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Video-Türspion verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Video-Türspion ist unzulässig

Das Amtsgericht München hat bereits Ende letzten Jahres entschieden, dass ein Video-Türspion gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt.

Hintergrund war eine Mieterin, die sich wegen jahrelanger Streitigkeiten mit ihren Nachbarn vor diesen fürchtete. Deshalb brachte sie an ihrer Tür eine Kamera an, die während der Nacht alle Ereignisse aufzeichnete. Dies bekam die Vermieterin mit. Der Aufforderung, die Kamera zu entfernen, kam die Nachbarin nicht nach, weshalb sich nun das Amtsgericht mit der Sache zu befassen hatte.

Dieses gab der Vermieterin Recht, da ein solcher Unterlassungsanspruch bestehe. Es werde nämlich widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn eingegriffen. Deren Privatsphäre sei deshalb betroffen, weil sie an der Tür der Beklagten tagtäglich vorbei müssten. Hierfür gebe es aber keine Rechtfertigung, auch nicht wegen der jahrelangen Nachbarstreits.

Ein skuriler Sachverhalt, aber eine desto weniger außergewöhnliche Entscheidung. Wer seine Umgebung beobachten will, darf dieses nur im Rahmen strenger Vorgaben. Schließlich sind Persönlichkeitsrechte besonders starke Rechtspositionen, die auch im Falle eine Abwägung sehr stark wiegen. Für Betroffene kann es dabei zu empfindlichen Privatsphäreverletzungen kommen. Aus diesem Grund empfiehlt sich auch eine umfangreiche anwaltliche Beratung, um mögliche weitere Verletzungen, wie zum Beispiel das Hochladen der Aufnahmen in einem Videoportal zu verhindern. Sprechen Sie uns in solchen Fällen an! Wir wissen, wie man hier schnell und effektiv helfen kann.