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Sie haben gewonnen! Neues von der Front der unlauteren Gewinnzusagen - RA Terhaag live im ZDF zum Top-Thema bei "Volle Kanne"

Sie haben gewonnen! Falsche Gewinnzusagen - Gerichte stärken Verbrauchern den Rücken

 Top Thema bei "Volle Kanne" im ZDF
<link>mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 

„Herzlichen Glückwunsch – Sie sind der Gewinner!",
"15.000€ hier sind Ihre Gewinndokumente". So oder so ähnlich lauten die vermeintlichen Gewinnzusagen, die täglich tausende Briefkästen oder Email-Postfächer verstopfen. Auch als Pop-up oder Banner auf Internetseiten, per Fax oder immer häufiger auch per SMS erfreuen sich die unerwünschten Störenfriede bei dubiosen Anbietern nach wie vor scheinbar ungebrochener Begeisterung.

Seit 2000 existiert im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorschrift, die dem Verbraucher das Recht an die Hand gibt, derartige Gewinnzusagen auch tatsächlich einzufordern. Auch die Berufung der Anbieter auf das Kleingedruckte auf der Rückseite der Gewinnzusage, wonach der Gewinn sozusagen durch die Hintertür doch wieder ausgeschlossen wird, geht nach dieser Vorschrift ins Leere. Vereinfacht ausgedrückt: Wer dem Verbraucher gegenüber den Eindruck erweckt, dieser habe etwas gewonnen, muss sich auch daran festhalten lassen – und den zugesagten Gewinn oder Preis auch auszahlen.

So zumindest die Theorie. In der Praxis sah die Sache sehr häufig anders aus. Denn in der Regel scheiterte der Anspruch in vielen Fällen bereits daran, dass die betreffenden Unternehmen ihren Sitz auf einer fernen paradiesischen Urlaubsinsel haben, schon lange pleite sind oder überhaupt nicht mehr existieren.

So mancher auf den ersten Blick verlockende Anspruch, entpuppte sich daher vielfach als Luftschloss. Vergleichen Sie bitte hierzu auch unseren <link _top>Beitrag aus 2004 mit Hinweisen auf entsprechende erste Gerichtsentscheidungen.


Frischer Wind aus Koblenz

Es liegt auf der Hand, dass diese Situation in Rechtskreisen allgemein als unbefriedigend angesehen wurde. Dies gilt offensichtlich auch für die Richter des Landgerichts Koblenz, welche in einer durchaus als richtungsweisend zu bezeichnenden Entscheidung vom 29.04.2008 (Az.: 12 S 30/08) den geprellten Verbrauchern jetzt den Rücken stärkten.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, wurde einer Frau aus Rheinland-Pfalz per Post ein Gewinn von 1500 Euro zugesagt. Die Übergabe des vermeintlichen Gewinns sollte dann – wie so häufig - im Rahmen einer Busfahrt erfolgen, für welche sich die Klägerin auch prompt anmeldete. Selbstverständlich erhielt sie den erhofften Gewinn dann aber nicht und beschritt dagegen den Klageweg.

Das interessante und neue hieran ist, dass nicht etwa der in der Schweiz ansässige Anbieter, sondern vielmehr der Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte für die Busfahrt in Anspruch genommen wurde. Dabei handelte sich um einen gewerblichen Buchungs- und Reservierungsservice, der das entsprechende Postfach eingerichtet hatte.

Dem in solchen Fällen üblichen Einwand, man habe vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt, zeigten die Richter kurzerhand die rote Karte. Entscheidend sei nämlich, dass das Schreiben eine Gewinnzusage enthielt und der Inhaber des Postfachs darin als verantwortliche Person benannt worden sei. Unabhängig von der Kenntnis des Inhalts des Schreibens sei eine Haftung jedenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung gegeben.

Die Luft wird dünner

Ganz unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung ist die Werbung mit Gewinnzusagen nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 30.05.2008 – 1 StR 166/07) übrigens auch strafrechtlich von Relevanz.

Die im dortigen Verfahren Angeklagten hatten Warenkataloge, die unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen enthielten, an Verbraucher verschickt. Voraussetzung für den Erhalt der versprochenen Geschenke war nach der Mitteilung, dass der Kunde Waren im Mindestwert von 15 Euro bestellte. Die in den Schreiben aufgeführten Gewinne und Geschenke wurden in Wahrheit aber nicht ausgekehrt und ein Gewinnspiel hatte zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

In diesem Verhalten erblickte der 1. Strafsenat des BGH eine strafbare irreführende Werbung, in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Auch wenn sich die irreführenden Angaben dabei nicht unmittelbar auf die angebotenen Katalogwaren, sondern vielmehr auf die Gewinnmitteilung bezogen, sei der Straftatbestand erfüllt. Dies begründeten die Richter letztlich überzeugend damit, dass es sich bei den Schreiben jeweils um einheitliche Gesamtangebote handelte und zwischen Gewinnmitteilung und Katalogwaren ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestand.

Zur praktischen Bedeutung dieser neuen Entwicklungen durfte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationsrecht Michael Terhaag einmal mehr im ZDF bei der Sendung „Volle Kanne“ ausführlich Stellung beziehen.

Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben und rechtliche Hilfe benötigen. Unten sehen Sie -wie gewohnt einen Videoausschnitt des Beitrags.

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