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Grundlagen zum Umgang, zur Kennzeichnung und rechtskonformen Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Überblick, worauf Sie als Händler mit so genannten Nahrungsergänzungsmitteln unbedingt achten sollten

 

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. -
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der Verkauf und das in den Verkehr bringen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist hierzulande zum Schutze der Verbraucher streng geregelt.

Hierdurch soll weitgehendst sichergestellt werden, dass trotz großem Angebot und Konkurrenzkampf in der Branche den Verbrauchern nur legale und hochwertige Produkte angeboten werden und sich Händler bei deren Bewerbung sich mit Versprechen nicht zu weit aus dem sprichwörtlichen „Fenster“ lehnen.

Hier ein erster Überblick, worauf Sie als Händler mit so genannten Nahrungsergänzungsmitteln unbedingt achten sollten.

Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Nahrungsergänzungsmittel sind in der Nahrungsergänzungmittelverordnung, kurz NemV legaldefiniert. Dabei handelt es sich nach der Bestimmung grundsätzlich um ein Lebensmittel, welches

  1. dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
  2. ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
  3. in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.

Nährstoffe im Sinne der NemV sind dabei Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente. Letztgenannte sind zu größerer Bekanntheit durch einen TV-Werbung für einen Frucht-Jogurt für Kinder gekommen – dies aber das nur am Rande.

Grundsätzlich ist auf europäischer Ebene geregelt, dass nur solche Verbindungen als Mineralstoff- oder Vitaminquellen verwendet werden dürfen, die auf ihre Bioverfügbarkeit und Sicherheit geprüft wurden und danach in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/46/EG aufgelistet sind.

Dort wird auch die Höchstmenge der enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe festgelegt, wobei eine solche Höchstmengen in ganz Europa einheitlich noch nicht um- und festgesetzt werden konnten. Da kann es also regional schonmal zu Unterschieden kommen. Jeder Hersteller ist jedoch dazu verpflichtet, eine empfohlene Tagesdosis mit einem Warnhinweis, dass diese nicht überschritten werden dürfe, anzugeben, vgl. § 4 II Ziff 3 NemV. In dieser Vorschrift sind noch weitere wichtige Regelungen zur richtigen Kennzeichnung solcher Produkte getroffen, wie etwa die Pflicht der Aufnahme eines Hinweises darauf, dass „Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten“ und/oder dass derartige „Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind“.

Als sonstige Stoffe im Sinne der Verordnung sind essentielle Fettsäuren, Ballaststoffe und Amniosäuren zu verstehen. Solche werden bei Sicherheitsbedenken im Rahmen der Anreicherungs-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1925/2006) verboten.

Anzeigepflicht beim Inverkehrbringen der Nahrungsergänzungsmittel

Grundsätzlich besteht zwar keine Zulassungs-, aber dennoch eine Anzeigepflicht der Nahrungsergänzungsmittel beim erstmaligen Invehrkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, vgl. § 5 NemV.

Eine solche Anzeige muss ein Muster des Etiketts, den Produktnamen und die Anschrift, die beim Vertrieb des Nahrungsergänzungsmittels verwendet werden soll, enthalten. Sie kann durch ein auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bereitgestellten Formular erfolgen. Dabei bleibt die Anzeigepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem Mitgliedstaat der EU angezeigt worden ist.

Wie müssen Nahrungsergänzungsmittel genau gekennzeichnet sein?

Zahlreiche Informationen, die zur Auswahl und Verwendung der Nahrungsergänzungsmittel entscheidend sind, müssen zum Schutz der Verbraucher angegeben werden. Hierbei spielen die Kennzeichnungsvorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) auf Lebensmittel eine große Rolle, die natürlich auch und insbesondere für Nahrungsergänzungsmittel Anwendung findet. Die LMI-Verordnung gibt z.B. vor, welche Pflichtangaben auf der Verpackung des Lebensmittels abgedruckt sein müssen.

Insbesondere müssen Nahrungsergänzungsmittel hinreichend deutlich auch als solche gekennzeichnet werden, d.h. "Nahrungsergänzungsmittel" ist die Bezeichnung des Lebensmittels nach der gerade benannten EU-Verordnung. Dass sowohl die das Produkt kennzeichnenden Nährstoffe oder sonstigen Stoffe in der empfohlenen Tagesdosis angegeben werden müssen hatten wir schon erwähnt. Zudem ist der Warnhinweis wichtig, der verdeutlicht, dass diese Empfehlung nicht überschritten werden darf. Im Übrigen ist bei Mineralstoffen und Vitaminen anzugeben, wie viel Prozent des Vitamins oder Mineralsstoffs den täglichen Bedarf der Verbraucher deckt.

Was bedeutet Melde - und Registrierungspflicht?

Alle Vertreiber und Online-Händler von Nahrungsergänzungsmitteln trifft nach der EU-Verordnung Nr- 852/2004 eine Melde- bzw. Registrierungspflicht sich bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren zu lassen und alle wichtigen Änderungen im Betrieb mitzuteilen. Bei einer bereits erfolgten Gewerbeanmeldung bedarf es allerdings keiner gesonderten Registrierung.

Zur Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Wie bei Jeder Werbung allgemein, gilt auch und gerade bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln das so genannte Irreführungsverbot, vgl § 5 UWG und Art. 7 I LMIV.
Das bedeutet hier insbesondere, dass nicht nicht behauptet oder auch nur der Eindruck erweckt werden darf, eine ausgewogene Ernährung könne durch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln gänzlich ersetzt werden, vgl. etwa § 4 NemV.

Jede Art von krankheitsbezogener Bewerbung zu unbedingt unterlassen. Gesundheitsbezogene Werbung hingegen ist jedoch unter den strengen Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung möglich. Diese Verordnung besagt, dass gesundheitsbezogene Angaben generell verboten sind, es sei denn, sie sind in genau dieser ausdrücklich zugelassen.
Generell verboten sind jedoch gesundheitsbezogene Angaben, die den Verbrauchern den Anschein geben, dass Ärzte und andere medizinische Berufsgruppen das Nahrungsergänzungsmittel empfehlen oder insbesondere ein bestimmter Gewichtsverlust in einer bestimmten Zeit durchaus möglich sei, vgl. Art. 12 Health-Claims-Verordnung – ganz grundsätzlich ist eine Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher natürlich zwingend zu vermeiden und zur Sicherheit Aussage bereits im Vorfeld durch belastbare Gutachten wissenschaftlich abzusichern.

Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Beim Inverkehrbringen der Nahrungsergänzungsmittel ist zwingend zu beachten, dass

  • diese frei von verbotenen Stoffen und damit verkehrsfähig sind
  • ihre Kennzeichnung -auch und gerade online- nach rechtlichen Vorgaben erfolgt
  • Werbeverbote und die Spezialitäten in der gesundheitsbezogenen Werbung geachtet werden
  • die Anzeigepflicht erfüllt und die Registrierungs- bzw. Meldepflicht beachtet werden

Als Kanzlei und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz liegt der Schwerpunkte unserer Beratung im Wettbewerbsrecht. Hierzu zählt neben auch presserechtlicher Begleitung von Produkten, Marken und Personen, insbesondere auch das allgemeine Werberecht. Hier beraten wir nicht nur im Textil- sondern auch Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittelrecht, insbesondere der korrekten Kennzeichnung Ihrer Produkte.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.

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