Arzt-Bewertungen bei Jameda
Bewertungen im Internet sind heutzutage nichts Ungewöhnliches mehr. Vielmehr stellt es für Internetbesucher eine Selbstverständlichkeit dar, dass es Bewertungsplattformen gibt, auf denen sie zum Beispiel auch ihren Arzt oder Zahnarzt finden können. Wir bekommen viele Anfragen von Ärzten, die auf jameda.de oder an anderer Stelle im Internet eine schlechte Bewertung erhalten haben. Gerne erläutern wir Ihnen nachfolgend, was es mit der rechtlichen Beurteilung von Bewertungen im Internet auf sich hat und wie man auf falsche und beleidigende Bewertungen reagiert, um diese zu löschen. Direkt zu unseren Angeboten (Bewertungs-Check und Reputations-Check) kommen Sie hier.
1. Was sind Bewertungsportale überhaupt?
Bewertungsportale sind interaktive Seiten, auf denen Nutzer eigene Einträge mit Rezensionen abgeben können. Meistens handelt es sich dabei um Nutzer der entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen. Der grundsätzliche Zweck solcher Bewertungsportale ist, dass bestimmte Produkte oder Dienstleistungen besser gefunden werden können sowie deren Tauglichkeit für die Suchenden dargestellt wird. Dadurch sollen Nutzer bereits im Voraus eine Entscheidung über ihre Auswahl treffen, von wem sie eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Mittlerweile gibt es eine Fülle solcher Portale, die sich in vielfältigster Weise mit verschiedenen Produkten, Dienstleistungen oder auch Organisationen beschäftigen.
Umfragen zufolge nutzen 80% aller User Bewertungen zur Orientierung. Schätzungen zufolge sind 50% aller Bewertungen gefakt.
Für den Bereich der Zahnärzte und Ärzte seien jameda.de, docinsider.de oder sanego.de als typische Beispiele zu nennen. Auch Bewertungen bei Google Plus (Google + Local) wirken sich stark aus, da diese in den Suchergebnissen sowie bei Google Maps präsent angezeigt werden. Häufig geht es nicht darum, die fachliche Kompetenz objektiv zu bewerten. Vielmehr sind diese Bewertungen oft subjektiv geprägt. Dies liegt daran, dass die meisten Bewertungen von Patienten stammen, die über keine medizinische Ausbildung verfügen und entsprechend keine objektive Bewertung der Leistung des Arztes abgeben können.
2. Löschung von Bewertungen bei Jameda möglich?
Das kann man so pauschal nicht immer sagen. Entscheidend ist der genau Inhalt einer Bewertung und die Frage, ob die Bewertung überhaupt eine Tatsachengrundlage hat. Die öffentliche Bewertung von Ärzten ist grundsätzlich erlaubt. Das hat auch bereits der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. (Urteil vom vom 23.9.2014, Az. VI ZR 358/13)
Werden insbesondere die Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung überschritten oder unwahre Tatsachen behauptet, kann ein Eintrag entfernt werden. Für die Behauptung unwahrer Tatsachen trägt der Bewerter die Beweislast.
Es muss also in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob die Bewertung ganz oder unter Umständen nur teilweise angreifbar ist. Ein sorgfältiges Vorgehen erspart hinterher eine Menge Folgeprobleme, da z.B. verbliebene Teilbewertungen erfahrungsgemäß kaum zu löschen sind.
3. Brauche ich einen Anwalt zum Entfernen oder Löschen von Bewertungen bei Jameda?
Ein Anwalt prüft zunächst sorgfältig die Bewertung und gibt Ihnen eine erste Einschätzung an die Hand. Bei entsprechender Erfolgsaussicht wird dann ein offizielles Löschungsverfahren durchgeführt. Im klaren Fällen, z.B. bei Beleidigungen oder Schmähkritik, muss das Portal die Bewertung rasch löschen. Bei groben Beleidigungen schalten wir auch die Ermittlungsbehörden ein. In anderen Fällen wird das Portal den Bewerter häufig auffordern, Nachweise für die Begründetheit der Bewertung zu erbringen.
Ärzte und Zahnärzte können sich natürlich auch selbst bei dem jeweiligen Portal beschweren. Unsere Erfarhung zeigt aber, dass eine vorherige anwaltliche Prüfung der Bewertung sinnvoll und eine anwaltliche Löschungsaufforderung effektiver ist.
4. Löschung von Noten bei Jameda
Nach einem Urteil des OLG München müssen auch die Noten gelöscht werden, wenn die negative Bewertung selbst ungerechtfertigt war. Unserer Erfahrung nach kann eine Bewertung in vielen Fällen insgesamt, also einschließlich der Schulnoten, zur Löschung gebracht werden.
5. Löschungsanspruch gegen das Portal oder den Bewerter
Häufig ist der angebliche Patient, der die Bewertung abgegeben hat, nicht bekannt. In solchen Fällen werden wir für Sie das Portal selbst zur Löschung auffordern. Ist der Patient namentlich bekannt, ist zugleich auch ein Vorgehen gegen den Patienten auf Unterlassung und Schadensersatz möglich. Wir beraten Sie im jeweiligen Einzelfall, welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgversprechend ist.
6. Wie erfahre ich, wer mich bewertet hat?
In vielen Fällen kann die bewertete Behandlung keinem Patienten zugeordnet werden. Wir werden dann häufig darum gebeten, den Namen des Patienten zu ermitteln. In schweren Fällen, z.B. Beleidigungen oder Verleumdungen, kann dies über eine Strafanzeige gelingen. Ein Auskunftsanspruch gegen das jeweilige Portal besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht. Ohnehin ist bei den Portalen häufig nur eine Mailadresse oder sogar gar keine Daten hinterlegt.
Im Löschungsverfahren oder einem etwaigen Klageverfahren auf Löschung wird der Patient aber in aller Regel bekannt werden. Denn spätestens vor Gericht muss das Portal begründen, warum die Bewertung gerechtfertigt sein soll. Dies kann dem Portal aber nur dann gelingen, wenn es nähere Angaben zu dem konkreten Patienten und der Behandlung macht.
7. Kosten für das Löschungsverfahren
Zunächst können wir für Sie unverbindlich eine Bewertung überprüfen oder Ihnen einen Überblick über auffällige Bewertungen in den einschlägigen Portalen verschaffen (siehe dazu 8. Was können wir für Sie tun?).
Kommt es dann zu einem Löschungsverfahren gegen das Portal oder einer Löschungsaufforderung gegen den Patienten, informieren wir Sie zuvor über die entstehenden Kosten. Häufig treten auch die Rechtsschutzversicherungen ein, wenn Ihre Praxis über eine solche verfügt. Nach einem Urteil des AG Köln ist es auch möglich, die Kosten des Löschungsverfahrens gegen das Portal auf den Bewerter abzuwälzen.
8. Was können wir für Sie tun? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf
Haben Sie eine zweifelhafte oder unsachliche Bewertung Ihrer Person oder Ihrer Praxis bei Jameda erhalten? Gegen rechtswidrige Bewertungen können wir effektiv für Sie vorgehen und diese löschen lassen. Hierbei ist ein Vorgehen sowohl gegen den Verfasser der Bewertung, soweit dieser namentlich bekannt ist, möglich als auch gegen den Betreiber des jeweiligen Portals.
Bewertungscheck: Rufen Sie uns unverbindlich an (0211-16888600) oder senden Sie uns die Bewertung per E-Mail (anwalt@aufrecht.de ). Aufgrund unserer Erfahrung können wir Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten geben. Kosten entstehen Ihnen erst dann, wenn wir gegen eine Bewertung für Sie vorgehen.
Reputationscheck: Schauen Sie nur selten in Bewertungsportale wie Jameda oder Sanego und haben keine Zeit für regelmäßige Checks? Dann überlassen Sie das uns und senden uns einfach eine E-Mail (anwalt@aufrecht.de). Wir prüfen dann unverbindlich für Sie, ob auffällige Bewertungen vorliegen. Mögliche Kosten entstehen Ihnen nur dann, wenn wir für Sie gegen eine Bewertung vorgehen sollen.
Oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Sie finden es hier.
Wir sind in Düsseldorf ansässig, aber selbstverständlich überregional deutschlandweit für unsere Mandaten tätig. Unsere Einschaltung lohnt sich übrigens häufig auch dann, wenn Sie selbst schon versucht haben, die Bewertung entfernen zu lassen.
Weitere Informationen und Links zum Thema Bewertungen löschen
Übersicht zu Jameda und negativen Bewertungen
Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann im Rheinischen Zahnärzteblatt
Kurz-FAQ zu Jameda und Löschung von Bewertungen
Update Bewertungsportale - Beitag von Dr. Herrmann im Rheinischen Zahnärzteblatt
<media 6450 - external-link-new-window "Interview Rechtsanwalt Dr. Herrmann zu Bewertungsportalen und Löschungen">Interview mit Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann zu Arzt-Bewertungen in der Zeitschrift für Orthopädie und Unfallchirurgie</media>