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Datenschutz nicht nur für Arbeitnehmer: Rechtsanwalt Terhaag bei Phonix TV zum Gesprächsgipfel bei Innenminister Schäuble wegen Arbeitnehmerdatenschutz

Datenschutz Spitzengipfel in Berlin - Innenminister Schäuble läd zur Diskussion und gibt Pressekonferenz

 

- Tagesthema bei Phoenix
am 16. Februar 2009 - 

mit <link>Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
- Fachanwalt für IT-Recht

Lidl, Telekom, Deutsche Bahn. Die aktuellen Datenschutzskandale fordern Tribut und offenbar ist auch beim Gesetzgeber die Message grundsätzlich angekommen.

Zwar hat Herr Innenminister Wolfgang Schäuble irgendwie nicht den gleichen Enthusiasmus, wie beim Thema Onlinedurchsuchung und Vorratsdatenspeicherung, dennoch will er auch das Thema Arbeitnehmer-Datenschutz anpacken.

Neue Vorschriften und Regelungen soll es aber erst nach Bundestatgswahl geben. Alle Teilnehmer des Treffens seien sich einig gewesen, dass ein solches Gesetz nicht innerhalb weniger Wochen erstellt werden könne. Man habe sich aber darauf verständigt, bereits jetzt mit der Arbeit zu beginnen, damit die künftige Bundesregierung auf die Vorarbeiten zurückgreifen könne, sagte Schäuble.

Auch in diesem Zusammenhang sind die gesetzlichen regelungen grundsätzlich durchaus geeignet, massive Verstöße zu ahnden. Nachholbedarf insbesondere bezüglich der besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmern ist jedoch dennoch deutlich gegeben.

 

 

Nachdem wir hierzu bereits in den vergangenen Wochen mehrfach bei Phoenix  waren, wurde Herr Terhaag gleich dreimal im Laufe des Tages in Bonn live interviewt und auch abends zum Thema im Magazin "der TAG" per "Schalte" noch einmal zur Sache befragt.

 

Das Problem liegt in folgender aktueller Regelung § 28 des Bundesdatenschutzgesetz:

 

§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
 
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig,

[...]

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder [...]

Gerade in Verbindung mit den Grundregeln der §§ 3, 4 BDSG geben die Vorschriften eigentlich alles her, um sich gegen die aktuell in der Diskussion stehenden Machenschaften einzelner Unternehmen hinreichend zur Wehr zu setzen.

Mit Fug und Recht kann man oben genannten § 28 BDSG wegen seiner zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe als "Gummiparagraphen" bezeichnen und so ist dem Missbrauch Tür und Totr geöffnet.

Aber gerade Arbeitnehmer sind in dem Zusammenhang tatsächlich besonders schutzwürdig. Anders als zum Beispiel bei einem Kunden oder einem Gewinnspielteilnehmer geht es beim Arbeitnehmer bei der Geschäftsbeziehung regelmäßig um seine eigene Existenz.

Da ist es mit der Freiwilligkeit eines zum Beispiel bei Eingehung des Arbeitsverhältnis erteilten Einverständnisses oft nicht weit her. Konkrete Regeln sind vor diesem Hintergrund dringend erforderlich!

Das Thema bleibt spannend. Schreiben Sie uns ruhig hierzu Ihre Meinung. Selbstverständlich könne Sie auch gern unser anwaltliche Beratung zum Thema Datenschutz zurückzugreifen. Email oder Anruf genügt...

In den Videofenstern finden Sie so -wie gewohnt- noch einige Ausschnitte von zahlreichen Auftritten (insgesamt 5 verschiedene Ausschnitte).

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