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Ariane Friedrich wehrt sich gegen Belästigungen via Facebook - RA Michael Terhaag live im ZDF

Der Fall Ariane Friedrich

- Wie eine deutsche Hochspringerin und Olympiahoffnung sich via Facebook wehrt -

-  mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
 - 

Wir haben schon häufiger über die Frage berichtet, ob es zivilrechtlich zulässig ist, private Emails öffentlich ins Netz zu stellen.
Auch der sogenannte Pranger im Internet und die Veröffentlichung von wahren und/oder unwahren Tatsachenbehauptungen in Abgrenzung zur Meinungsäußerung bis hin zur Schmähkritik und das ganze insbesondere in den modernen sozialen Netzwerken wie zum Beispiel Facebook oder Twitter gehört mittlerweile längst zu unserer täglichen Arbeit.

Der Versender von individuellen Nachrichten, wie eben Emails, Briefe, aber auch Faxe und SMS, hat diese dem konkreten Empfänger gesendet und sonst niemandem. Eine Veröffentlichung ohne die ausdrückliche und am Besten schriftlich vorliegende Erlaubnis des Urhebers greift ganz grundsätzlich unweigerlich schwer in dessen Rechte ein.

So hatte bereits das Landgericht Köln in einer lesenswerten Entscheidung einmal kurz und knapp daraf hingewiesen, dass genau dies

Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Menschen neben der Privats- insbesondere auch die sogenannte Geheimsphäre ist. Diese umfasse den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll, d.h. etwa der Inhalt von Gesprächen, Briefen aber auch eMails.
Das ungefragte Veröffentlichen von Emails stelle daher einen klaren Verstoß gegen dieses Recht dar und begründe Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Im aktuellen Fall geht es aber nicht um eine geschäftliche oder private Nachricht die aus der direkten Kommunikation in die breite Öffentlichkeit gezogen wird, sondern selbst um eine vermeintliche Straftat, auch wenn das im Ergebnis wohl eher keinen Unterschied macht.

Die Hochspringerin und nebenbei auch Polizistin Ariane Friedrich erhielt und veröffentlichte anschliessend die Sex-Mail eines namentlich genannten Mannes, der ihr ein Foto seines Geschlechtsteils angeboten hatte.

"NEIN HERR D...(im Original der Nachname), ich möchte weder Ihr Geschlechtsteil,noch die Geschlechtsteile anderer Fans sehen."

Zusätzlich will die deutsche Hochsprung-Rekordhalterin Ariane Friedrich will Anzeige erstatten. Zumindest den Tatbestand der Beleidigung wird ein solches Herantreten an Frau Friedrich allemal sein.

„Ich wurde in der Vergangenheit beleidigt, sexuell belästigt, und einen Stalker hatte ich auch schon“, schreibt die 28-Jährige auf Facebook. „Es ist Zeit zu handeln, es ist Zeit, mich zu wehren. Und das tue ich. Nicht mehr und nicht weniger.“

Demnach war der Absender dieser konkreten Nachricht selbst wohl kein Stalker, also jemand der nachhaltig unangemessen und unerwünscht einer anderen Person, hier Frau Friedrichs nachstellt. Hier stellt sich wie so häufig die Frage, wann beginnt Stalking? Wohl sicher nicht mit der allerersten und sei es auch obzönen Frechheit.

Bei Facebook nannte die Polizeikommissarin Vornamen, Nachnamen und den Wohnort des vermeintlichen Absenders der Nachricht. Dieses

„Herausnehmen aus der Anonymität ist meines Erachtens ein Mittel, um zu verdeutlichen, dass ich bereit bin, aktiv zu handeln.“

So nachvollziehbar das Verhalten der sympatischen und in der Öffentlichkeit stehenden Frau auch sein mag, es ist im Ergebnis falsch. 
Es wird ihr kaum tatsächlich strafrechtlich zur Last gelegt werden, da sie sich einer etwaigen Verleumdung sicher nicht bewusst war und viel mehr von einer Art Notwehrsituation ausgeht, Stichwort Erlaubnistatbestandsirrtum.

Auch in der Praxis halten wir sonstige juristische Folgen für unwahrscheinlich, zumal aus Sicht des Verfasser im konkreten Fall sogar hinter dem erlangten Erfolg zurückstehen können.
Fakt ist aber, dass sowohl andere Personen gleichen Namens aus dem genannten Ort, die es wohl mehrfach gibt, ja sogar der betroffene Schmutzfink selbst, wohl ohne weiteres Unterlassungsansprüche aber auch u.U. Schadensersatz zustünden.

Ja, Frau Friedrich hat potentiell eine wahre Tatsache veröffentlicht, wobei diese wegen der Namensidentität anderer Personen in den gleichen Ort gerade für diese nicht wahrheitsgemäß ist.

Aber auch selbst hinsichtlich des mutmasslichen wirklichen Täters und Absenders der Mail muss man wohl festhalten, dass gerade wenn es in solchen Fällen wie hier zu einer so genannten Prangerwirkung und Stigmatisierung des Betroffenen kommt, dann ausnahmsweise dessen Persönlichkeitsrecht überwiegt. Und genau das ist wohl auch gut so.

So nachvollziehbar und im Ergebnis erfolgsversprechend das Verbreiten der Nachricht mit Vor- und Zunamen des Absenders via Facebook auch war, rechtlich bleibt es im Ergebnis unzulässig.

Der Verfasser war einmal mehr als Rechts- und Internetexperte beim Verbrauchermagazin "Volle Kanne" im Zweiten Deutschen Fernsehen zum Top-Thema der Sendung zu Gast.

Sollten Sie auch durch negative Veröffentlichungen im Internet betroffen sein oder sich gegen andere Anfeindungen wehren müssen, wenden Sie sich unbedingt an einen spezialisierten Rechtsanwalt!

Unten sehen Sie -wie gewohnt- diesmal zwei Videoausschnitte des Auftritts bei der Vollen Kanne im ZDF.

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