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Vom Verbot, das Essen in Restaurants zu instagrammen

Fotoverbot im Restaurant?

 

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt für IT-Recht

 

Aktuell wird eine interessante und lebhafte Diskussion darüber geführt, ob der Betreiber eines Berliner Restaurants seinen Kunden untersagen darf, Fotos vom Essen zu schießen und anschließend im Internet zum Beispiel bei Instagram zu posten. 

Der Fall mag auf den ersten Blick nicht wirklich ernst gemeint zu sein - ist er aber. Einmal mehr kommt die typische Konstellation zum Tragen, dass freizügige und mitteilungsbedürftige Nutzerverhalten und möglicherweise hierdurch betroffene Interessen anderer unmittelbar aufeinander prallen. Das ich meine Nachbarin nicht ungefragt beim Sonnenbaden fotografieren und anschließend bei Facebook einstellen darf, sollte sich mittlerweile herum gesprochen haben. Aber wie sieht es eigentlich bei Sachen, zum Beispiel dem gerade bestellten Essen aus?

Ich esse gerade... - mit Instagram die Welt informieren

Viele kennen das typische Phänomen: Man geht in ein Restaurant, bestellt sich dort etwas leckeres und wartet voller Vorfreude hierauf. Wenn das bestellte Essen dann endlich da ist und auch noch so lecker aussieht, wie erhofft, dann besteht bei vielen Nutzern der Drang, die Welt oder zumindest alle Freunde zu informieren. Dabei reicht es natürlich nicht, wenn man nur eben eine Nachricht schreibt, wo man ist und was man isst - am besten informiert man natürlich darüber, indem man ein Foto von vom Essen schießt und öffentlich postet. Dies geht beispielsweise besonders einfach mit dem sozialen Netzwerk Instagram.

instagram berlin verbot hausrecht

Dass dies nicht nur für viele völlig uninteressant ist, sondern oftmals die Restaurantbetreiber auch stört, zeigt der aktuelle Fall aus Berlin. Man sollte meinen, jeder Unternehmer freut sich, wenn seine Kunden unmittelbar für ihn Werbung machen und auf seine Dienste oder Waren hinweist. Weit gefehlt - in besagtem Fall hing der Restaurantbetreiber kurzerhand einen Zettel mit der Bitte auf, das Essen in seinem Restaurant nicht zu "instagrammen" - ebenso wenig wie diesen Zettel!?

In der Folge diskutierten die Fachwelt, Restaurantbetreiber und Liebhaber kulinarischer Dokumentationen darüber, ob eine solche Einschränkung erlaubt sein bzw. welche Folgen diese haben kann.

Mit Essen spielt man nicht - Urheberrecht?

Ein erster Aspekt ist bei Fotos im Internet häufig das Urheberrecht. Dieses schützt grundsätzlich urheberrechtliche Werke. Der Urheber hat dann zunächst das alleinige Recht zu bestimmen, inwiefern sein Werk veröffentlicht oder verbreitet wird. In Bezug auf das Essen lässt sich urheberrechtlicher Schutz allerdings nicht so ohne weiteres ablehnen wie teilweise vertreten wird.

Es kommt nämlich immer zunächst darauf an, ob ein schutzfähiges Werk vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn aufgrund einer gewissen Schöpfungshöhe davon ausgegangen werden kann, dass eine subjektiv-individuelle Schöpfung vorliegt - also eine gewisse künstlerische Gestaltung.

An dieser Stelle wird man sich das jeweilige Gericht ansehen müssen. Ein typisches Schnitzel mit Pommes Frites wird ebenso wenig hinreichende Schöpfungshöhe haben wie das typische Fastfood-Menü. Die Betonung liegt jedoch auf typisch - Essen ist also nicht urheberrechtlich geschützt, wenn es lediglich Endprodukt  eines handwerklichen Schaffensprozesses ist. 

Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Essen selbst eine gewisse künstlerische Schöpfung ist und dies in seiner konkreten Gestaltung zum Ausdruck kommt. Der typische Fall hiervon sind die aus Karotten geschnitzten Vogelfiguren, die manchmal auf asiatischen Gerichten zu finden sind. Dasselbe gilt immer dann, wenn der Koch nicht nur Nahrung herstellt, sondern zusätzlich künstlerisch tätig wird und eine besondere Anrichtung oder sonstige Präsentation geschaffen hat.

Nur am Rande sei der Hinweis erlaubt, dass eine urheberrechtliche Einschränkung kaum bestehen dürfte, wenn es um das Verbot geht, den Zettel zu instagrammen. Diesem fehlt nämlich in dieser Form vergleichsweise eindeutig die hinreichende Schöpfungshöhe.

Leg Dich nicht mit dem "Hausmeister" an!

Der maßgebliche Ansatzpunkt, weshalb ein Restaurantbetreiber jedoch das Fotografieren von Speisen verbieten kann, ist sein Hausrecht. Das bedeutet, dass er als Betreiber des Restaurants auch bestimmen kann, welche Regeln bei einem Besuch gelten. Er darf also festlegen, unter welchen Bedingungen jemand sein Restaurant betreten und hier drin aufhalten darf.

Aber ebenso kann er das allgemeine Verhalten seiner Gäste bis zu einem gewissen Umfang bestimmen. Hierzu gehört, ob jemand überhaupt in seinem Restaurant Fotos anfertigen oder zum Beispiel laut und lange telefonieren darf. Dies kann unter Umständen soweit gehen, dass er Gäste, die sich hieran nicht halten, aus dem Haus verweisen darf.

Eine weitere Frage ist jedoch, ob er auf die bereits angefertigten Fotos zugreifen kann. Wenn die angefertigten Fotos bereits aber keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, wird der Hausherr wohl auch nicht deren Veröffentlichung untersagen können.

Etwas anderes kann natürlich aber gelten, wenn die Innenräume oder einzelne Personen mit auf den Fotos erkennbar sind. Hier gelten die sonst üblichen Regeln und insbesondere das Recht am eigenen Bild des Einzelnen.

Ob allerdings ein derartiges nur auf das Hausrecht gestützte Fotografierverbot für den Restaurantbetreiber sinnvoll ist, darf wie bereits angedeutet mehr als bezweifelt werden...

Nach kurzer Sommerpause war Rechtsanwalt Terhaag einmal mehr bei Volle Kanne live im ZDF zum Recht der neuen Medien zu Gast und beantwortete die aktuellen Fragen zum Thema Fotorecht nicht nur in Restaurants - saisonbedingt ging es auch um Urlaubsschnappschüsse und -videos die munter ins Netz gestellt werden.
Einen Ausschnitt sehen Sie auf seiner Medienseite unter www.terhaag.de.