem Rundumschlag angesetzt:
Irreführende Werbung
Die gerügte Preisangabepolitik verstößt nämlich auch noch gegen das Verbot der irreführenden Werbung, denn die angesprochenen Verkehrskreise (die User) würden über die Entgeltlichkeit des Angebots irregeführt. Der so entstandene unlauter gewonnene Gewinn wurde vom Gericht abgeschöpft. Jetzt muss der Anbieter seine Abrechnung offen legen, von wem er die 39,95 EUR erhalten hat.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Diejenigen Kunden, die ein Vertragsverhältnis mit den Abzockern eingegangen sind, sind berechtigt, ihre Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten.
Es stand zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Direktor der Betreiberfirma von Anfang an in der Absicht gehandelt hat, über die Entgeltlichkeit seines Angebots zu täuschen. Denn nur so – und das ist ein fintenreicher Trick der Richter – sei überhaupt nur zu erklären, weshalb die Website so aufgebaut ist, dass die Kunden bewusst in die Irre geführt werden sollen.
Sollten Sie selber Opfer dubioser Machenschaften im Netz geworden sein, oder haben Sie tiefergehende Fragen an uns, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter. Ganz kostenfrei können, wollen und dürfen wir zwar nicht tätig werden, aber bei uns muss keiner mit einer Abofalle rechnen ;)