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Das Lieferkettengesetz kommt!

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neues zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde per am 22.07.2021 verkündet. Es tritt zu ganz großen Teilen zwar erst zum 01.01.2023 in Kraft - lediglich die §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 19-21 LkSG und damit Regelungen zu u.a. bestimmten Verordnungsermächtigungen und zur zuständigen Behörde sind mit der Verkündung bereits wirksam. In jedem Fall täuscht die nur auf den ersten Blick lange Umsetzungsfrist von noch rund 16 Monaten, denn da ist tatsächlich viel zu tun.

Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die in §§ 3 bis 10 des Gesetzes festgelegten „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG).

Das neue Gesetz soll Unternehmen rechtlich bindend verpflichten, ihrer globalen Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards stärker nachzukommen, wobei sich die Verantwortung der Unternehmen auf die gesamte Lieferkette erstrecken soll.
Letztgenanntes soll hierbei abgestuft nach den konkreten Einflussmöglichkeiten des Unternehmens in der Liefer- bzw. Wertschöpfungskette erfolgen, das bedeutet: Die Unternehmen sollen die im LkSG niedergelegten Pflichten (u.a. Risikoanalyse, Grundsatzerklärung und Präventions- und Abhilfemaßnahmen) in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umsetzen (siehe in erster Linie §§ 5-7 LkSG); mittelbare Zulieferer werden ebenfalls erfasst, sobald das Unternehmen von Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten auf dieser Ebene „substantiierte Kenntnis“ erhält (vgl. § 9 LkSG).

Zudem müssen Unternehmen Beschwerdeverfahren für aus ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern resultierende Verletzungen einrichten (vgl. § 8 LkSG) und entsprechende Dokumentations- und Berichtspflichten erfüllen (vgl. § 10 LkSG).

Da die gesamte „Wertschöpfungskette“ erfasst wird, sind sogar die Finanzwirtschaft, der Service und auch andere vermeintliche Nebenbereiche der eigentlichen Produktion und des Vertriebs ab einer bestimmten Unternehmensgröße betroffen – das gilt nicht nur in Bezug auf Kundenbeziehungen, sondern auch im Hinblick auf eventuell ausgelagerte Beschäftigungsverhältnisse (z.B. IT-Services oder Callcenter in Asien).

Für wen gilt das LkSG?

Das LkSG umfasst neben deutschen Unternehmen auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen in Deutschland, wobei vom Anwendungsbereich des LkSG Unternehmen mit mindestens 3000 (bzw. ab 01.01.2024 mindestens 1000) in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern erfasst sind - ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zählen nach § 1 LkSG ausdrücklich dazu.

Es besteht die Möglichkeit, dass geschädigte Personen z.B. Non-Profit-Organisationen zur Klage vor einem deutschen Gericht ermächtigen können, § 11 LkSG. Zuständig für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung der Pflichten nach dem LkSG ist das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 19 LkSG. 

Was ist im Einzelnen umzusetzen?

Die umfangreichen Sorgfaltspflichten umfassen:

·         die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),

·         die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),

·         die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),

·         die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),

·         die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
          (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),

·         das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 bis 3),

·         die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),

·         die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
          (§ 9) und (vorallem auch)

·         die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)

Welche Rechtsfolgen drohen Unternehmen, die Sorgfaltspflichten verletzen?

Neben möglichen Unterlassungsansprüchen von Wettbewerber, die vor den Zivilgerichten zu überpüfen sind, wird die Einhaltung des Gesetzes insbesondere vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft.

Dabei kontrolliert das Amt die Unternehmensberichte und geht auch eingereichten Beschwerden nach. Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen Vorschriften des Gesetzes, können Bußgelder von bis zu 800.000 Euro verhängt werden - bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann das Bußgeld sogar auf bis zu zwei Prozent des globalen Umsatzes festgesetzt werden.

Zudem kann das entsprechende Unternehmen nach § 22 LkSG bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, wenn ein Bußgeld von 175.000 Euro oder mehr verhängt wurde.