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EuGH wieder zum „Recht auf Vergessen“ im Internet und insbesondere bei Google (UPDATE)

EuGH zum „Recht auf Vergessen“ im Internet und insbesondere bei Google II

"Recht auf Vergessen" ja, aber nicht zwingend weltweit

von Rechtsanwalt und Fachanwalt Michael Terhaag, LL.M.

2014 hatte der EuGH mit einen 'Paukenschlag', wie wir es damals genannt hatten, das so gennannte "Recht auf Vergessen" geregelt. Seinerzeit hies es  Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014; Rs.: C-131/12

„Eine Person kann sich, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken“

Unseren diesbezüglichen und ausführlichereren Beitrag von damals finden Sie hier - der war zum Thema seinerzeit zum Thema im WDR Fernsehen bei NRW aktuell und der Aktuellen Stunde zu Gast. Ausschnitte hieraus finden Sie hier. Auch seinerzeit ging es um die Frage, ob etwa bei Google gelistete Links dort entfernt werden müssen, auch wenn sie zu Beiträgen mit wahren Tatsachenbehauptungen führen. Das ist unter gewissen Voraussetzungen durchaus möglich, entschied das oberste Europäische Gericht seinerzeit.

Im aktuellen Fall ging es weniger um die Frage, ob Google unter Umständen Suchergebnisse löschen muss, sondern vielmehr wo überall diese nicht mehr abrufbar sein dürfen. Danach hat der Europäische Gerichtshof gestern entschieden, dass Google dieses besondere Privatsphäre-Recht nicht weltweit, sondern dann auch nur im Bereich der europäischen Union umsetzen muss. Es ging also um die geografische Reichweite der bisherigen Rechtssprechung

Was war geschehen?

Mit Beschluss vom 10. März 2016 verhängte die Präsidentin des Nationalen Ausschuss' für Informatik und Freiheitsrechte in Frankreich eine Sanktion von 100.000 Euro gegen die Google Inc. wegen der Weigerung des Unternehmens, in Fällen, in denen es einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung auf sämtliche Domains seiner Suchmaschine anzuwenden.
Die Google Inc., die von der CNIL zuvor aufgefordert worden war, die Auslistung auf alle Domains zu erstrecken, kam dieser Aufforderung nicht nach und entfernte die betreffenden Links nur aus den Ergebnissen, die bei Sucheingaben auf Domains angezeigt wurden, die den Versionen ihrer Suchmaschine in den EU Mitgliedstaaten entsprachen. Google Inc. klagte auf  auf Nichtigerklärung des Beschlusses und der Sanktion. Der Conseil d’État legte daraufhin dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung mit denen er im Wesentlichen wissen will, ob die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten dahin auszulegen sind, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine, nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen oder nur in der Version für den Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, vorzunehmen hat.

Was sagt das EuGH?  

In gestrigen heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass er bereits entschieden hat, dass der Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Websites nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Websites als solche rechtmäßig ist.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Niederlassung, die die Google Inc. im französischen Hoheitsgebiet besitzt, Tätigkeiten ausübt, insbesondere gewerbliche und Werbetätigkeiten, die untrennbar mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Betrieb der betreffenden Suchmaschine verbunden sind, und dass die Suchmaschine vor allem unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen ihren verschiedenen nationalen Versionen im Rahmen der Tätigkeiten der französischen Niederlassung der Google Inc. eine einheitliche Verarbeitung personenbezogener Daten ausführt. Eine solche Situation falle somit in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

In einer Pressemitteilung und dem Urteil führt das Gericht im Übrigen aus, dass in einer globalisierten Welt der Zugriff von Internetnutzern, insbesondere derjenigen, die sich außerhalb der Union befinden, auf die Listung eines Links, der zu Informationen über eine Person führt, deren Interessenschwerpunkt in der Union liegt, auch innerhalb der Union unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf diese Person haben kann. Diese führe dazu, dass mit einer weltweiten Auslistung das Schutzziel des Unionsrechts vollständig erreicht werden könnte. Zahlreiche Drittstaaten kennen jedoch kein Auslistungsrecht oder verfolgen bei diesem Recht einen anderen Ansatz. Zur Erinnerung: Das Recht auf Vergessen gilt ja nicht immer, sondern nur wenn bei Abwägung der beschriebenen Interessen, das Recht des Einzelnen an einer Löschung überwiegt.

Im Ergebnis hält der EuGH fest,

das nach derzeitigem Stand ein Suchmaschinenbetreiber, der einem Auslistungsantrag der betroffenen Person –gegebenenfalls auf Anordnung einer Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats– stattgibt, nicht aus dem Unionsrecht verpflichtet sei, eine solche Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Das Unionsrecht verpflichtet den Suchmaschinenbetreiber jedoch, eine solche Auslistung in allen EU-Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmenund hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen. Eine solche Auslistung muss daher erforderlichenfalls von Maßnahmen begleitet sein, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer Nicht-EU-Version der Suchmaschine auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind.

Das bedeutet, aber wohl nach dem Verständnis des Verfasser, dass wenn man etwa aus Deutschland die Google Suche Brasiliens aufruft, dennoch unter Umständen das in Europa ausgelistete Ergebnis nicht angezeigt werden dürfe.

Die Entscheidung des konkreten Fall liegt jetzt aber, wie immer bei Vorabentscheidungsersuchen, damit wieder beim Gericht in Frankreich. Der EuGH hat diesem noch mit aufgegeben, dass dies zu prüfen habe, ob die von der Google Inc. getroffenen Maßnahmen diesen Anforderungen genügen. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass nach derzeitigem Stand das Unionsrecht zwar keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine vorschreibt, doch verbietet es dies auch nicht.

Daher bleiben die Behörden eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechteeine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseitsund dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen.

Es bleibt also spannend und es bleibt abzuwarten was die einzelnen nationalen Gesetzgeber oder die EU daraus machen. Eine gesetzliche Regelung des “Rechts auf Vergessenwerden” ist bislang hierzulande eigentlich 'nur' in der europäischen Datenschutzgrundverordnung geregelt, vgl. hierzu nur Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden). Nachbesserung erscheint sinnvoll, denn so sehr man das Interesse des einzelnen Betroffenen verstehen kann, nicht mehr mit alten und beglichenen Fehlern oder sonstigen Fakten konfrontiert zu werden, so muss doch stets auch das Interesse der Allgemeinheit an der Information, die Presse- und Meinungsfreiheit, wenn auch nicht uferlos, berücksichtigung finden.