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Änderung der PangV tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft

Änderung der Preisangabenverordnung bringt neue Pflichten – Abmahnwelle droht!

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

Alle Jahre wieder muss sich nicht nur der Rechtsanwalt, sondern nicht zuletzt auch der redliche Gewerbetreibende mit Gesetzesänderungen anfreunden. Zum 1. Januar 2003 tritt nun die neue deutsche Preisangabenverordnung in Kraft. Neben bereits bestehenden Informationspflichten, wie zum Beispiel der obligatorischen Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden solche Pflichten für Shop-Betreiber zum Teil erheblich erweitert.

Anwendung findet die Preisangabenverordnung ähnlich wie andere Verbraucherschutzbestimmungen lediglich für das geschäftsmäßige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern, d.h. nicht im so genannten B2B-Bereich. Hierbei ist zu beachten, dass die hieraus begründeten Pflichten nicht nur für Fernabsatzgeschäfte (per Telefon, Fax oder Internet), die im ehemaligen Fernabsatzgesetz, nunmehr in § 312b Absatz 3 BGB geregelt werden, gelten. Vielmehr sind die geänderten Preisangaben insbesondere auch für den Onlinevertrieb von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs sowie Reiseleistungen zu beachten.

So haben Gewerbetreibende künftig sowohl off als auch online ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in ihren Katalogen oder Ihren Internetauftritten bezeichneten Preisangaben die Umsatzsteuer und sämtliche andere Preisbestandteile enthalten. Insbesondere ist dort anzugeben, ob für den Kunden zusätzliche Liefer- und Versandkosten entstehen. Solche Angaben müssen neuerdings deutlich wahrnehmbar sein und nicht z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, wie dies häufig noch der Fall sein dürfte.

Neu ist hierbei zum Beispiel die Pflicht Waren, welche nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden mit einem so genannten „Grundpreis“ sowie einem „Endpreis“ zu versehen. Dies wird bereits in der Regel in vielen Supermärkten in der Form angeboten, dass ein Preis je Mengeneinheit, also auf ein Kilogramm, ein Meter, ein Liter etc. zur besseren Vergleichbarkeit ausgezeichnet wird. Gleichzeitig muss eben nunmehr auch ein „Endpreis“ hinzugefügt werden, d.h. der Betrag, der für den konkreten Verpackungsinhalt bezahlt werden muss.

So gibt es noch weitere Sonderegelungen zum Beispiel für den allgemeinen Handel, Kreditinstitute, aber auch Tankstellen, Gaststätten und Anbieter von Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser sowie eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen.

Interessant im Zusammenhang mit den Neuerungen ist insbesondere die Übergangsregelung in § 11 PangV. Diese Norm sieht eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Juni 2003 nämlich lediglich für tatsächlich bereits bis Ende 2002 gedruckte Werbe-, Verkaufsprojekte oder Kataloge vor.
Die Umstellung von Websites muss mangels anderweitiger Regelung hingegen sofort stattfinden!

Insofern diesem Hintergrund ist jedem Anbieter eines Onlineshops oder sonstige Internetdienstes nur nachdrücklich anzuraten, so schnell wie möglich seinen Online-Werbeauftritt anzupassen, um so der für Beginn des laufenden Kalenderjahres zu befürchtenden Abmahnwelle zu entgehen...