Beleidigungen und ihre Rechtsfolgen
Was passiert, wenn man die gute Kinderstube vergisst...?
- von Rechtsanwalt
Michael Terhaag, LL.M. (Informationsrecht)
Bei der Beurteilung von
Beleidungstatbeständen spielen besonders viele Fragen des Einzelfalls eine große
Rolle. Wie teuer kann eine Beleidigung werden? Das kommt auf bei der
strafrechtlichen Rechtsfolge neben der konkreten Art der Beleidigung und der
Gesamtumstände, maßgeblich auf den Geldbeutel des Beleidigenden an.
Ein "Arschloch" kann einen ehemaligen Fußballprofi schnell mal 10.000 Euro kosten, gerade wenn er es einem Polizeibeamten an den Kopf knallt. Der Normalverdiener kann bei gleichem Kraftausdruck gegenüber einem Arbeitskollegen oder Bekannten und je nach Umgangston vor Ort und Gesamtumständen insgesamt auch schon mal mit einem blauen Auge und zwar nicht im wörtlichen Sinne davonkommen. Es gibt also keine klaren Sätze für bestimmte Beleidigungen.
Insbesondere sind Beamte grundsätzlich auch keinesfalls besser geschützt als
Ottonormalverbraucher. Lediglich werden Beamtenbeleidigungen aufgrund des
potentiell eher vorliegenden öffentlichen Interesses deutlich häufiger verfolgt.
Dabei ist die Beleidigung von Politessen oder Polizisten zumeist deshalb
besonders teuer, weil diese Personen die Staatsgewalt verkörpern. Hier ein
mal ein paar schmucke Beispiele:
Beleidigung einer Politesse:
"Fieses Miststück " 2.500,- Euro
"Schlampe " 1.800,- Euro
"Krankhaft Dienstgeil " 800,- Euro
Beleidigung eines Polizisten:
"Sie Schwein " 200,- Euro
Zunge rausstrecken 300,- Euro
"Vogel zeigen " 1.000,- Euro
"Stinkefinger " 4.000,- Euro
"Du Schwein" 2.000,- Euro
Aber auch zwischen Privatleuten kann es teuer werden. So verurteilte das Amtsgericht Dresden eine Autoverkäuferin aus Bayern zur Zahlung von 660 Euro, weil sie einen Sachsen als "Drecksossi" beschimpfte.
Den neben den strafrechtlichen Folgen sind insbesondere auch die zivilrechtlichen Ansprüche, hier insbesondere auf Unterlassung und Schmerzensgeld, zu beachten. Letztgenanntes kann zwar eher nur in Ausnahmefällen beansprucht werden, je nach Umfang der Verletzungshandlung aber zu empfindlichen Wiedergutmachungsansprüchen führen. Herausragendes Beispiel ist die wochenlange Belustigung in einer erfolgreichen TV-Sendung über den Namen einer jungen Dame, die letztendlich durch das OLG Hamm zu einer Schadensersatzzahlung von 70.000,- € geführt hat.
Gerade die Forderung von Unterlassung spielt insbesondere im Internet aber eine große Bedeutung. Das sogenannte Mit-mach-Iinternet Web2.0 macht die Veröffentlichung leicht und hier ist bleibt Beleidigung festgeschrieben und kann von jedermann auch in der Zukunft über Suchmaschinen immer wieder aufgefunden werden. Besonders in Blogs, Foren und dem Ebay-Bewertungsforum werden oft die Grenzen des guten Geschmacks schnell überschritten.
Zu aktuellen Fragen des Publikums und der an gleichem Datum vor dem OLG Köln verhandelten Angelegenheit "spickmich.de" stand Rechtsanwalt Michael Terhaag live im Studio des WDR im Düsseldorfer Medienhafen Rede und Antwort. Das Urteil liegt mittlerweile mit Begründung im Volltext vor.
Wenn Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie uns gerne kurzfristig an.
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