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Verbot des Lehrermelde-Portal der AfD bleibt bestehen - VG Schwerin, Entscheidung v. 26.11.2020 - Az. 1 A 1598/19 SN

Leitsätzliches

Zur Unzulässigkeit des Betreibens eines Internetportals, auf dem eine Partei (hier die AfD) insbesondere Schüler und Eltern auffordert, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden und unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle zu melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten. (noch nicht rechtskräftig)

VERWALTUNGSGERICHT SCHLESWIG

Entsch. v. 26. November 2020

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Az.: 1A 1598/19 SN

!n dem Verwaltungsstreitverfahren


Landesverband M-V der Partei „Alternative für Deutschland", vertreten durch den Landesvorsitzenden, Woldegker Str. 27, 17033 Neubrandenburg

- Kläger -

gegen Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommem, Lennestraße 1, Schloss, 19053 Schwerin

- Beklagter - 

 

wegen Datenschutzrecht

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

26. November 2020

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., ..., ... , ..., ... für Recht erkannt:

   Die Klage wird abgewiesen.
   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
   Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsieistung oderHJnterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Beklagte hat dem Kläger das Betreiben eines Internetportais, auf dem der Kläger dazu aufrief, ihm Verstöße gegen das an Schulen geltende Neutralitätsgebot zu melden, aufgrund von Verstößen gegen die Verordnung (EU_MT) 2016/679 des Europäischen Pariaments und des Rates vom 27. Apri! 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) teilweise untersagt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Landesverband einer politischen Partei. Er betrieb ab dem 28. August 2019 auf seiner Homepage das Informationsportal „neutrale Schule". In einem Einleitungstext machte der Kläger Ausführungen zu dem an Schufen geltenden Neutratitätsgebot und führte dabei u.a. aus:

    „Liebe Schüler, liebe Eltern, liebe Lehrer,
{,..) Bedauerlicherweise geraten die Prinzipien eines objektiven und neutralen Schulunterrichts zunehmend unter Druck. Unter dem Deckmantel des Kampfes gegen Rechtsextremismus, oft ausgedehnt zum undemokratischen „Kampf gegen rechts", versuchen linke Vereine, Organisationen und Einzelpersonen gezielt, an Schulen Stimmung gegen die AfD und konservativ denkende Bürger zu schüren. Immer wieder haben sich in den vergangenen Monaten Eltern, Schüler und auch Lehrer an uns gewandt, um über mutmaßliche Verletzungen des Neutratitätsgebotes zu informieren. Leider scheuen Schüler und Eltern häufig, zum Beispiel aus Angst vor schlechteren Noten, das direkte Gespräch mit der Schule. Es kann und darf aber nicht sein, dass Schüler 30 Jahre nach dem Untergang der DDR wieder Angst haben, ihre Meinung offen auszusprechen. Dem stellen wir uns mit unserem Informationsportal entschieden entgegen! (...).
"

An anderer Stelle führte er aus;

    „Sollte ein begründeter Anfangsverdacht au feinen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot oder eine andere Rechtsvorschrift vorliegen, bieten wir sn, den Vorgang unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte an die Schulbehörde zur Überprüfung weiterzuleiten."

Unterhalb dieser Texte befand sich auf drei verschiedenen Seiten der Homepage ein Kontaktformular mit mehreren Feldern, In die der Nutzer seinen Vor- und Nachnamen, seinen Wohnort, seine E-Mail-Adresse sowie den Namen und den Ort der Schule eintragen
konnte. Ein größeres Feld darunter war betitelt mit „Was ist vorgefallen? (Jahrgang, Fach, Ablauf des Geschehens, usw.)". Darunter befand sich die mit „Datenschutzerkiärung" überschriebene Erklärung:
 
    „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere diese. Ich bin mit der Erhebung, Speicherung und Nutzung der vorstehenden personenbezogenen Daten sowie der besonderen Daten (Art. 9 DS-GVO, Z.B. politische Meinungen) einverstanden,
Meine Daten werden nur für die Zwecke der Arbeit der AfD Mecklenburg-Vorpommern erhoben, gespeichert und genutzt.
"

Diese konnte der Benutzer durch das Anklicken eines sich daneben befindlichen Kästchens bestätigen und die Meldung sodann absenden.

Unter dem Reiter „Rechtliche Grundlagen" führte der Kläger weiterhin aus:

    „a) Lehrern ist jede Form der politischen Beeinflussung ihrer Schüler untersagt Dies schließt beispielsweise das Tragen von Bekleidung mit eindeutigen politischen Botschaften (etwa FuckAfD) ausdrücklich aus.

    b) Pauschale und abwertende Äußerungen über Parteien im Unterricht sind genauso wenig zulässig, wie Aufrufe, bestimmte Parteien zu wählen.

    c) Auch Materialien von externen Vereinen, Personen oder Organisationen, in denen sich einseitig oder unsachlich mit einer Partei auseinandergesetzt wird, müssen entfernt werden.

     Oftmals ist allerdings nicht eindeutig, ob bestimmte Äußerungen gegen das Neutralifätsverbot wirklich verletzten. Auch aus diesem Grund wollen wir Eltern, Schülern und Lehrern mit diesem Portal die Möglichkeit geben, sich über das Neutratitätsgebot von Schulen und Möglichkeiten seiner Durchsetzung zu informieren. Wenden Sie im Zweifei über dieses Portal direkt an uns!"


Auf dem Portal des Klägers erstattete Meldungen gingen in seinem E-Mail-Postfach ein, wurden nach seinen eigenen Angaben nur auf einem Computer abgerufen und auf dessen lokaler Festplatte gespeichert.


Nach der Freischaitung des Portals am 28. August 2019 erreichten den Beklagten mehrere Beschwerden darüber, woraufhin er mit Schreiben vom 2. September 2019 dem Kläger mitteilte, dass das Betreiben des Portals seines Erachtens unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße und ihm Gelegenheit zur Stellungnähme gab.


Mit Bescheid vom 12. September 2019 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Ziffer 1., über das Informationsportal „neutrale Schule" dazu aufzufordern, ihm Sachverhalte zu melden, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Uberzeugungen oder die GewerkschaftszugehörigkeJt betroffener Personen hervorgehen. Der Beklagte forderte den Kläger auf, zu diesem Zweck bis spätestens 20. September 2019 von der von dem Kläger betriebenen Internetseite die Kontaktformuiare sowie aus den Begleittexten die demerrtsprechenden (wörtlich zitierten) Aufforderungen dauerhaft zu entfernen. Zudem ordnete er unter Ziffer 2, des Bescheides die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte unter den Ziffern 3. bis 7. jeweils ein Zwangsgeld von jeweils 5.000 Euro für den Fall an, dass die Anordnungen unter Ziffer 1. nicht fristgerecht ausgeführt würden.
Unter Ziffer 8. warnte er den Kläger, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO verstoße, wenn keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO vorliege.
Mit Ablauf des 20, September 2019 ist der Kläger der Verfügung des Beklagten zunächst nachgekommen und hat die Kontaktformulare sowie die angegebenen Textstellen von seinen Internetseiten entfernt.
Der Kläger hat am 23. September 2019 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Beklagte sei seinen Pflichten als Amtsträger nicht nachgekommen und habe das datenschutzrechtliche Instrument zweckentfremdend gegen ihn angewandt. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO statuiere ein informationedes Diskriminierungsverbot und konkretisiere damit das Grundrecht aus Art. 21 der Europäischen Grundrechtscharta. Mit der Erfassung möglicher Verstöße gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot an Schulen sei jedoch keine Diskriminierung mutmaßlicher Täter beabsichtigt Vielmehr diene das Portal der Gewährleistung eines politisch neutralen Unterrichts, unabhängig davon, ob sich Äußerungen von Lehrern gegen die AfD richten würden. Damit unterstötze er staatliche Stellen, die das Neutralitätsgebot zu gewährleisten hätten. Äußere ein Lehrer seine persönlichen politischen Meinungen im Unterricht und mache er diese zum Gegenstand des Unterrichtsgeschehens, sei der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht eröffnet.

Lehrer an öffentlichen Schulen seien als Träger hoheitticher Gewalt nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Wenn ein Lehrer das Neutralitätsgebot nicht beachte und damit ein Dienstvergehen begehe, sei es nicht die Aufgabe der Rechtsordnung, ihn zu schützen. Selbst wenn eine Schutzbedürftigkeit solcher Aussagen von Lehrern anzunehmen sei, stunden ihm, dem Kläger, für das Erheben und Verarbeiten entsprechender Äußerungen Rechtfertigungsgründe zur Seite.Zwar könne unterstellt werden, dass von Lehrern keine Einwilligung für eine datenmäßige Erfassung der Aussagen vorliege. Jedoch dürften öffentlich geäußerte politische Meinungen nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DS-GVO auch ohne Einwiitigung erhoben und verarbeitet werden.
Lehrer, die freiwillig die Grenzen des Neutralitätsgebots überschritten, würden wissen und müssten erkennten, dass sie sich nicht in einem geschützten Raum äußern, Sie würden ihre politische Meinung in einer Art öffentlich machen, wie es sonst nur Redner tun würden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang sein Interesse an der Beschaffung von Informationen darüber, ob Unterricht politisch neutral erteilt werde. Würden Lehrer die Neutralitätspflicht missachten, könnten sie keinen Schutz durch die Rechtsordnung erwarten.
Jedenfalls sei die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst, f DS-GVO gerechtfertigt, da ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht zugleich zu einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit nach Art. 21 GG führe und er durch das Intemetportal informationen hierüber erlangen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrer einleiten könne.
Dabei sei auch zu würdigen, dass er nicht erforderliche Daten unverzüglich lösche. Die AfD sei häufig Gegenstand oder Antass von Neutratitätsverstößen. So seien bei einem in Hamburg betriebenen Portal innerhalb weniger Monate über 10.000 Meldungen zu mutmaßlichen Neutralitätsverstößen eingegangen. Die Verfügung sei ferner unverhältnismäßig, da der Zweck der datenschutzrechtlichen Konformität bzw. Verbesserung des Datenschutzes durch mildere Mittel, etwa durch Hinweise oder Auflagen, gleichfalls habe erreicht werden können. Er sei von Anfang an bemüht gewesen, sich gegenüber dem Beklagten kooperativ zu zeigen und sei gewillt gewesen, sein Portal datenschutzrechtlich zu optimieren. Die Verfügung sei auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da mit dem Betrieb des Portals weder angeprangert noch ein politischer Diskurs habe unterbunden werden sollen.

Der Kläger beantragt,

           den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

           die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ein milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden, da die Datenverarbeitung nach Maßgabe von Art. 6 und 9 DS-GVO nicht rechtmäßig gestaltet werden könne. Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sei nicht ersichtlich, Der Kläger sei Verantworttieher im Sinne von Art. 4 Abs, 7 DS-GVO für die Datenerhebung und unterliege als nichtöffentliche Stelle uneingeschränkt den Regelungen der DS-GVO und des BDSG. Der Kläger
habe personenbezogene und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet, indem er in den Begleittexten zum Internetportal zur Ubermittiung personenbezogener Daten aufgerufen und ein Kontaktformuiar bereitgesteilt
habe. Es handele sich um personenbezogene Daten, da sich Lehrer durch die im Kontaktformular geforderte Angabe des Namens und Ortes der Schule in Verbindung mit der Nennung des Jahrgangs und des Faches identifizieren ließen. Es sei ferner zu erwarten,
dass in dem Feld zur Beschreibung des Vorfalls Namen genannt würden. Zudem sehe das im Informationsportal beschriebene Verfahren auch die Kontaktaufnahme mit Personen vor, die Objekt der Meldung seien und damit auch die Identifizierung dieser Personen. Eine zweifelsfreie Identifizierung sei letztlich durch Rückfragen bei der meldenden Person möglich. Bei diesen Daten handele es sich auch um politische Meinungen und damit um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Durch die Begleittexte und Gestaltung des Kontaktformuiars habe der Kläger ausdrücklich dazu aufgefordert, ihm politische Meinungen der Personen, die Objekt der Meldungen seien, zu übermitteln. Eine tnteressenabwägung spiele in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle und unzutreffend sei auch, dass politische Meinungsäußerungen von Lehrern im Unterricht von dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht umfasst seien.

Die Rechtfertigungsgründe nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a oder e DS-GVO seien nicht gegeben. Die Einholung einer wirksamen, d.h. freiwilligen und informierten Einwilligung komme nur bei den meidenden Personen in Betracht, nicht hingegen bei denjenigen, die Gegenstand der Meldung seien. Außerungen in der Schule oder im Klassenraum würden auch nicht offenkundig öffentlich gemacht. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass Lehrer, die freiwiilig die Grenzen des Neutralitätsgebots überschreiten würden, wissen oder erkennen müssten, dass sie sich nicht in einem geschützten Raum, sondern gleichsam eines öffentlichen Redners äußern würden. Die Begleittexte und das Kontaktformular würden auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Personen treffen, die Objekt der Meldungen sein sollten. Ebenso könne es Schülerinnen und Schüler treffen, die sich äußern oder Informationsmaterial verteiien würden. Zudem fordere der Kläger gerade zur Meldung von Zweifelsfälien und damit jeder politischen Meinungsäußerung auf. Im Übrigen sei unter Offentlichkeit in diesem Sinne nur ein individuell nicht bestimmbarer Personenkreis zu verstehen, so dass sich die Aussage eines Lehrers in der Schule maßgeblich von dem öffenttichen Auftritt eines politischen Redners oder Künstlers unterscheide. Zudem sei insoweit ein unzweideutiger bewusster Willensakt erforderlich im Hinblick auf die Entäußerung in der Öffentlichkeit.

Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO seien ebenfalls nicht erfüllt, da die Regelung voraussetze, dass der Verantwortliche einen konkreten und bereits bestimmten Anspruch durchsetzen woile und hierfür sensitive Daten zum Beweis bestimmter Anspruchsvoraussetzungen benötige. Nicht gedeckt sei die präventive Speicherung zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche oder die Datenerhebung und Speioherung auf Vorrat, um erst später zu prüfen, ob diese Daten für die Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich sein könnten. Schließlich bestehe auch kein erhebliches öffentliches Interesse an der Datenerhebung, weil es Aufgabe der Schulbehörden sei, Verstöße gegen das Neutralitätsgebot zu verfolgen und sich besorgte Schüler und Eltern jederzeit an diese wenden könnten.

Einen am 16. September 2019 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschiuss vom 2. Dezember 2019-1 B 1568/19 SN - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern keinen Erfolg (Az. 2 M 923/19). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgf. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Mit dem Beklagten hat die gemäß Art. 51, 55 DS-GVO i.V.m. § 40 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i. V. m. § 19 Abs, 2 Landesdatenschutzgesetz M-V (MT_LOG) sachlich zuständige Aufsichtsbehörde die angegriffene Verfügung
erlassen und den Kläger vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 2. September 2019 ordnungsgemäß angehört (vgl. § 28 VwVfG M-V).
Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Soweit der Beklagte unter Ziff. 1. des Bescheides das Betreiben des Internetportals, auf dem der Kläger dazu aufruft, ihm Verstöße gegen das an Schulen geltende Neutralitätsgebot zu melden, teiiweise untersagt hat, beruht die Verfügung auf Art. 57 Abs. 1 Buchst, a DS-GVO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO. Danach muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet unbeschadet anderer in der DS-GVO dargelegter Aufgaben die Anwendung der DS-GVO überwachen und durchsetzen und verfügt dazu überAbhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.

1. Die in der angegriffenen Verfügung untersagten Aufforderungen auf den Internetseiten des Klägers stehen im Widerspruch zu Art. 9 DS-GVO. Nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder wettanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkejt hen/orgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natörlichen Person untersagt. Dabei bezeichnet der Begriff „personenbezogene Daten" nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und der Begriff „Verarbeitung" nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personen bezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgteich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

a) Der Kläger erhebt mit seinem Portal personenbezogene Daten i. S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nach Ansicht der Kammer ist zu erwarten, dass etwaige Benutzer des Informationsportals im Rahmen der Meldung eines vermeintlichen Verstoßes abgesehen von ihrem eigenen Namen auch den Namen der betroffenen Personen nennen, deren Verstoß gegen das Neutraiitätsgebot sie melden wollen oder jedenfalls solche Daten übermitteln, aufgrund derer die betroffene Person identifizierbarwird. Dies ist gerade auch deshalb zu erwarten, weii sich der Kläger mit dem Portal ausdrücklich und an erster Steile an Minderjährige wendet, be» denen ein Problem bewusstsein bezüglich der datenschutzrechtlichen Sensibiiität ihrer Angaben (eher) nicht vorausgesetzt werden kann. Weder im Einleitungstext noch in den „Rechtlichen Grundlagen" weist der Kläger darauf hin, dass der Name der eines Verstoßes bezichtigten Person nicht übermittelt werden darf. im Gegenteil deuten seine Formulierungen im Einleitungstext und den „Rechtlichen Grundlagen" darauf hin, dass der Kläger gerade auch auf die Angabe dieser Daten abzielt, da er sie benötigt, um etwaige vermeintliche Verstöße verfolgen zu können. Die von dem Kläger beabsichtigte Meldung eines Vorgangs an die Schulbehörde erfordert notwendigerweise die Identifizierbarkeit der eines Verstoßes bezichtigten Person. Der Kläger bat gegenüber dem Beklagten auch selbst mitgeteilt, dass ihm bereits in einem Fall der Name eines Lehrers übermittelt worden sei. Im Übrigen kann auch davon ausgegangen werden, dass sich aus den von dem Kläger im Kontaktformular angeforderten Informationen über den vollständigen Namen der den Verstoß meldenden Person, deren Wohnort, den Namen der Schule, den Ort der Schule und die im Formular zur Angabe des Sachverhaits konkret genannte Angabe des Jahrgangs, Fachs und des Ablaufs des Geschehens die eines Verstoßes bezichtigte Person regelmäßig identifizieren ließe.
 
b) Aus den von dem Kläger über das Portal erhobenen personenbezogenen Daten gehen auch politische Meinungen oder weitanschauliche Überzeugungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO hervor. Die Datenkategorie „politische Meinungen" in diesem Sinne ist weit gefasst und umfasst allgemein- und partejpolitische Überzeugungen und Äußerungen ebenso wie die Mitgliedschaft in einer Partei oder Bürgerbewegung, die Ablehnung eines bestimmten Politikers oder PoUtikprogrammes sowie jegliche Form der politischen Betätigung (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 07. Oktober 2019-5 Bf 279/17 -, Rn. 74, juris).
„Weitanschauljche Überzeugungen" kommen im Gegensatz zu religiösen Uberzeugungen  ohne transzendentalen Bezug aus, beruhen jedoch ebenfalls auf einer „Gesamtsicht der Weit und die Stellung des einzelnen darin" (vgl. Schiff in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 Rn, 23). Anders als politische Meinungen, die sich auf aktuelle konkrete Fragestellungen, Ereignisse oder handelnde Personen beziehen können, zielen weltanschauliche Überzeugungen eher auf Grundsätzliches. Während der Schutz politischer Meinungen den Schutz der demokratischen Verfahren und die Beteiligung des Einzelnen hierbei verfolgt, geht es bei dem Schutz der Anschauungen eher um die Wahrung von dessen geistiger Identität, wie Z.B. allgemeine politische Einordnungen mit einern damit verbundenen Menschen- und Gesellschaftsbild (vgl. Weichert in; Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Aufl. 2020. Art. 9 Rn. 28).

Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass die Meldung eines vermeintlichen Verstoßes über das Informationsportal des Klägers regelmäßig die Wiedergabe der jeweils geäußerten politischen oder weftanschautichen Meinung konkreter Personen beinhaltet.
Genau hierauf zielt der Kläger nach eigenen Angaben mit der Bereitstellung des Portals ab, indem er dazu auffordert, Äußerungen von Lehrern, die sich gegen ihn als Partei richten, zu melden. Dabei ist regelmäßig die genaue Wiedergabe des Wortlauts der gemeldeten
Äußerung notwendig, um jeweils im Einzelfall beurteilen zu können, ob eine bestimmte Äußerung das Neutralitätsgebot verletzt. Diese Auffassung vertritt auch der Kläger selbst, wenn er unter der Überschrift „Rechtliche Grundlagen" auf seinen Internetseiten konkrete Beispiele anführt, die seines Erachtens das Neutraiitätsgebot verletzen und ausführt, dass oftmals nicht eindeutig sei, ob bei bestimmten Äußerungen ein Verstoß gegen das Neutrafitätsverbot gegeben sei.


Soweit der Kläger geltend macht, das Portal diene der Gewährleistung eines politisch neutralen Unterrichts, unabhängig davon, ob sich Äußerungen von Lehrern gegen ihn richten würden, folgt hieraus nichts anderes. Es spricht bereits viel dafür, dass das Portal
gerade zu dem Zweck in Betrieb genommen wurde, Äußerungen von Lehrern zu erfassen, welche die vom Kläger vertretenen politischen Meinungen negativ darstellen. Hierauf deutet etwa der Einteitungstext hin, in dem ausgeführt wird, dass „linke Vereine, Organisationen und Einzelpersonen" gezielt versuchen würden, „an Schulen Stimmung gegen die AfD und konservativ denkende Bürger zu schüren". Der Kläger begründet im Übrigen die Rechtmäßigkeit des Portals gerade damit, dass er berechtigt sein müsse. Verletzungen des Neutralitätsgebots zu erfassen, um das Recht auf Chancengleichheit durchsetzen zu können. Jedenfalls ist für die hier maßgebliche Frage, ob es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO handelt, unerheblich, ob sich eine geäußerte politische Meinung oder weitanschauliche Überzeugung gegen den Kläger oder gegen andere Personen richtet.

Der Auffassung des Klägers, dass der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht eröffnet sei, wenn Lehrer öffentlicher Schulen gegen ihre Neutralitätsverpflichtung verstoßen, ist ebenfalls nicht zuzustimmen. Die Einordnung als sensibles Datum i.S.v. Art. 9 Abs, 1 DS-GVO ist vielmehr unabhängig vom jeweiligen Verarbeitungskontext und den konkreten Umständen des Einzelfalles, Sie erfolgt allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der besonderen Datenkategorien (vgl. Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 9 Rn. 1; Schiff in: Ehmann/Selmayr, a.a.O,, Art. 9 Rn. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. September 2018 -1-16 U 193/17 -, Rn. 65, juris). Damit ist auch unerheblich, ob das Portal eine Diskriminierung von Lehrern bezweckt, was der Kläger
vorliegend in Frage stellt.

Soweit der Kläger meint, Lehrer an öffentlichen Schulen seien als Träger hoheitlicher Gewalt nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO umfasst, ist dieser Auffassung ebenfalls nicht zuzustimmen. Die Datenschutz-Grundverordnung dient der Gewährleistung
der Grundrechte und Grundfreiheiten - und in besonderem Maße dem Recht auf Datenschutz - bei der Datenverarbeitung (vgl. Art. 1 Abs. 2 DS-GVO). Der Schutz natörlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Art. 8 Abs. 1 der Charta der Gruncfrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Grundrecht, auf das sich jede natürliche Person unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts berufen kann (vgl. Spindler/Dalby in; Spindler/Schuster, DS-GVO, 4. Aufl. 2019, Art. 1 Rn. 4; Büchner In: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 1 Rn. 8). Damit sind auch Lehrer öffentlicher Schulen vom Schutzbereich dieser Vorschriften umfasst.

im Übrigen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht nur zur Meldung von Verstößen gegen das Neutraiitätsgebot aufgerufen hat, sondern gerade auch von Zweifelsfälten, indem er ausführt, dass oftmals nicht eindeutig sei, ob bestimmte Äußerungen das Neutralitätsverbot wirklich verletzen würden. Mit dem Portal solle daher Eltern, Schülern und Lehrern die Möglichkeit geben werden, sich über das Neutratitätsgebot an Schulen und Möglichkeiten seiner Durchsetzung zu informieren. Verbunden hat der Kläger diese Informationen mit dem Aufruf: „Wenden Sie (sich) im Zweifel über dieses Porta! direkt an uns!" Zu erwarten ist daher, dass es zur Erhebung pofitischer Meinungen und weltanschaulicher Überzeugungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO gerade auch in Fällen kommen wird, in denen das Neutralitätsgebot nicht verletzt ist.
Zum anderen ist zu beachten, dass mit dem Portal nicht nur Meinungsäußerungen von Lehrern öffentlicher Schulen verarbeitet werden, sondern auch Lehrer privater Schulen von Mitteilungen an den Kläger über das tnternetportal betroffen sein könnten. Gleiches gilt für Meinungsäußerungen von Schülern während des Unterrichts, etwa wenn sie einer politischen oder weltanschaulichen Auffassung eines Lehrers entgegentreten,

c) Weiterhin liegt in dem Betreiben des Informationsportais eine Datenverarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger die ihm übermittelten personenbezogenen Daten erfasst und auf einer iokaien Festplatte speichert. Gerade der von dem Kläger in seinem Einteitungstext umschriebene Sinn und Zweck des Informationsportals, die gemeldeten Verstöße zu überprüfen und sodann zu verfolgen, erfordert zwangsläufig eine (jedenfalls zeitweilige) Speicherung.

2. Das Betreiben des Portals ist auch nicht ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO zulässig. Dem Regel-Ausnahme-Verhältnis entsprechend müssen die einzeinen Fallgruppen des Abs. 2 restriktiv gehandhabt werden. Ein Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist ausgeschlossen (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 18). Der Katalog der Zulässigkeitstatbestände in Abs. 2 ist zudem abschließend (vgl. AlbersA/eit in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1. Mai 2020, Art. 9 DS-GVO, Rn. 46).

a) Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst, a DS-GVO sind nicht gegeben. Danach gilt die Untersagung der Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrückllch eingewilligt hat, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgiiedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. Der Betroffene muss ausdrücklich einwitiigen und bei Abgabe der Einwilligung explizit auf die Sensitivität und den besonderen Charakter der Daten hingewiesen werden, so dass ihm bewusst wird, dass er sich mit der ausdrückJichen Erklärung möglicherweise außerhalb des besonderen rechtlichen Schutzes begibt (vgi. Schiff, in: Ehmann/Seimayr, a.a.0., Art. 9 Rn. 34; Weichert in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 9 Rn. 47).

Bei lebensnaher Betrachtung wird von den Personen, deren angeblicher Verstoß gegen das Neutralitätsgebot (oder von Zweifeisfällen) gemeldet werden soll, regelmäßig keine Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorliegen. Angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst, a DSGVO ("ausdrücklich eingewilligt") erfüllt eine konkludente Einwilligung die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07. November 2019 - 9 U 39/18 - Rn. 70, juris).

Darüber hinaus genügt aber auch hinsichtlich der potentielien Benutzer des Portals die von dem Kläger auf seinen fnternetseiten unterhalb der Eingabefelder befindliche Erklärung, der der Benutzer durch das Anklicken des sich daneben befindlichen Kästchens zustimmen kann, den gesetzlichen Anforderungen nicht. Aus der bloßen beispielhaften Angabe, dass es sich bei besonderen Daten nach Art. 9 DS-GVO u.a. um politische Meinungen handelt, geht weder hervor, welche Angaben Art. 9 Abs. 1 DS-GVO genau umfasst und warum die Verarbeitung derartiger Angaben besonders sensibel ist, noch dass die Verarbeitung solcher Daten einem besonderen Schutz unterliegt, dessen sich der Melder durch seine Einwilligung begibt.

b) Die Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs- 2 Buchst, e DS-GVO ist ebenso wenig gegeben. Danach gilt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. Dazu muss der Betroffene die Daten aufgrund eines unzweideutigen, bewussten Willensaktes der Offentlichkeit, also der Allgemeinheit im Sinne eines individuell nicht bestimmbaren Personenkreises, mitgeteilt haben (vgl. Schiff in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 9 Rn. 45; Hamburgisches OVG, Urteil vom 07. Oktober 2019-5 Bf 279/17 -, Rn. 78, juris). Dies trifft beispielsweise auf die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken zu, soweit die Informationen allgemein von jedermann abgerufen werden können. Die Veröffentlichung durch Dritte, d.h. von der betroffenen Person unabhängige Personen genügt nicht, um die Datenverarbeitung zu rechtfertigen (vgl, Franzen in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Auflage 2020, Art. 9 DS-GVO, Rn. 12).

Die Äußerungen eines Lehrers in einem Klassenzimmer richten sich in der Regel an den individuell bestimmbaren Personenkreis der Kiassengemeinschaft. Sofern Schüler Äußerungen eines Lehrers nach außen tragen, erfolgt diese Veröffentlichung jedenfalls nicht als eine bewusste Entscheidung des Lehrers selbst. Anders ais der Kläger meint, richten sich Äußerungen eines Lehrers im Zusammenhang mit dem Schulunterricht an eine beschränkte Öffentlichkeit, nämlich die Schüler, Eltern oder Kollegen, und unterscheiden sich damit maßgeblich von Äußerungen eines Redners oder Politikers im öffentlichen Raum.


Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß meint, Lehrer wurden wissen oder müssten zumindest erkennten, dass sie sich bei einer Verletzung der Neutralitätspflicht nicht in einem geschützten Raum äußern, kann damit das Vorliegen einer offen" sichtlich öffentlichen Äußerung bereits deshalb nicht begründet werden, weil ein unzweideutiger, bewusster Wille hinsichtlich der Mitteilung in der Öffentlichkeit erforderlich ist (vgl. Frenzel in: Paai/Pauly, a.a.O., Art. 9 Rn. 36; Albers/eit in: Wolff/Brink, a.a. 0., Art. 9 DS-GVO, Rn. 66; Frenzel in: Paal/Paufy, DS-GVO, a.a.o., Art. 9 Rn. 36). Auch in diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu beachten, dass der Kläger gerade zur Meldung von Zweifelsfällen aufgerufen hat, also auch von Äußerungen eines Lehrers, bei denen gerade kein Pflichtverstoß vorliegt,


c) Es liegt auch keine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 Buchst, f DS-GVO vor. Danach gilt Art. 9 Abs, 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Eine gerichtfiche Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung soll nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht dadurch verhindert werden können, dass aufgrund von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO entscheidungserhebliche Daten lediglich aus datenschutzrechtljchen Gründen nicht in das jeweilige Verfahren eingeführt werden können (vgl. Franzen in: Franzen/Gallner/Oetker, a.a.O., Art. 9 DS-GVO, Rn. 13), Zwar ist der Begriff des Rechtsanspruchs dabei weit auszulegen und erfasst sowohl Ansprüche des öffentlichen als auch des Privatrechts- Ermöglicht wird insoweit sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Verarbeitung dieser Daten (vgl, Frenzel in: Paal/Pauly, a.a.o,, Art. 9 Rn. 37; Weichert in: Kühling/Buchner, a.a.o., Art. 9 Rn. 84).

Jedoch kommt die Ausnahme nur im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung zur Anwendung. Dies setzt das Bestehen einer rechtlichen Auseinandersetzung voraus. Die präverrtive Speicherung sensibler Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche ist nicht umfasst (vgl. Schiff in: Ehmann/Selmayr, a.a.0., Art. 9 Rn. 49), Damit genügt allein das Vorliegen einer Rechtsbeziehung nicht, Vielmehr muss sich hieraus ein Konflikt ergeben haben, der den Anspruchsinhaber dazu zwingt, zur Durchsetzung des Anspruchs prozedural tätig zu werden (vgl Weichert in: Kühling/Buchner, a.a.O-, Art. 9 Rn. 84).

Nach eigenen Angaben des Klägers ist die Verarbeitung der über das Portal erhaltenen Informationen dafür gedacht, dass bislang unbekannte Verstöße gegen das Neutralitätsgebot an Schulen aufgedeckt werden und dagegen vorgegangen werden kann. Soweit der Kläger geltend macht, das Internetportal erlaube es ihm, Informationen zur Verletzung des Neutralitätsgebotes zu erlangen und versetze ihn in die Lage, Dienstaufsichtsverfahren gegen Lehrer einzuleiten, die den Anspruch auf Chancengleichheit verletzt hätten, genügt dies den oben genannten Vorgaben daher gerade nicht. Im Übrigen fehlt es auch an dem Merkmal der Erforderiichkeit der Datenverarbeitung. Diese lässt sich nämlich bei Ungewissen Rechtsverstößen und Zweifelsfällen, zu denen der Kläger ebenfalls aufruft, und über die er vor Mitteilung über das Internetportal noch keine Kenntnis hat, vorab nicht beurteilen.

d) Schließlich Hegt auch keine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs, 2 Buchst, g DS-GVO vor. Danach gilt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Zu beachten ist dabei, dass Art, 9 Abs. 2 Buchst. g DS-GVO keinen eigenständigen Zulässigkeitstatbestand begründet, sondern eine Öffnungsklausel für unionsrechtliche und mitgliedstaatliche Regelungen (vgl. AlbersA/eit, a.a.O-, Art. 9 Rn. 72; Schulz in; Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 30). Eine Umsetzung dieser Offnungskiausel findet sich im Bundesdatenschutzgesetz in § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, d BDSG (vgi. Weichert in: Kühling/Buchner, BDSG, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 5). Diese Vorschrift regelt die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung sensibler Daten ausnahmsweise zulässig ist (vgl AlbersA/eit in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1. Mai 2020, § 22 BDSG).
Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst d BDSG ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch öffentliche und nichtäffentiiche Stellen abweichend von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO zulässig, wenn sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen interesses zwingend erforderlich ist. Die Regelung wurde im Jahr 2019 mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. OSAnpUG-EU) eingefügt, so dass unter Rückgriff auf die Öffnungskiausel des Art. 9 Abs. 2 Buchst, g DS-GVO nunmehr auch nichtöffentliche Stellen sensitive Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeiten können, das aber erheblich sein muss (vgl. BR-Drs. 430/18, S. 250 f.; AlbersA/eit, a.a.O., § 22 BDSG, Rn, 18; Weichert in: Kühling/Buchner, a.a.o., § 22 BDSG,Rn. 20aa).
Ein derartiges erhebliches öffentliches Interesse ist vorliegend nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem Recht nach Art. 21 GG auf Chancengieichheit unter Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität, auf welches der Kläger als Landesverband einer Partei verweist.
Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung (vgi. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 9 S 499/11 -, Rn. 5, juris). Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Wiliensbildung zu gewährleisten, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der poiitischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018-2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 ff „ Rn. 42 ff.).

Damit beschränkt sich der sachliche Geltungsbereich des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien nicht nur auf den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, auf die Wahlvorbereitung, auf den Wettbewerb um die Eriangung von Spenden, die Wahlpropaganda im Rundfunk, die Erstattung von Wahlkampfkosten oder - allgemeiner - die unmittelbare und mittelbare staatliche Parteienfinanzierung, nicht einmal nur auf das gesamte Vorfeld derWahien- Er erstreckt sich vielmehr auf die Tätigkeit der Parteien schlechthin, die - unbeschadet spezifischer Wahfkampfaktivitäten und der formalen Teilnahme an Wahlen als besonders verdichteter Formen dieser Tätigkeit -" „außerhalb von Wahlen und wahrend derselben die gleiche" ist (vgi. BVerfG, Urteil vom 09. April 1992 - 2 BvE 2/89 - BVerfGE 85, 264 ff., Rn. 90). Zu jedem Zeitpunkt ist eine Einflussnahme des Staates auf den gesamten Prozess der politischen Willensbildung grundsätzlich untersagt (vgl. Maunz/Dürig/KIein, GG, Stand April 2020, Art. 21 Rn. 297).
Unter Beachtung dieser Vorgaben könnte zwar in der Gewährieistung der Chancengleichheit für alle politischen Parteien und der Beachtung der staatlichen Neutralität ein erhebliches öffentliches Interesse i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Buchst g DS-GVO i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, d BDSG zu erkennen sein. Denn die dargestellten Grundsätze liegen nicht allein im Interesse des Klägers, sondern in dem der gesamten Bevölkerung in der deutsehen Demokratie.

Zu beachten ist allerdings, dass nicht jede politische Meinungsäußerung eines Lehrers eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der politischen Neutralität darstellt. Ein Lehrer ist nicht verpflichtet, seine politische Meinung zu verbergen, wenn er darauf bedacht ist, dass eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der behandelten politischen Problematik stattfindet und die Schüler dadurch befähigt werden, sich selbständig ein eigenes fundiertes Urteil zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 50/88 ~, BVerwGE 84, 292 ff., Rn. 24; BAG. Urteil vom 02. März 1982 - 1 AZR 694/79 - BAGE 38, 85 ff., Rn. 30), Insofern ist bereits nicht zu erkennen, dass die Prinzipien eines objektiven und neutralen Schulunterrichts zunehmend unter Druck geraten, wie der Kläger in seinem Internetportal ausführt. Hierzu hat er auch keine näheren Umstände vorgetragen, etwa zu Pflichtverletzungen von Lehrern und Schulen in der Vergangenheit. Er hat lediglich ausgeführt, dass in einem in Hamburg betriebene Portal „innerhalb weniger Monate über 10.000 Meldungen zu mutmaßlichen Neutralitätsverstößen" eingegangen seien, ohne jedoch näher zu erläutern, ob nach Prüfung der dortigen Meldungen sich entsprechende Pflichtverletzungen bestätigt hätten.

Der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 Buchst, g DS-GVQ i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, d BDSG setzt außerdem voraus, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten i.S-v, Art. 9 Abs. 1 DS-GVO zwingend erforderlich ist. Angesichts der Bedeutung
sensibler Daten für die Grundrechtsgarantien der Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgi. Schiff in: Ehmann/ Seimayr, a.a.o., Art. 9 Rn. 56; Schulz in: Gola, a.a.o., Art. 9 Rn. 32), so dass der Tatbestand ausschließlich in Ausnahmesituationen zur Legitimation des Verarbeitungsvorgangs herangezogen werden kann. Die Verarbeitung muss im konkreten Fall schlicht unverzichtbar sein. Sofern die Aufgabenwahrnehmung ohne den entsprechenden Verarbeitungsvorgang auch nur in Betracht kommt, darf die Verarbeitung nicht auf die Grundlage des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, d BDSG gestützt werden (vgl. zu § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a BDSG a.F.: Heckmann/Scheurer in: Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019,
§ 22 Rn. 35).
Gemäß § 22 Abs. 1 letzter Halbsatz BDSG müssen darüber hinaus die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Damit ist zusätzlich zu den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen eine Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person durchzuführen (vgl. Schuiz in: Gola, a.a.0.,
Art. 9 Rn. 33).
Vorliegend ist weder die Verarbeitung der nach Art.9 Abs. 1 DS-GVO besonders geschützten Daten durch den Kläger zwingend erforderlich noch überwiegt sein Interesse an der Datenverarbeitung gegenüber den Interessen der betroffenen Personen. Dabei sind
folgende Umstände zu beachten:

Zur Wahrung des Rechts auf Chancengleichheit und des Gebots politischer Neutralität ist bereits nicht zwingend erforderlich, dass sich Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte über das Internetportal an den Kläger wenden. Ihnen stehen vielmehr nach dem Schulgesetz Meckienburg-Vorpommem informations- und Mitwirkungsrechte zu, so dass sie bei einem Verstoß gegen die oben dargestellten Grundsätze Pflichtverietzungen von Lehrern oder der Schule keinesfalls hinnehmen müssten. Eltern stehen Z.B. nach § 55 SchulG M-V umfangreiche Informationsrechte zu. Schöier können sich Z.B. an die nach § 80, § 81 SchulG M-V vorgesehenen Schüiervertreterinnen und Schülervertreter bzw. Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder-Sprecher oder an einen Vertrauenslehrer wenden, Erziehungsberechtigte an die Vertretungen gemäß § 86 SchulG M-V.
Damit ist bereits nicht erkennbar, dass das Betreiben eines tnformationsportals im Internet zwingend erforderlich ist, um den Schutz der Rechte des Klägers zu gewährleisten. Wie der Kläger selbst ausführt, können sich Schüler und Eltern bereits jetzt, sofern sie Verstöße gegen das Neutralitätsgebot sehen, direkt an die Schule oder die Schulbehörde wenden.
Sollte ein Fehlverhalten nicht abgestellt werden, käme auch eine Meldung an die Rechtsaufsichtsbehörde in Betracht. Dass derartige Meldungen besser geeignet sind, die Neutralitätspflichten des Staates unter Beachtung des Schutzes der personenbezogenen Daten der Beteiligten durchzusetzen, liegt auf der Hand. Soweit der Kläger auf seiner Internetseite ausführt, Schüler und Eltern würden häufig das direkte Gespräch scheuen, zum Beispiel aus Angst vor schlechteren Noten, ist dies zum einen in keiner Weise näher belegt. Zum anderen bestünde die Möglichkeit, Pflichtverstöße durch anonyme Meldungen an die Schul- oder Rechtsaufsichtsbehörde bekannt zu machen.

Im Übrigen ist zu beachten, dass Meldungen der nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO geschützten Daten an den Kläger im vorliegenden Fall für die betroffenen Personen deshalb besonders schwer wiegen, weil der Kläger durch die erläuternden Texte auf seiner Internetseite gerade zur Meldung von Zweifelsfälien aufruft, bei denen also im Ergebnis keine Pflichtverletzungen vorliegen könnten. Lehrer oder Schüler müssten daher befürchten, dass allein die Kundgabe ihrer politischen Meinung im Unterricht - die wie oben dargestellt wurde auch Lehrern nicht per se untersagt ist - Gegenstand einer Meldung an den Kläger sein könnte. Dies birgt die Gefahr, dass eine kritische politische Auseinandersetzung im Unterricht unterbleibt, da die Betroffenen eine Auseinandersetzung im Unterricht scheuen, was den in § 3 SchulG M-V genannten Lernzielen jedoch widerspricht.

Wie die Kammer bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 1 B 1568/19 SN) deutlich gemacht hat, kommt im vorliegenden Fall dem Datenschutz nicht allein wegen der gesetzlichen Wertung des Art. 9 DS-GVO besonderes Gewicht zu, sondern insbesondere auch deswegen, weil er den sich aus Art. 7 GG ergebenden staatlichen Erdehungsauftrag insbesondere im Hinblick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft (vgl. auch § 85 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 SchulG M-V), Das Gericht geht davon aus, dass Lehrer die sich aus dem Grundgesetz ergebende Wertentscheidung, dass jeder das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, nur dann in ihrem Schulunterricht vorleben und vermitteln können, wenn sie selbst nicht befürchten müssen, in der Öffentiichkeit wegen ihrer Äußerungen sozusagen an den Pranger gestellt zu werden. Dabei ist die einschüchternde Wirkung, die von der drohenden Veröffentiichung der poiitischen oder weltanschaulichen Ansichten einer Person ausgeht, nach Auffassung des Gerichts als erheblich einzustufen. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Lehrer den politischen Diskurs im schulischen Bereich aliein deshalb nicht fördern und daran teilnehmen, weil sie befürchten, dass ihre personenbezogenen Daten auf dem Portal des Klägers veroffentiicht und sie selbst Ziel von Anfeindungen werden.

3. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen aus Art. 58 Abs, 2 Buchst, f DS-GVO fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehier sind nicht erkennbar. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist insbesondere verhältnismäßig, denn sie verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet erforderlich und angemessen. Die Verfügung des Beklagten diente dem gesetzlichen Zweck des Art. 9 DS-GVO, die rechtswidrige Verarbeitung besonders sensibler Daten zu verhindern. Sie war hierzu auch geeignet, weil durch die Entfernung des Aufrufs und der Kontaktformulare die ansonsten zu befürchtende Verarbeitung sensibler Daten unterbunden wurde. Erforderlich war die von dem Beklagten ergriffene Maßnahme ebenfalls, da ihm ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht zur Verfügung stand. Andere Befugnisse aus dem Maßnahmenkatalog des Art. 58 Abs. 1 und 2 DS-GVO, wie beispielsweise ein Hinweis oder eine Verwamung, hätten jedenfalls nicht mit derselben Effektivität drohende Rechtsverietzungen verhindert. Im Übrigen hatte der Beklagte dem Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 2. September 2019 einen Hinweis nach Art. 58 Abs. 1 Buchst, d DS-GVO erteilt, auf den der Kläger allerdings nur mit geringfügigen Modifizierungen der Internetseiten reagiert hatte, Letztlich ist die Verfügung des Beklagten auch angemessen. Der mit Art. 9 DS-GVO bezweckte Schutz der besonders sensiblen Daten der betroffenen Personen ist als ein im besonderen Maße schützenswertes Gut anzusehen, dessen Verletzung, wie bereits dargelegt, durch ein Weiterbetreiben des Portals auch wahrscheinlich war.

4. Die Androhungen von Zwangsgeldern i. H. v, jeweils 5.000 Euro unter den Ziffern 3. bis 7. des Bescheides beruhen auf § 110 VwVfG M"V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V. Ermessensfehler insbesondere in Bezug auf die Höhe der Zwangsgelder sind nicht ersichtlich.

5. Auch die unter Ziffer 8. des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Warnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a DS-GVO verfügt Jede Aufsichtsbehörde u.a. ober die Abhilfebefugnis, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtiich gegen die DS-GVO verstoßen. Nach zutreffender Einschätzung des Beklagten verstößt die von dem Kläger beabsichtigte Datenverarbeitung gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs, 1 VwGO.

Die Entscheidung zur voriäufigen Vojistreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §708 Nr. 11 §711ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: [...]

(Unterschriften)

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