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Wenn ein Facebook-Eintrag die Karriere kostet

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Wenn ein Facebook-Eintrag die Karriere kostet

Von Peter Kaumanns, LL.M.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Ein unüberlegter Satz, ein dummer Kommentar in den sozialen Netzwerken kann die Karriere beenden. Wer im Internet Einträge veröffentlicht, sollte sich überlegen, was er veröffentlicht – auch, wenn es auf dem privaten Facebook-Profil passt. Denn häufig lesen die Kollegen, der Chef oder gar die Kunden mit. Die Gerichte müssen sich immer wieder mit Kündigungen beschäftigen, die aufgrund solcher Veröffentlichungen ausgesprochen wurden - doch nicht immer sahen die Gerichte das genauso. Wir stellen an dieser Stelle einige Fälle vor.

Lokführer bezeichnet KZ in „Auschwitz“ als Flüchtlingsheim

Ein Lokführer postete auf Facebook ein Foto, das das Eingangstor des Konzentrationslagers in Auschwitz mit dem Schriftzug "Arbeit macht frei" zeigte. Darunter stand in polnischer Sprache: "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme". Auf Anfrage eines Nutzers übersetzte der Zugführer wohl den Satz ins Deutsche.

Auf der Facebookseite war darüber hinaus ein Foto des Zugführers in Dienstkleidung vor einem Zug der Deutschen Bahn. In seinem Steckbrief auf der Seite gab der die DB Regio AG/S-Bahn Rhein-Neckar und DB Bahn als Arbeitgeber an.

Die Bahn hielt dieses Verhalten des Lokführers für nicht tragbar und sprach die außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung aus. Insbesondere sei eine solche Äußerung nicht hinnehmbar, weil auch Flüchtlinge die Züge des Unternehmens nutzen würden.

Noch vor Zugang der Kündigung hatte sich der Lokführer für die „unüberlegte dumme Tat“ entschuldigt. Als gebürtiger Pole habe er einen anderen Bezug zum Thema Auschwitz. Das Foto stamme aus einer polnischen Satirezeitschrift. Den Text habe er amüsant gefunden.

Der Zugführer wehrte sich gegen die Kündigung – und bekam Recht. Die außerordentliche sowie auch die ordentliche Kündigung sind unwirksam – das entschied das Arbeitsgericht Mannheim (ArbG Mannheim, Urteil vom 19.02.2016, Az. 6 Ca 190/15). Zwar sei in der Veröffentlichung durchaus eine Pflichtverletzung des Lokführers zu sehen. Dennoch fiel eine vorzunehmende Abwägung der Interessen beider Parteien durch das Gericht zugunsten des Lokführers aus. Insbesondere, weil das Arbeitsverhältnis 14 Jahre lang ungestört verlief.

Die Entscheidung ist wohl noch nicht rechtskräftig.

Artikel kommentiert – Kündigung erhalten

Ein ähnliches Verfahren beschäftigte auch das Arbeitsgericht Herne – und bald das Landesarbeitsgericht Hamm (ArbG Herne, Urteil vom 22.03.2016, Az. 5 Ca 2806/15). Im Oktober 2015 kommentierte ein Bergmechaniker auf der Facebookseite des Fernsehsenders „nt-v“ einen Beitrag über einen Brand in einer Thüringer Asylunterkunft, welche die Überschrift „Drama in Thüringen: Leiche nach Brand in Asylunterkunft gefunden“ trug, mit den Worten: „hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind.“ – Außerdem schrieb der Mechaniker noch unter den Artikel Sätze wie: „wenn mir einer sagt ich bin Nazi …falsch …Herr nazi“ und „alle raus und geht es gut.“

Im Facebook-Profil des Mechanikers stand an oberster Stelle sein Arbeitgeber – jeder Besucher der Nachrichtenseite konnte also herausfinden, für wen der Mechaniker arbeitete. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er den Mechaniker fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Mechaniker erhob Kündigungsschutzklage – und verlor. Das Gericht sah in der Veröffentlichung eine Pflichtverletzung:

„Durch seine Äußerung „hoffe das alle verbrennen“ im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Presseveröffentlichung zum Brand in einem Asylbewerberheim, bei dem ein Mensch ums Leben gekommen ist, hat der Kläger die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung, nämlich Asylbewerber, böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt hat. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung seiner Äußerung ist diese geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, in dem sie für einen Teil der Bevölkerung das unveräußerliche Recht auf Unversehrtheit des Lebens in Abrede stellt.“

Die Äußerungen hätten auch Bezug zum Arbeitgeber des Mechanikers, denn dieser sei in dem öffentlichen Profil des Arbeitnehmers genannt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Landesarbeitsgericht Hamm wird sich damit Ende August befassen.

Hochschuldozent bezeichnet Flüchtlinge als "niedrige Kreaturen"

Der Lehrbeauftragte einer Hochschule musste dies ebenfalls jüngst erfahren. Eine Zeitung berichtete über einen Großbrand in einer Düsseldorfer Flüchtlingsunterunterkunft. In dem Artikel hieß es unter anderem: „Flüchtlinge stritten vor Großbrand über Ramadan“. Der Lehrbeauftragte kommentierte dies bei Facebook mit den Worten: „Das mohammedanische Bulemiefressen soll jetzt von allen eingehalten werden. Was für niedrige Kreaturen.“

Der Lehrauftrag, der juristisch ein Verwaltungsakt darstellt, wurde ihm entzogen. Dagegen wehrte sich der ehemalige Dozent vor dem Verwaltungsgericht München – und verlor (VG München, Beschluss vom 08.07.2016, Az. M 3 S 16.2664). Die Hochschule vertrat die Ansicht, der Dozent habe seine Eignung als Dozent für die Hochschule tätig zu sein, verloren:

„Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags sei immer auch die Eignung zum akademischen Lehrer, wozu gehöre, dass man bei der Wahl der Worte auch in privaten Meinungsäußerungen die Zurückhaltung walten lasse, die dem wissenschaftlichen Diskurs im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat angemessen sei. Mit seiner unsachlichen und politisch extremen Äußerung habe der Antragsteller diese Angemessenheit vermissen lassen. Dadurch habe sich gezeigt, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrags nicht gegeben sei.“

Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, urteilten die Verwaltungsrichter in München:

„Dagegen hat der Antragsteller mit seiner Äußerung in Facebook verstoßen, indem er eine der Hauptpflichten der Angehörigen einer anderen Religion als Krankheitserscheinung (Bulemiefressen) und die diese Pflichten erfüllenden Personen als unter dem Menschen stehende niedrige Geschöpfe bezeichnet hat.“

Zudem könne die vom Dozenten getätigte Äußerung dem Ruf der Hochschule schaden.

Tier-Emoticons über den Chef verwenden kann zum Rauswurf führen

Ein Monatagearbeiter äußerte sich abfällig über seine Vorgesetzten bei Facebook - und verwendete Emoticons, um sie als "fettes Schwein" und "Bärenkopf" zu bezeichnen. Er bekam dafür eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung - und klagte. Das Arbeitsgericht Pforzheim gab ihm Recht. Zuletzt hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg über den Chatverlauf zu entscheiden (LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az. 4 Sa 5/16):

 

Und auch hier urteilte das Gericht im Sinne des Montagearbeiters. Eine Abmahnung hätte genügt, da dem Arbeitnehmer dadurch die Außenwirkung seiner Beleidigungen deutlich vor Augen gehalten worden wäre. 

Allerdings stelle die Bezeichnung eines anderen als "fettes Schwein" ohne Frage eine grobe Beleidigung dar. Zur Frage ob die Bezeichnung als "Bärenkopf" beleidigend sei, äußerte sich das Gericht ebenfalls - allerdings etwas vage:

"Die Benutzung des Spitznamen „Bärenkopf“ wäre jedenfalls dann grob beleidigend, sollte damit Herr H. gemeint gewesen sein und sollte damit beabsichtigt gewesen sein, sich über dessen krankheitsbedingt ausgeprägte Gesichtszüge lustig zu machen."

Am Ende erscheine jedoch eine deutliche „Gelbe Karte“ als ausreichend, so die Richter. Die Kündigung war also unwirksam.

Amtsenthebung einer Schöffin für Hassbotschaften bei Facebook

Eine Schöffin, die im Internet Hassbotschaften gegen Pädophile und Ausländer verbreitet und die Todesstrafe, entgrenzte Körperstrafen und Selbstjustiz propagiert, verletzt ihre Amtspflichten gröblich und ist des Schöffenamtes zu entheben, entschied das Kammergericht Berlin (Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 3 ARs 5/16, 3 ARs 5/16 - Gen AR 26/16). Auf der Facebookseite der Schöffin erschienen verschiedene Einträge. In dem Amtsenthebungsantrag heißt es über die Veröffentlichungen der Schöffin:

Am 15. Dezember 2015 stellte sie unter ihrem Account ein Bild mit dem Thema "Schützt unsere Kinder" ein. Das Bild zeigt mehrere unbekleidete und gefesselte Männer, denen Ratten die Genitalien abfressen. Dazu schreibt sie: "Das sollte man wieder einführen ganz ehrlich was sind das denn heute für Strafen kosten nur unnötig Geld dem Steuerzahler und sind ganz ehrlich nicht zu heilen!" Am 25. Februar 2016 stellte sie unter ihrem Account ein Bild ein, welches offensichtlich von einem anderen Facebook-Nutzer bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezeigt worden war. Das Bild enthält eine Pistolenkugel mit dem Zusatz: "Auch ein Kinderschänder sollte was im Kopf haben!" Damit suggeriert sie ganz offensichtlich, dass man bestimmte Tätergruppen erschießen sollte. Am 27. Februar 2016 stellte sie unter ihrem Account ein Bild ein, welches einen Serienmörder aus der Filmreihe "Saw" zeigt. Das Bild ist versehen mit der Bemerkung: "Verletze mein Kind und ich lasse deinen Tod wie einen Unfall aussehen". Die Schöffin kommentiert dieses Bild mit "Ohhhh jaaaaa!“ Und zuletzt bekannt wurde hier ein Post der Schöffin vom 1. April 2016. Hier bezeichnet sie Asylbewerber als "Halbwilde" und "Tiere".

Die Schöffin berief sich in einer Stellungnahme darauf, dass die Äußerungen nicht von ihr stammen würden - sondern von ihrem Ehemann. Das Gericht schenkt dem wenig Glauben und enthob sie ihres Amtes (§ 51 GVG): "Keine dieser in den Veröffentlichungen zum Ausdruck kommenden Sichtweisen ist mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und mit der Tätigkeit einer Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin in Einklang zu bringen."

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