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Abmahnung wegen ElektroG - Fallen für Hersteller und Händler von Elektrogeräten

Abmahnung wegen ElektroG - Fallen für Hersteller und Händler von Elektrogeräten

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Seit einiger Zeit sorgt das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ für Unruhe unter Herstellern und Händlern von Elektrogeräten. Der Bundesgesetzgeber hat versucht, eine fach- und umweltgerechte Entsorgung alter Elektrogeräte zu gewährleisten. Mit dieser neuen gesetzlichen Verpflichtung einher gehen aber auch große Risiken.

Registrierungspflicht

Zunächst müssen sich Hersteller von Elektrogeräten ordnungsgemäß registrieren lassen. Diese Registrierungspflicht ist sowohl auf den Hersteller als auch auf das jeweilige Produkt bezogen.

Neben der Registrierung treffen den Hersteller sodann auch entsprechende Entsorgungspflichten, die natürlich mit Kosten verbunden sind. Wer Elektrogeräte an Endkunden vertreibt, muss eine insolvenzsichere Garantie vorlegen, die sicherstellt, dass auch im Fall der Insolvenz die Entsorgung der Geräte gewährleistet ist.

Daneben müssen die Produkte entsprechende Kennzeichnungen aufweisen. Nach § 7 ElektroG müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht worden sind, dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und dass deutlich ist, dass das Elektrogerät tatsächlich nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden ist.

Die Stiftung EAR

Die mit der Registrierung beauftragte Stelle ist die so genannte Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, kurz EAR. Bei dieser Stiftung kann über ein Online-Tool die entsprechende Registrierung vorgenommen werden. Nach erfolgter Registrierung ist der Hersteller gesetzlich dazu verpflichtet, die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen.

Gegenüber dieser Stelle sind auch die Pflichtmeldungen für die Mengen der in Verkehr gebrachten Geräte vorzunehmen.

Bei Verstößen: Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann schnell unangenehme Folgen nach sich ziehen. Zum einen stellt das Inverkehrbringen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bewehrt ist.

Die Gerichte haben inzwischen allerdings entschieden, dass es sich bei den Vorschriften des ElektroG um wettbewerbsrelevante Vorschriften handelt, „die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.

Dies bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen etwa die Registrierungspflicht hier das Risiko einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung durch einen Konkurrenten droht.

Händler = Hersteller?

Ein großes Risiko für Onlinehändler besteht darin, dass das ElektroG zwar zum einen daran anknüpft, wer Hersteller des Geräts ist. Dem gleichgestellt ist jedoch derjenige, der die Geräte erstmalig in der europäischen Union in den Verkehr bringt. Dies kann der eBay-Händler sein, der seine Waren direkt aus Fernost importiert oder von dort an seine Kunden verschicken lässt.

Schließlich kann als Hersteller auch in Anspruch genommen werden, wer schuldhaft Produkte von nicht registrierten Herstellern verkauft. Die haben die Gerichte beispielsweise in den Fällen angenommen, in denen der Händler nicht geprüft hatte, ob sein Lieferant in die Liste der registrierten Hersteller bei der Stiftung EAR eingetragen war.

Risiko der Abmahnung vermeiden!

Daher dürfte es für Händler und Hersteller von Elektrogeräten unerlässlich sein, sich in diesem Bereich umfassend beraten zu lassen. Um das Risiko einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung oder eines Bußgeldes zu vermeiden, stehen wir Ihnen in allen Fragen gerne zur Verfügung.

Sollte das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen sein und eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung bereits vorliegen, so beraten wir se selbstverständlich auch über die nun zu unternehmenden Schritte.

In allen anderen Fragen wie etwa der Frage der Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen, dem GS-Zeichen, dem Grünen Punkt oder in Bezug auf Verpackungsverordnung oder Batterieverordnung stehen wir Ihnen natürlich auch mit anwaltlicher Unterstützung zur Verfügung!