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Apothekenrecht: über Gutscheine, Gratis-Leistungen und Preisnachlässe

Neue Urteile rund um Apothekenwerbung - Über Gutscheine, Gratis-Leistungen und Preisnachlässe

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Bereits in unserem letzten Beitrag hatten wir über das Wettbewerbsrecht der Apotheker berichten können und es gibt immer mehr Gerichtsentscheidungen, die sich im Spannungsfeld zwischen publikumsoffensiver Werbung und den durch das Heilmittelwerbe- und Arzneimittelrecht gesetzten Grenzen befinden. An dieser Stelle berichten wir über einige weitere neue Entscheidungen auf diesem Gebiet.

Den Gerichtsurteilen waren jeweils wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorausgegangen und die Richter waren dazu aufgerufen, die jeweils abgemahnte Werbung einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. In einem jüngst durch das OLG München (Urteil vom 22. März 2007, Az.: 29 U 5300/06) entschiedenen Fall ging es um einen Werbezettel, den eine Apotheke verteilt hatte. Es handelte sich dabei um eine niederländische Kapitalgesellschaft, die ihrerseits eine Versandapotheke und eine Niederlassung in Deutschland betreibt. Auf diesem Werbezettel warb die Apotheke mit folgendem Text:


„Geld verdienen auf Rezept – mit zuzahlungsfreien Generika

Liebe Kunden, lieber Kunde,

im Rahmen eines neuen Arzneimittel-Gesetzes entfällt seit dem 1.7.2006 für viele rezeptpflichtige Generika die gesetzliche Zuzahlung. Somit erhalten Sie diese Medikamente in jeder Apotheke kostenlos. Die (…)-Apotheke bietet Ihnen mehr!
Für jedes zuzahlungsfreie Generikum, das Sie auf Kassenrezept einreichen, schreiben wir Ihnen einen Sonder-Bonus von 2,50 Euro auf Ihrem persönlichen Treuekonto gut. Sobald Sie 30 Euro angesammelt haben, überweisen wir den Betrag auf Ihr Bankkonto. Sie sparen also nicht nur bei der Zuzahlung, sondern verdienen zudem auf Rezept bares Geld.“

Zudem hatte die abgemahnte Versandapotheke einen weiteren Werbezettel herausgegeben. Darin wurde den Kunden für jede Medikamentenbestellung in der Versandapotheke ein Gratisgeschenk, ein Kosmetikartikel im Wert von 9,30 €, versprochen.

Die von einer Münchener Apotheke abgemahnte Versandapotheke erlitt vor dem Oberlandesgericht München eine Niederlage. Die bayerischen Richter hielten diese Werbung für wettbewerbswidrig und bestätigten ein entsprechendes Urteil der ersten Instanz, das den Werbezettel bereits verboten hatte. Das Gericht sahen den Grundsatz „Geld verdienen auf Rezept“, auf das der für zuzahlungsfreie Generika versprochene Bonus in Höhe von 2,50 € hinaus lief, als wettbewerbswidrig an. Durch diesen versprochenen Bonus werde, so die Münchener Richter, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch einen unangemessenen und unsachlichen Einfluss beeinträchtigt, was wiederum gegen § 4 Nr. 1 UWG verstößt.

Als unangemessen betrachteten die Richter die Anlockwirkung des versprochenen Bonus und schrieben der abgemahnten Versandapotheke ins Protokoll, dass der Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem darin besteht, die angemessene Versorgung der Patienten mit Medikamenten sicherzustellen, und nicht darin – wie von der Versandapotheke beworben – „auf Rezept bares Geld zu verdienen“.

Auch die versprochene Gratiszugabe in einem Wert von 9,30 € hielt das Gericht für unlauter und wettbewerbswidrig. Hierbei beriefen sich die Richter auf eine Vorschrift des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), wonach es grundsätzlich unzulässig ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten und anzukündigen, falls es sich nicht um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Bei dem Verkaufswert – in diesem Fall war die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers mit 9,30 € angegeben worden – sahen die Richter das Geschenk nicht mehr als „geringwertige Kleinigkeit“ an und verboten die entsprechende Werbung der Versandapotheke gleich mit.

In einem weiteren Fall, der die Werbung einer Apotheke betraf, hatte sich das OLG Naumburg (Urteil vom 14. Juli 2006, Az.: 10 U 15/06) mit der Werbung für kostenlose Umtauschaktion durch eine Apotheke zu beschäftigen. Der Apotheker hatte in einer Sonntagszeitung eine Anzeige geschaltet, in der damit warb, dass in seiner Apotheke kostenlos ein altes gegen ein neues Blutzuckermessgerät getauscht werden kann. Diese plakative Werbeaussage hatte der Apotheke mit einem Sternchenhinweis ergänzt, der wie folgt lautete:

„Eine Spende von 50 CENT wird erbeten.“

Der werbende Apotheker war von einem „Verband zur Förderung gewerblicher Interessen“ abgemahnt worden und hatte sich aber geweigert, die angeforderte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die Richter gaben dem Apotheker Recht. Zwar müssen nach den Vorschriften des UWG bei derartigen Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden und der klagende Verband hatte bemängelt, dass die erbetene Spende in Höhe von 50 Cent nicht klar genug erkennbar war. Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und hielt die erbetene Spende – wie schon der Wortlaut der Werbeaussage deutlich machte – lediglich für eine höfliche Bitte und nicht für eine tatsächliche Bedingung im Rechtssinne, von der die Inanspruchnahme der Umtauschaktion abhängig war.

Interessant ist, dass sich das Gericht mit der im oben genannten Fall des OLG München thematisierten Frage eines unzulässigen Geschenks nicht näher beschäftigt hat. Zwar führt das Gericht aus, dass solche Blutzuckermessgeräte durchaus 10,00 € bis 20,00 € kosten können, gab aber dem Apotheker zu, auch einen Verkauf unter den Selbstkostenpreis durchführen zu dürfen. Im Ergebnis gab das Gericht dem Apotheker Recht und dieser durfte die Blutzuckermessgerät-Austauschaktion weiter durchführen.

Anders ging ein weiterer vom OLG Naumburg entschiedener Fall (Urteil vom 9. Juni 2006, Az.: 10 U 13/06) aus. Dieser Fall ist bereits als Kaffeezuckertütchen-Fall in die Geschichte des Wettbewerbsrechts der Apotheker eingegangen. Die Apothekerin hat nämlich in einem Krankenhaus Gutscheine, die auf Kaffeezuckertütchen gedruckt waren, verteilt. Diese Gutscheine beliefen sich auf einen Betrag in Höhe 0,50 € und sollten nach dem Wortlaut des Gutscheins bei einem Einkauf ab einem Betrag in Höhe von 10,00 € in der Apotheke eingelöst werden können.

Die Naumburger Richter hielten die Art und Weise der Werbung mit Preisvergünstigungen von lediglich 50-Cent nicht grundsätzlich für unzulässig. In der konkreten Ausgestaltung des Gutscheins sahen die Richter jedoch einen Wettbewerbsverstoß, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Gutscheins – im Gegensatz zu dem oben beschriebenen anderen Fall des OLG Naumburg – nicht klar und eindeutig angegeben waren. So waren die Einlösebedingungen des Gutscheins aus diesem heraus nicht erkennbar, sondern der Kunde erfuhr die Einzelheiten der Einlösebedingungen erst in der Apotheke selbst.

Zudem war unklar, ob sich der Gutschein nur auf rezeptfreie Arzneimittel oder auch auf rezeptpflichtige Arzneimittel bezieht. In diesem Zusammenhang äußerten die Naumburger Richter, dass es einem normalen Patienten kaum bekannt ist, dass nach Ansicht zahlreicher Gerichte Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Medikamente gar nicht gewährt werden dürfen. Die Apothekerin musste daher ihre Gutschein-Aktion stoppen und dem Kläger Kosten in beträchtlicher Höhe erstatten.

Die Urteile zeigen, dass Preisnachlässe, Gutscheine oder sonstige Rabattsysteme von Apotheken von den Gerichten streng kontrolliert werden und bei deren Ausgestaltung unbedingt das Wettbewerbsrecht sowie das Heilmittelwerberecht beachtet werden sollte.
Wir berichten bei aufrecht.de weiter über aktuelle Urteile aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts der Apotheker und beraten Sie gerne bei geplanten Werbemaßnahmen oder im Falle von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen.