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Vorherige Hinweispflicht bei Besucher-Auswertungstools? - LG Frankfurt a.M. entscheidet überraschend zum Tracking

Vorheriger Hinweis bei anonymem Tracking?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Zum Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 18. Februar 2014; Az.: 3-10 O 86/12

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass auch bei Tracking-Tools wie Piwik ein vorheriger Hinweis erforderlich ist. Es verurteilte einen Seitenbetreiber zur Unterlassung der Verwendung des Tools, mit dem pseudonyme Nutzerdaten erfasst werden.

Pseudonymisierung gleich Anonymisierung?

Die Entscheidung ist deshalb besonders interessant, weil aus ihr hervor geht, dass auch bei anonymer Datenerhebung der § 15 Abs. 3 TMG gilt. Dieser schreibt vor, dass bei Software, die Nutzerdaten erhebt, vorher darauf hingewiesen werden muss. Ebenso muss den Seitenbesuchern deutlich die Möglichkeit angeboten werden, bezüglich der Auswertung ihres Nutzerverhaltens Widerspruch zu erklären. Es muss den Nutzern also möglich sein, eine derartige Erhebung ihrer Daten zu unterbinden. Hier liegt das Neue an der Entscheidung des Gerichts: Bisher war nämlich weitgehende Einigkeit vorliegend, dass bei anonymen Auswertungstools keine Pflicht für eine derartige Aufklärung besteht. Dies sieht das Gericht jedoch anders.

Konsequenzen für Seitenbetreiber

Nach der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. müssen Seitenbetreiber also auch bei reinen anonymen Auswertungstools vorher explizit darauf hinweisen. Ein kleiner Hinweis in den AGB oder der Datenschutzerklärung genügt hierfür nicht. Gleichzeitig müssen die Nutzer darauf hingewiesen werden, dass ihnen die Möglichkeit offen steht, gegen diese Datenerhebung zu widersprechen. In diesem Fall muss der Betrieb des Tools auch für den Seitenbesuch sofort unterbunden werden.

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.deIn der Praxis kann dies für Seitenbetreiber eine weitere Folge haben: Bereits seit einiger Seit nämlich besteht die Neigung der Gerichte, derartige datenschutzrechtliche Vorgaben wettbewerbsrechtlich anzuwenden. Verstöße können unter diesen Umständen von Ihren konkurrenten abgemahnt werden. Dieses Risiko sollten Sie bei der Verwendung von Auswertungs-Tools bedenken. Dem hilft nur eine ordnungsgemäße Erfüllung aller Informationspflichten. Wie dies zu geschehen hat, können wir Ihnen in unserer Beratung mitteilen. Wir können Ihnen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung ein umfangreiches Serviceangebot stellen. Sprechen Sie einfach unser Team an!