Datenschutz für Arbeitnehmer
Kabinett legt neue Gesetze vor
- mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., -
Nach Datenschutzskandalen bei Unternehmen wie Lidl, der Bahn und der Deutschen Telekom hat die Bundesregierung nun mit einem Gesetzentwurf für einen besseren Schutz für Arbeitnehmer vorgelegt und beschlossen.
Wie bereits mehrfach berichtet, waren durchaus auch die alten Vorschriften mit der Rechtsprechung geeignet, das Bespitzeln, Überwachen und Ausspähen von Mitarbeitern entsprechend zu ahnden, eine Klarstellung im Gesetz ist in diesem Falle aber durchaus einmal sinnvoll.
Während in der Vergangenheit es quasi immer auf eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen der Arbeitgeber und der Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten hinauslief, möchte die Koalition den in diesem Spannungsverhältnis Schwächeren doch gern ein bisschen mehr zur Hand gehen.
Zur Diskussion steht in erster Linie das Verbot der verdeckten Videoüberwachung, auch im Verdachtsfall. Es dürfte eine Selbstverständlichkeit sein, dass in Umkleidekabinen von Mitarbeitern oder den Sanitärbereich keine Überwachungskameras gehören, dennoch hat die Vergangenheit gezeigt, dass diesbezüglich eine klarstellende gesetzliche Regelung Not tut. Auch ob eine verdeckte Überwachung von Lagerräumen zulässig ist oder nicht, war früher eine Sache des Einzelfalls, jetzt soll sie schlicht immer verboten werden. Offene Überwachung ist indes weiterhin möglich.
Geregelt ist nunmehr das Verbot gesundheitlicher Untersuchungen, es sei denn diese geschehen im Einverständnis mit dem Mitarbeiter oder seien zwingend wegen des konkreten Jobs erforderlich. Auch das war genauso schon vor dem Gesetz und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird so manchen Mitarbeiter weiterhin zum Einverständnis drängen. Gesundheitsprüfungen vor der Einstellung sollen also möglich sein, wenn es um die Klärung "wesentlicher und entscheidender" beruflicher Anforderungen geht. Beispiel: Blutuntersuchungen auf eine HIV-Infektion beim Chirurgen sind erlaubt, bei einer Sekretärin aber nicht.
Neben dem Verbot der heimlichen Videoüberwachung soll auch die Überprüfung der Vermögensverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter oder deren Verhalten in den sogenannten sozialen Netzen tabu werden. Aus unserer Sicht ist der Gesetzeswortlaut hier allerdings keinesfalls so eindeutig, wie vielfach berichtet wird. Das erfassen von Daten zum Beispiel bei Facebook beinhaltet grundsätzlich nämlich nur das automatische Auswerten oder das manuelle beschaffen zur Auswertung und Speicherung, die bloße Information ist hiervon nicht erfasst, auch wenn dies der Gesetzgeber gerne wohl so gewollt hat.
Wichtig ist aber, dass ein quasi selbstverständliches erfassen von privaten Informationen aus privaten Netzwerken und ein Verbringen in die jeweilige Personalakte, von nun an, unzulässig ist. Informationen aus berufsbezogenen Datenbanken wie zum Beispiel Xing bleiben zulässig.
Um Straftaten oder schwerwiegende Pflichtverletzungen aufzudecken, soll nach den neuen Vorschriften auch ein automatischer Abgleich von Beschäftigtendaten (sogenanntes "Screening") in anonymisierter Form erlaubt sein. Ergibt sich hieraus ein konkreter Verdacht, dürfen die Daten dann sogar konkreten Personen zugeordnet werden. Die betroffenen Beschäftigten müssen zudem nach dem Abschluss der Überprüfungen unbedingt informiert werden.
Während der Arbeitszeit dürfen Daten der Beschäftigten durch Ortungssysteme erhoben werden, wenn sie der Sicherheit des Beschäftigten oder dazu dienen, einen Einsatz zu koordinieren. Eine heimliche Ortung von Beschäftigten ist verboten.
Abschließend ist festzuhalten, dass Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz zwar weiterhin geschlossen werden dürfen, das gesetzlich festgeschriebene Schutzniveau darf hierbei aber nicht unterschritten werden.
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