OLG Koblenz: Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Einwilligung für Werbekontakte
von RA Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Das OLG Koblenz hatte sich im Rahmen seiner Entscheidung vom 26.3.2014 (Az.: 9 U 1116/13) mit der Frage zu befassen, ob in AGB formulierte Klauseln zur Einholung von Kundendaten zu Werbezwecken zulässig sind. An eine wirksame Einholung von Kundendaten werden nämlich von den einzelnen in Betracht zu ziehenden Vorschriften des TKG, UWG sowie des BDSG teilweise recht hohe Anforderungen gestellt.
Verstoß gegen das Transparenzgebot?!
Das Gericht musste sich in der vorliegenden Entscheidung insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, ob es für die notwendige Transparenz der vorformulierten Einwilligungserklärung ausreichend ist, dass diese auch für verbundene Unternehmen gilt, auch wenn diese nicht einzeln in der Erklärung aufgeführt werden. Es hat festgestellt, dass die konkrete Art und Weise der Umsetzung nicht geeignet war, den Betroffenen umfassend über die „verbundenen Unternehmen“ zu informieren“.
Einwilligung zu Werbezwecke – verbundene Unternehmen
Unternehmen, die sich eine Einwilligung in die Datennutzung zu Werbezwecken einholen wollen, müssen den Betroffenen umfassend informieren. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz und wird demzufolge auch von den Gerichten gefordert. Der Wortlaut des § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG stellt jedoch keine abschließende Aufzählung von Umständen dar, über die der Betroffene informiert werden muss. Eine umfassende Information des Betroffenen schließt aber, so auch das OLG Koblenz, die Angabe der weiteren verbundenen Unternehmen mit ein, für die oder von denen Werbung erfolgen soll.
Wie kann die Aufnahme verbundener Unternehmen erfolgen?
Schwieriger als die Frage „Ob“ über verbundene Unternehmen informiert werden muss, gestaltet sich die Frage „Wie“ diese Information im Einzelfall vorgenommen werden kann. Ist die Zahl der verbundenen Unternehmen überschaubar, lassen sich diese leicht in die Erklärung aufnehmen. Anders ist es allerdings dann, wenn mit einer Vielzahl von Unternehmen kooperiert wird. Die Aufnahme jedes einzelnen Unternehmens in die Erklärung würde dazu führen, dass die Erklärung unübersichtlich wird und man im Zweifel nicht mehr von einer informierten Einwilligung des Betroffenen ausgehen kann, da davon ausgegangen werden kann, dass bei einer so gestalteten Erklärung der Betroffene diese nicht vollständig zur Kenntnis nimmt. Wie dies rechtssicher geschehen kann, dazu gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Diskutiert wird die Aufnahme der verbundenen Unternehmen auf einer separaten Seite, auf welche in unmittelbarer Nähe zu der Erklärung mittels eines direkten Links verwiesen werden kann.
Eine ausführliche Besprechung von Herrn RA Sebastian Laoutoumai, LL.M. der Entscheidung des OLG Koblenz findet sich in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD 10/2014, S. 527 ff.).