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Die AfD in Mecklenburg-Vorpommern muss ihre Aufforderung, Lehrer zu melden, aus dem Netz nehmen

Wofür die DSGVO und der Datenschutz einmal gut sein kann

Die AfD in Mecklenburg-Vorpommern muss ihre Aufforderung, Lehrer zu melden, aus dem Netz nehmen

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Wir haben zum Thema Wahlkampf und Recht schon des Häufigeren berichtet. Erst vor ziemlich genau einem Jahr haben wir gefragt "Ist das Wahlkampf oder kann das weg?". Hierbei ging es im Rahmen des Landtagswahlkampfs in Bayern im Herbst 2018 um die Frage, ob die AFD Lehrer Bewertungsportale oder soll man lieber sagen, solche zur Denunzierung von Lehrern, einrichten darf.

Mit der Möglichkeit die (pädagogische) Leistung von Lehrkörpern zu bewerten hatten wir, aber auch einige Gerichte, sich in der Vergangenheit schon zu befassen. Um fachliche Fähigkeiten ging es diesmal und auch jetzt wieder nicht.

Wie unter anderem der Spiegel aber auch LTO berichtet, ist das umstrittene AfD-Meldeportal "Neutrale Schule" in Mecklenburg-Vorpommern verboten worden. Dort veröffentlichten Textpassagen, in denen Schüler zur Meldung angeblicher "Verstöße von Lehrern gegen das Neutralitätsgebot" aufgefordert werden, müssen bis zum 20. September entfernt werden. Der Landesdatenschutzbeauftragte Heinz Müller droht mit der Verhängung eines Zwangsgeldes, sollte die Anweisung nicht befolgt werden.

Auch wir hatten ja schon in oben bezeichneten Betrag Bedenken wegen eines Verstoßes gegen geltenden Datenschutzrechtes angemeldet.

Anders als von der AfD behauptet, erhebt die die Partei nach Einschätzung des Landesdatenschutzbeauftragten Müller nicht nur die personenbezogenen Daten der Schüler, die eine Meldung abgeben. Zu Recht -aus unserer Sicht- weißt Herr Müller darauf hin, dass "ganz gezielt auch die politischen Meinungen der gemeldeten Lehrer" gesammelt würden. Diese Meinung steht aber genau wie zum Beispiel die religiöse Überzeugung oder zum beispiel auch die sexuelle Orientierung unter besonderem rechtlichen Schutz. Art 9 der sonst vielbescholtenden Datenschutzgrundordnung sagt:

Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. [...]

Eine der zahlreichen im Gesetz ebenfalls geregelten Ausnahmefälle in denen dies nicht gelten soll, ist vorliegend nach unserer Einschätzung nicht einschlägig. 

Die Alternative sieht dies naturgemäß anders und möchte gegen das Verbot vorgehen. Das ist selbstverständlich ihr gutes Recht und so darf man gespannt sein, wie sich die Sache fortsetzt.

Der Verfasser konnte nach wie vor bei spickmich.de seinerzeit durchaus noch nachvollziehen, dass sich auch Lehrer einer gewissen Kritik und Bewertungsmöglichkeit stellen müssen, eine ungewollte Datenbank mit politisch vermeintlich Andersdenkenden geht aus unserer Sicht aber nach wie vor glasklar zu weit. Zu weiteren Details auch zum Thema Neutralitätspflicht und Meinungsfreiheit, erlauben wir uns aber auf unseren letzten Beitrag zu diesen Portalen verweisen.
Den Ansatz das Ganze datenschutzrechtlich einmal zu Ende zu denken und aus diesem Grund zu verbieten, würden wir aktuell aber in jedem Fall unterstützen.

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