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Ebay VII - Neuigkeiten rund um die "3,2,1 meins-Community"

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

Neuigkeiten der "3, 2, 1... meins"-Gesellschaft

- Ebay und Recht Teil VII -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag
- vergleichen Sie zu diesem Thema auch die Einführung in Teil 1 aber auch Teil 2, 345 und Teil 6-


Auch wenn man vielleicht diesmal keine Weihnachtsgeschenke doppelt erhalten hat, kommt man an den virtuellen Auktionshäusern derzeit kaum vorbei.

Das AG Moers hat in einer interessanten Entscheidung zum Thema der "Sofortkauf"-Funktion Position bezogen. 
Der Kläger begehrte hier bei die Lieferung eines Pkw-Anhängers nebst dazugehöriger Fahrzeugpapiere auf Grund einer bei eBay durchgeführten Auktion. Der Beklagte hatte auf der Auktions-Plattform einen Pkw-Kastenanhänger Variant angeboten. Unter der Option "Sofort-Kaufen" trug er den Preis von 1 Euro ein. Die Betätigung der Schaltfläche "Sofort-Kaufen" nebst Passwort-Bestätigung bescherte dem Beklagten nach Klageerhebung im Ergebnis den begehrten Artikel.
Ein Sofort-Kauf Angbeot bei Ebay ist aus Sicht des erkennenden Amtsrichters verbindlich - er sprach dem Käufer den Anhänger für 1 € zu.

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend bestätigt, dass die Verwendung der Formulierung "Uhr im Cartier-Stil" unzulässig ist. Also bitte Vorsicht bei Ihrer Produktbeschreibung! Zudem bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken gegen einen Gegenstandswert in Höhe von € 50.000,00 bei einer entsprechenden Unterlassungserklärung, der sich nach dem Wert der verletzten Marke und der Gefährlichkeit dieser Verletzung errechnet.

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle auch ein aktueller Beschluss des Landgericht Osnabrück wonach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay grundsätzlich nur zwischen dem Auktionshaus und dem einzelnen User und nicht ohne Weiteres zwischen dem Ver- und Ersteigerer gelten.
Also überprüfen und verwenden Sie Ihre eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, um Ihre Kunden zum Beispiel über Widerrufs- und Rückgaberechte oder mögliche Haftungsbeschränkungen hinreichend zu belehren!

Von gewisser Bedeutung dürfte allerdings auch das Adventsurteil des Amtsgericht Potsdam sein. Entgegen erster Beurteilungen wird hierdurch Ebay zwar nicht aufgegeben, Identitätsklau per se auszuschließen. Es bestätigt aber die neuere Rechtssprechung, dass nach konkretem Hinweis der Online-Marktplatz zumindest für die Zukunft hinreichend tätig werden und Wiederholungen ausschließen soll.

Das in diesem Zusammenhanhg geäußerte Argument von Ebay, es sei die Schuld des Einzelnen seine Adressdaten irgendwo im Netz zu publizieren, ist angesichts z.B. der Impressumspflicht auch für Einzelunternehmer nur schwer nachvollziehbar. Offenbar hält das Gericht nach bereits erfolgten Verstößen Kontrollmaßnahmen für durchaus vertretbar.

Nachdem ein konkreter Fall angezeigt und gerügt worden war, und Ebay Maßnahmen ablehnte, wurde das Aktionshaus als "mittelbarer Störer" erstinstanzlich unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (z.B. Geldstrafe bis zu 250.000,00 €)  daher auferlegt, den Missbrauch von Adressdaten des Klägers künftig zu verhindern.

Das Urteil gilt grundsätzlich zwar auch nur für die Adressdaten des Klägers. Es sollte aber, insbesondere wenn es die zweite Instanz besteht, auch für andere geneppte Ebay-Mitglieder durchaus Wirkung entfalten. 
Wenn die Daten missbräuchlich verwendet werden, muss nach einen entsprechendem Hinweis nicht nur der Account gesperrt werden. Obendrein hätte das virtuelle Auktionshaus dann auch sicherzustellen, dass solche Adress- und Namensfreibeuterei hinsichtlich des dann konkret Betroffenen in Zukunft nicht mehr vorkommen kann.
 
Wenn Sie solche oder andere Probleme mit Ebay oder im Zusammenhang mit anderen Onlinegeschäften haben, sprechen Sie uns ruhig an. Wir tun (Ihnen) nichts ;-)