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Heimliche Videoaufzeichnungen können in der mietrechtlichen Ausseinandersetzung zu einem Beweisverwertungsverbot führen

Heimliche Videoaufzeichnungen können zu einem Beweisverwertungsverbot führen

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Berlin für heimliche Videoaufzeichnungen, die das Persönlichkeitsrecht verletze,n ein Beweisverwertungsverbot angenommen (LG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2020, Az. 67 S 369/18 - im Volltext)

Der Vermieter hatte den Verdacht, dass der Mieter seine Wohnung vertragswidrig und sogar gewerbsmäßig untervermietete. Er hat daher die Kündigung ausgesprochen. Das erkennende Gericht ließ jedoch den Sachvortrag zu dem von ihm behaupteten Kündigungsvorwurf wegen eines Beweisverwertungsverbots nicht zu. Dieser beruhe ausschließlich auf Informationen, die der Vermieter unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mieter - auf grundrechtswidrige Weise - erlangt hat. 

Hierbei hatte sich der Vermieter nämlich nach Einschätzung der Kammer "überwachungsstaatlicher Ausforschungsmethoden" bedient zur Erhärtung des bestehenden Verdachts unbefugter Gebrauchsüberlassungen an Dritte. Eine heimliche und wochenlange Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs der Wohnungen sei in jeder Hinsicht unverhältnismäßig und somit klar grundrechtswidrig, so das Landgericht Berlin.

Es sei zwar durchaus legitim schwere Vertragsverletzungen durch die Mieterin (hier: gewerbliche Überlassung an Dritte) beweisen zu wollen. Hierzu kann jedoch nicht jedes Mittel recht sein. So wäre es ohne weiteres auch möglich gewesen durch mildere Beweismittel, wie etwa gezielte Scheinanmietungen, den Vertragsbruch nachzuweisen, ohne dass es einer wochenlangen Überwachung bedurft hätte. Die angewandten überwachungsstaatlichen Ausforschungsmethoden stellten aber eine so massive Grundrechtsverletzung dar, dass dies zu einem Beweisverwertungsverbot führte und der diesbezügliche Sachvortrag unberücksichtigt bleiben musste. Der Zweck heiligte also einmal nicht die Mittel!

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