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Neues Verbraucherrecht Juni 2014, wo liegen die Angriffspunkte für kommende Abmahnungen?

Neues Verbraucherrecht. Wo werden kommende Abmahnungen ansetzen?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Ausgangssituation

Das neue Verbraucher/Widerrufsrecht gilt seit dem 13. Juni 2014, 0:00 Uhr. Wir hatten hierzu bereits in einer ausfürhrlichen Serie berichtet. Es gibt keine Übergangsfristen. Alle Anbieter standen mithin vor der Aufgabe, dass in der Nacht vom 12. Juni 2014 auf den 13. Juni 2014 die neugestalteten Verbraucherrechte berücksichtigt, umgesetzt und eingepflegt werden mussten. Auf den ersten Blick ist dies Vielen gelungen. Allerdings haben die neuen Vorgaben, die auch der Harmonisierung des Rechts der europäischen Staaten dienen sollten, vor allem bei der Formulierung der neuen Widerrufsbelehrungen, zu einer unübersichtlich Vielzahl von Einzelvarianten geführt.Ob diese gerichtlichen Überprüfungen Stand halten werden, wird sich in Zukunft zeigen.

Da hinsichtlich der genauen Umsetzung der Vorgaben bisher naturbedingt noch keine aktuellen gerichtlichen Entscheidungen vorliegen, herrscht in einigen Punkten vorerst Rechtsunsicherheit. In sofern kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass unzureichende Umsetzungen, wie bereits in der Vergangenheit, durch Abmahnungen der Konkurrenz bzw. diverser Abmahnanwälte angegriffen werden. Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, wo wir die Schwerpunkte zukünftiger Abmahnungen sehen.

Schwerpunkte zukünftiger Abmahnungen

Wo genau in Zukunft Abmahnungen ansetzen werden, ist natürlich immer einzelfallabhängig. Allerdings gehen wir davon aus, dass sich Abmahner zuerst typische "Elfmeter" heraussuchen werden, bei denen der Fehler des Unternehmers offensichtlich ist und somit für den Abamhner kein großes Verfahrensrisiko besteht.

  • Obwohl die zwingende Umsetzung des neuen Verbraucherrechts lange genug angekündigt war, haben es denoch viele Unternehmer versäumt, diese rechtzeitig umzusetzen. Zwar gehen wir davon aus, dass Abmahner aus Überlegungen des Rechtsmissbrauchs nicht am ersten Tag nach der Umsetzungsfrist abmahnen. Spätestens in der nächsten Woche wird diese Zurückhaltung allerdings fallen. Wer also bis jetzt noch nicht gehandelt hat, sollte dies unbedingt tun. Zu warten, bis die erste Abmahnung eintrifft hilft nicht, da dann der doppelte Aufwand (für die Bearbeitung/Abwehr der Abmahnung sowie die Anpassung an das neue Recht) unter Zeitdruck anfallen wird.
  • Wie bereits in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass sich viele Abmahnungne mit der Widerrufsbelehrung beschäftigen werden. Leider ist die Einhaltung des gesetzlichen Musters oft nicht möglich und abweichende Formulierungen werden nicht mehr durch das Gesetz vor Abmahnungen geschützt. Bei abweichenden Formulierung sollte daher nicht einfach auf Muster Dritter aus dem Internet zurückgegriffen werden. Daneben stellen sich Fragen, ob z.B. eine Telefonnummer zwingend verwendet werden muss.
  • Auch die konkrete Verwendung des neuen Musterwiderrufsformulars und deren Einbeziehung in den rechtskonformen Ablauf der Verbraucherbelehrung bieten Abmahnpotenzial.
  • Neben der Widerrufsbelehrung und dem Widerrufsformular stehen selbstverständlich auch vom Unternehmer verwendete AGB weiterhin im Fokus. Wurden veraltete Klauseln mit dem Rechtswechsel entfernt? In wie fern werden und müssen neue Kostentragungspflichten per AGB dem Verbraucher auferlegt werden? Werden Informationspflichten in AGB rechtskonform verwendet?
  • Mit dem neuen Verbraucherrecht werden dem Unternehmer eine Vielzahl von Informationspflichten auferlegt. Diese kann/muss er in seinem Internetangebot z.B. in seiner Produktbeschreibung, den AGB, dem Bestellvorgang usw. abbilden. Auch wenn viele der vorgegebenen Informationspflichten bereits in der Vergangenheit umgesetzt werden mussten, lohnt sich eine Kontrolle, ob der Unternehmer auch nach neuem Recht rechtskonform handelt.
  • Mit Einführung des neuen Verbraucherrechts gelten nunmehr auch diverse Vorgaben für den stationären Handel. Auch hier muss genau überprüft werden, ob und wie die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden müssen. Möglicherweise wird daher demnächst auch der stationäre Handel Opfer von Abmahnungen werden.
  • Anonsten können wir berichten, dass wir nach Beauftragung bei unseren Mandanten auch immer wieder Fehler finden, die Abmahnklassiker sind und dann selbstverständlich im Zuge der Bearbeitung in "einem Aufwasch" auch beseitigt werden können. Hierzu gehören vor allem werberechtliche Aussagen sowie Preisbeschreibungen.

Fazit

Wer jetzt nicht handelt, dem wird nicht mehr zu helfen sein. Die Fehlerhafte Umsetzung des neuen Verbraucherrechts führt dann nicht nur zu einem erhöhten Abmahnrisiko, sondern ggf. auch zu verlängerten Widerrufsfristen sowie weiteren Rechten des Verbrauchers gegen den Unternehmer.

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