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Sie haben gewonnen!! Wie man zulässige Gewinnspiele von falschen Gewinnversprechen unterscheidet - RA Terhaag bei "Servicezeit" im WDR

Sie haben gewonnen!

Von zulässigen und unzulässige Werbemethoden

 Gewinnversprechen bei "servicezeit im WDR
<link>mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 

„Herzlichen Glückwunsch – Sie haben gewonnen!", "15.000€ hier sind Ihre persönlichen Gewinndokumente". "Ein schönes Auto, nagelneu für Sie" so ähnlich lauten die vermeintlichen Gewinnzusagen, die täglich tausende Briefkästen oder Email-Postfächer verstopfen.

Auch als Pop-up oder Banner auf Internetseiten, per Fax oder immer häufiger auch per SMS erfreuen sich die unerwünschten Störenfriede bei teilweise dubiosen Anbietern nach wie vor scheinbar ungebrochener Begeisterung. Nicht selten schreiben die Versender insbesondere Rentner an und versprechen teure Preise oder große Summen, deren Lieferung oder Überweisung ihrerseits zuvor von Bestellungen oder teilweise horenden Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden.

Wichtig: Nicht jede dieser Sendungen ist unzulässig!

Wer aber dem Verbraucher gegenüber eindeutig und zweifelsfrei den Eindruck erweckt, dieser habe etwas gewonnen, muss sich auch daran festhalten lassen – und den zugesagten Gewinn oder Preis auch auszahlen. So zumindest die Theorie. In der Praxis sah die Sache sehr häufig anders aus. Denn in der Regel scheiterte der Anspruch in vielen Fällen bereits daran, dass die betreffenden Unternehmen ihren Sitz auf einer fernen paradiesischen Urlaubsinsel haben, schon lange pleite sind oder überhaupt nicht mehr existieren.

So mancher auf den ersten Blick verlockende Anspruch, entpuppte sich daher vielfach als Luftschloss.
 

Gewinne sind im Einzelfall grundsätzlich einklagbar

Natürlich ist es immer eine Beurteilung des konkreten Einzelfalls und es muss steht ganz konkret geprüft werden. Nicht selten entpuppt sich die auf den ersten Blick vermeintliche Gewinnzusage, am Ende doch als völlig zulässiges Marketing. Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen eineentsprehende Prüfung. Sie sollten dort aber immer vorher nachfrage, ob Deckungsschutz beseht.

Zur praktischen Bedeutung von Gewinnversprechen und Marketing durfte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationsrecht Michael Terhaag einmal mehr im WDR Stellung beziehen.
Hier sei allerdings ausnahmsweise einmal er Hinweis erlaubt, dass wir -wie immer- ausschließlich allgemeine Ausführungen zur Thematik gemacht und lediglich übliche und allgemeine Beispiele bewertet haben. Von dem im Beitrag konkret besprochenen Unternehmen hatten wir weder Kenntnis, noch dass die gemachten Aussagen sich auf dessen konkretes Angebot beziehen.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Unten sehen Sie -wie gewohnt- einen kurzen Videoausschnitt des Beitrags.

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