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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2015, Az.: I-16 U 121/14

Leitsätzliches

Eine herabsetzende Äußerung über eine andere Person, greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Die Bezeichnung einer Fernsehmoderatorin als „kleines Luder vom Lerchenberg“, „delirierende Hausfrau" und "dümmste und unfähigste von allen Kulturzeit-Moderatoren und Moderatorinnen" sowie die Äußerung „(…) neigt ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann“ stellen solche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts dar. In diesem Fall steht der Moderatorin ein Unterlassungsanspruch zu.

OBERLANDESGERICHT Düsseldorf

Im Namen des Volkes

Urteil

Urteil vom 13.08.2015

Az.: I-16 U 121/14

 

In dem Rechtsstreit...

 

gegen

 

... für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das am 02.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert, soweit der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29.05.2013 verurteilt worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 sowie die Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 1 zu 40 % und die Klägerin zu 60%.Hinsichtlich der erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 verbleibt es bei der Kostentragungspflicht der Klägerin.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin zu 60% und dem Beklagten zu 40% auferlegt.

IV. Dieses sowie das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Moderatorin der im Programm des Rundfunksenders 3sat ausgestrahlten Sendung „Kulturzeit“. Der Beklagte ist Journalist, Publizist und Buchautor. Die erstinstanzlich mitverklagte Beklagte zu 2 ist Betreiberin der Internetseite www.achgut.com, auf der der Beklagte Publikationen veröffentlicht. Mehrfach äußerte sich der Beklagte in der Vergangenheit, etwa am 30.08.2012 und 01.09.2012, ausgesprochen kritisch und negativ über die Person der Klägerin und ihre Moderation. Vorwürfe des Beklagten gegen J… A…, dieser denke und argumentiere antisemitisch, nahm die Redaktion der Sendung „Kulturzeit“ zum Anlass, einen eigenen Beitrag über die Vorwürfe und die Frage, was Antisemitismus sei, zu senden. Der Beitrag wurde in der von der Klägerin moderierten Sendung „Kulturzeit“ vom 09.01.2013 öffentlich ausgestrahlt. In ihrer Anmoderation des Beitrages führte die Klägerin folgendes über den Beklagten aus:

„Muss man Mitleid haben mit H… B…?

Ein Mann, der sich unwohl fühlt, sich wähnt in einem Land voller Antisemiten und Judenfeinden.

Ein anderes Bild hält er offenbar nicht aus. Nichts, aber auch gar nichts darf normaler werden, da stand immer B… spitze Feder vor. Eine Waffe sein Antisemitismusvorwurf blieb haften.

Warum ist er ein armer Mann? Weil es ihn bedrückt, hier zu leben. Er erzählte mir Anfang der Neunzigerjahre in einem Jerusalemer Kaffee, wie er versuchte wegzuziehen. Er ging auch, nahm mehrmals medienwirksam Abschied von Deutschland. Mal zog es ihn endgültig nach New York, dann –lehitraot - nach Jerusalem und immer kam er wieder. Stellte sich zur Verfügung als Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung. Und jetzt ist Schluss damit? Ist er mit seinen Anwürfen gegen J… A… zu weit gegangen? B… hat überdreht. Eine Chronologie der B… A… Debatte“.

Am 11.01.2013 veröffentlichte der Beklagte auf der von der Beklagten zu 2. betriebenen Internetseite unter der Überschrift „Das kleine Luder vom Lerchenberg“ die aus der Anlage K 1 ersichtliche Publikation über die von der Klägerin moderierte Sendung am 09.01.2013. Der Text beginnt mit der Einleitung: „T… – sie ist es nicht, sie heißt nur so – M… neigt ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann“. Nachfolgend gibt der Beklagte zu 1. den Anmoderationstext der Klägerin von der Sendung vom 09.01.2013 wörtlich wieder. Weiter heißt es: „An dieser Moderation muss das kleine Luder vom Lerchenberg lange gefeilt haben, vor allem das Bild mit dem „Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung“ ist ihr besonders gut gelungen. Für so was wird die delirierende Hausfrau alle drei Wochen von London nach Mainz eingeflogen, wo sie die „Kulturzeit“ auf 3sat moderiert. Von allen kz-Moderatoren und Moderatorinnen ist sie die dummste und unfähigste, was ihr sogar schon mal von S… A… mitten in einem Interview, das sie zu führen versuchte, bestätigt wurde. Der Besuch mit mir in einem Jerusalemer Cafe (war es das Atara?) Anfang der 90er Jahre muss wohl die absolute Climax ihres ansonsten an Höhepunkten armen Lebens gewesen sein. Wie sonst könnte sie sich an einen Cafehausbesuch vor 20 Jahren erinnern? Allerdings – Anfang der 90er Jahre lebte ich in Berlin und frequentierte Berliner Cafes, vor allem das Einstein, garantiert ohne Frau T…. Und falls Sie bis jetzt nicht wussten, wofür sie ihre GEZ-Beiträge bezahlen, jetzt wissen Sie es: Damit das T… es mir heimzahlen kann. Gründe dafür gibt es genug.“.

Jeder auf der Internetseite www.achgut.com veröffentlichte Artikel wird chronologisch, d. h. nach dem Veröffentlichungsdatum auf der Startseite bereitgehalten. Über eine Voranzeige der Überschrift und der ersten Zeilen des betreffenden Beitrags gelangt man durch Anklicken des Links „Weiterlesen“ auf den Volltext. Neuste Beiträge werden den alten Beiträgen vorangestellt und über eine scrollbare Leiste am Ende der Startseite mit Paginierung ist jeder Beitrag weiter in Abhängigkeit vom Erscheinungsdatum abrufbar.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2013 forderte die Klägerin die Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit der vorstehenden Publikation auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 (Bl. 12-21 GA) verwiesen. Die Klägerin hat insoweit von den Beklagten als Gesamtschuldnern Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.176,91 € verlangt, wobei sie ausgehend von einem Streitwert von 20.000,00 € eine 1,5 Geschäftsgebühr, eine Auslagenpauschale von 20,00 € sowie die Umsatzsteuer geltend gemacht hat. Nachdem die Beklagten eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben haben, beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die durch Beschluss des Landgerichts vom 13.02.2013 (Anlage K 4, Bl. 22 ff. GA) erlassen wurde. Am 01.03.2013 gaben die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wenn auch rechtsverbindlich, eine Abschlusserklärung ab. Seit dem 11.3.2013 veröffentlichte der Beklagte einen Beitrag unter der Überschrift „Heiteres Moderatoren-Raten“ der auf das vorstehend angeführte einstweilige Verfügungsverfahren und die dort streitgegenständlichen untersagten Äußerungen Bezug nimmt und diese wiederholt, ohne die Klägerin ausdrücklich zu benennen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K7 verwiesen. Am 09.04.2013 veröffentlichte der Beklagte auf der von der Beklagten zu 2. betriebenen Internetseite eine Publikation mit dem Titel „Filmen macht frei“, in der er auf die öffentliche Berichterstattung über die streitgegenständliche Klage einging und die Klägerin mehrfach als geborene „P…“ bezeichnete. Tatsächlich lautet der Geburtsname der Klägerin „B…“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf es zu unterlassen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, ihr Geburtsname laute „P…“ und insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Klägerin hat insoweit die Erstattung der Abmahnkosten begehrt, wobei sie von einem Streitwert von 2.500,00 € ausgeht und eine 1,3 Geschäftsgebühr, die Post- und Telekommunikationspauschale sowie die Umsatzsteuer geltend macht.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Äußerungen des Beklagten am 11.01.2013 verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die materiell-rechtliche Einordnung der Äußerungen als „Schmähkritik“ hätten die Beklagten bereits durch die Abgabe der Abschlusserklärung bestätigt. Die Publikation vom 11.01.2013 diene allein der Diffamierung und Herabwürdigung ihrer Person in der Öffentlichkeit. Es fehle an jeglicher Auseinandersetzung in der Sache. Die Äußerungen des Beklagten ließen auf eine vorsätzliche Schädigungsabsicht schließen. Da es keinen öffentlichen Schlagabtausch zwischen den Parteien gegeben habe, stehe dem Beklagten kein Recht zum Gegenschlag zu. Die Rechtsverletzung sei als schwerwiegend einzustufen, weshalb vorliegend eine Entschädigung in Geld notwendig und geboten sei. Die Falschbezeichnung des Geburtsnamens der Klägerin verletze ebenfalls deren Persönlichkeits- und Namensrechte. Aufgrund der Gesamtumstände und wegen der mehrfachen Befassung mit dem Nachnamen der Klägerin sei die Verletzung zumindest fahrlässig, wenn nicht gar absichtlich erfolgt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, die allerdings einen Betrag von 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.176,91 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 09.02.2013 für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu zahlen;

3. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, es bei Androhung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, über die Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass ihr Geburtsname „P…“ laute;

4. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 334,75 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 30.04.2013 für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, hinsichtlich der angegriffenen Äußerung stehe der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu, weil es sich um Meinungsäußerungen handele, bei denen die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Äußerung der Klägerin in Bezug auf den Beklagten im Vordergrund stehe. Die Meinungsäußerungsfreiheit sei jedenfalls höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Artikel sei weniger als 6000 mal angeklickt worden. Vor der Erstellung des Beitrages „Filmen macht frei“ habe der Beklagte zu 1. mit Dr. U… P…, dem stellvertretenden Chefredakteur der Welt am Sonntag, telefoniert, der ihm den Mädchennamen der Klägerin mitgeteilt habe. Für den Beklagten zu 1. habe sich der tatsächliche Name „B…“ wie der sehr ähnlich klingende Name „P…“ angehört, weil die Phonetik von „B“ und „P“ nahezu identisch sei.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 7500 €, von Abmahnkosten in Höhe von 1023,16 € und 334,75 € sowie dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Mädchennamen der Klägerin als „P…“ zu bezeichnen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Bei den Äußerungen des Beklagten über die Klägerin in der Publikation „Das Luder vom Lerchenberg“ handele es sich um eine Schmähkritik, die nicht durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei. Die Einordnung als Schmähkritik ergebe sich zwar nicht bereits aus der Abschlusserklärung der Beklagten vom 01.03.2013, da diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. Doch sei die Bezeichnung als Luder vom Lerchenberg als Formalbeleidigung anzusehen, durch die die Missachtung der Person der Klägerin zum Ausdruck gebracht worden sei. Durch Verwendung der Bezeichnung als Luder sei die Klägerin als durchtriebene Frau dargestellt worden, mit der nur negative Assoziationen verbunden werden könnten. Durch die Verbindung mit dem Ort des Senders, für den die Klägerin arbeite, sei die negative Assoziationen zugleich auf die Art und Weise bezogen worden, wie die Klägerin ihren Beruf ausübe und der Eindruck erweckt worden, die Klägerin nutze ihre sexuelle Anziehungskraft für berufliche Vorteile. Durch die Formulierung „T…- sie ist es nicht, sie heißt nur so – M… neigt Ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann,…“ werde zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin über so wenig Verstand verfüge, dass sie diesen in einer Ecke sammeln müsse, was als herabwürdigend anzusehen sei. Mit diesem Sprachbild werde der Klägerin ein stark verminderter Verstand zugesprochen. Entscheidend sei, dass keinerlei sachliche Auseinandersetzung erfolge. Dem könne der Beklagte nicht entgegen halten, die Sachnähe ergebe sich aus einer wiederholt von der Klägerin vorgenommenen Kopfhaltung während ihrer Moderation, da entscheidend nicht die Kopfhaltung, sondern das Absprechen der Verstandesreife der Klägerin sei. An der Sachnähe fehle es auch bei der Äußerung, die Klägerin sei eine „delirierende Hausfrau“, die in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin stehe, sondern erkennbar der Herabwürdigung der Person diene. Auch die Äußerung, die Klägerin sei die dümmste und unfähigste der kZ Moderatoren und Moderatorinnen, sei Schmähkritik, die erkennbar auf die Herabwürdigung der Person der Klägerin ziele, auch wenn sie in Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Klägern stehe. Zwar beziehe sich der Beklagte insoweit auf den Ausdruck von S… A…, doch mache er sich die Äußerung ohne weiteres zu eigen. Das vermeintliche Zitat werde als Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit seiner Ausführungen herangezogen. Im Gesamtkontext der Äußerungen überwiege die Herabwürdigung der Person der Klägerin deutlich gegenüber der Auseinandersetzung mit Texten der Klägerin. Aus den vorgelegten Publikationen gehe eine Geringschätzung der Klägerin hervor, welche durch die streitgegenständlichen Äußerungen wiederholt und in sich steigender Form der Öffentlichkeit zur Kenntnis habe gebracht werden sollen. Der Gesamtkontext lasse auf eine beabsichtigte Prangerwirkung schließen. Aus der Anmoderation der Klägerin in der Sendung vom 09.01.2013 ergebe sich kein Recht auf Gegenschlag. Selbst wenn es nicht zu einem Treffen zwischen der Klägerin und dem Beklagten in einem Jerusalemer Kaffee gekommen sein sollte, rechtfertige dies nicht einen öffentlichen Schlagabtausch in der vorgenommenen Form. Soweit die Klägerin die Antisemitismusvorwürfen des Beklagten zu 1 als überdreht dargestellt habe, bestünden zwar Anknüpfungspunkte für ein Gegenschlagsrecht, doch sei der Beklagte auf diesen Vorwurf in keiner Weise eingegangen. Zudem berechtige ein Gegenschlag nicht zur Schmähkritik. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen sei das Recht der Klägerin auf Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes höher einzuordnen, als das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Die Verletzung erfolge auch rechtswidrig und schuldhaft. Auch wenn sich die Klägerin in ihrer Sozialsphäre auf eine Beobachtung und Bewertung einstellen müsse, seien auch in dieser Sphäre schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung und Prangerwirkung verboten. Es handele sich um einen schwerwiegenden Eingriff, der nicht anders als durch die Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit die Klägerin angegriffen und deren Publikationen offenkundig in voller Absicht herabgewürdigt habe. Nach dem Vorbringen des Beklagten sei es jedenfalls zu 6000 Aufrufen des streitgegenständlichen Artikels gekommen, zumal die Herabwürdigung jedenfalls teilweise durch den Teilabdruck des Beitrages nach wie vor zur Kenntnis zu nehmen war. Berücksichtigt worden sei die Dauer der Veröffentlichung und der Umstand, dass der Beitrag wegen der laufenden Voranstellung aktuellerer Beiträge nur kurze Zeit auf der Startseite des Blogs veröffentlicht worden sei. Zu berücksichtigen gewesen sei aber auch, dass der Beklagte die untersagten Äußerungen in ähnlicher Form weiterverbreitet habe. Daher halte die Kammer eine Entschädigungssumme i.H.v. 7500 € für angemessen und erforderlich. Die Erstattung der Kosten für die Abmahnung im Zusammenhang mit dem Beitrag „Das Luder vom Lerchenberg“ sei begründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richte, wobei eine Mittelgebühr i.H.v. 1,3 als Geschäftsgebühr angemessen sei. Zudem könne die Klägerin vom Beklagten verlangen, dass dieser es unterlasse, ihren Mädchennamen als P… zu bezeichnen. Der Anspruch ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Namensleugnung. Das Bestreiten des Namens sei auch gegeben, wenn der Verletzte die Pflicht zur Erfüllung eines anderen Namens behaupte, wobei das Bestreiten vorsätzlich erfolgt sein müsse und bedingter Vorsatz genüge. Nach dem Vorbringen des Beklagten zur Nachfrage bei Dr. P… sei von einem bedingten Vorsatz auszugehen. Es hätte journalistischer Sorgfalt des Beklagten zu 1 entsprochen, sich durch vollständiges Buchstabieren des Namens über die korrekte Schreibweise zu vergewissern. Da er dies nicht tat, hat er billigend in Kauf genommen, dass er die unrichtige Schreibweise und damit einen unrichtigen Namen gebrauche. Auch insoweit ergebe sich der Anspruch auf die angefallenen Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe des geltend gemachten Betrages von 334,75 €.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung stehe der Klägerin nicht zu, da es bereits an einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle. Jedenfalls läge keine Schmähkritik vor. Dass er sich teilweise zugespitzer Formulierungen bedient habe, sei nicht zuletzt seiner Rolle als Kulturkritiker und Journalist geschuldet. Der Verweis auf frühere kritische Artikel über die Klägerin verdeutliche, dass er auch diesen Artikel als inhaltliche Kritik an der Moderation verstanden wissen will. Die Äußerung „Luder vom Lerchenberg“ sei anerkennend, wenn auch widerstrebend und weise einen klaren Sachbezug im Hinblick auf Ihre Anmoderation der Kulturzeit-Sendung auf. Die Äußerung „delirierende Hausfrau“ beziehe sich allein darauf, dass die Klägerin mit ihrer Familie in London wohne, aber in Mainz arbeite und insoweit von der Linie abweiche. Bei der Äußerung dümmste und unfähigste Moderatorin handele es sich lediglich um ein berühmtes Zitat über die Klägerin, dessen sie sich auch schon selbst berühmt habe. Er mache es sich ausdrücklich nicht zu eigen, sondern durch seine ergänzenden Äußerungen deutlich, dass er anderer Auffassung sei. Eine Rechtsverletzung scheide insbesondere deshalb aus, wenn man die Äußerungen im Gesamtkontext des Artikels betrachte. Jedenfalls seien die Äußerungen durch ein ihm zustehendes Gegenschlagsrecht gerechtfertigt, da es die Klägerin selbst gewesen sei, die ihn in der Fernsehsendung Kulturzeit herabgewürdigt und unwahre Äußerungen über ihn verbreitet habe. Ein Anspruch auf Geldentschädigung scheide auch deshalb aus, weil jedenfalls kein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Klägerin erfolgt sei. Der Artikel habe nur eine geringe Aufmerksamkeit erreicht und sei nur rund 6000 mal abgerufen worden. Er sei schon wenige Stunden nach seinem Erscheinen nicht mehr auf der Startseite von achgut.com, sondern nur noch auf einer Unterseite abrufbar gewesen. Der Geldentschädigungsanspruch sei subsidiär und komme nur in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit zum Ausgleich gebe. Die Klägerin aber habe einen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchgesetzt und er habe selber darüber informiert, dass ihm untersagt worden sei, die Äußerungen zu tätigen in dem Beitrag „Heiteres Moderatoren-Rennen“. Er habe damit seine juristische Niederlage eingestanden. Der Beitrag habe schließlich auch keinerlei negative Konsequenzen für die Klägerin gehabt. Infolgedessen stehe ihr auch kein Anspruch auf die Abmahnkosten zu. Die Klägerin könne auch keine Unterlassung hinsichtlich der von ihm verwechselten Anfangsbuchstaben ihres Geburtsnamens verlangen, den er nur ein einziges Mal rein irrtümlich falsch verwendet und beim ersten Hinweis umgehend korrigiert habe. Er habe damit klarstellen wollen, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine gebürtige Jüdin handele, sondern der jüdische Name „angeheiratet“ sei. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Namensrechtsverletzung berufen, da sie den Namen gar nicht mehr führe. Es fehle auch an seinem Vorsatz, da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich ihr Geburtsname tatsächlich P… schreibe. Seinen journalistischen Sorgfaltspflichten sei er vollumfänglich nachgekommen und habe die Buchstabenverwechslung nicht billigend in Kauf genommen. Bei der Verwechslung handele es sich zudem um einen völlig wertneutralen Fehler, welcher die Klägerin in keiner Weise in ihren Rechten beeinträchtige. Zudem  sei die Wiederholungsgefahr durch die zeitnahe freiwillige Veröffentlichung einer Richtigstellung widerlegt, da er den Namen der Klägerin unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung korrigiert und den Fehler behoben habe. Zudem sei er gutgläubig gewesen, was der Wiederholungsgefahr entgegenstehe. Auch insoweit scheitere der Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 2.7.2014 verkündeten Urteils des Landgerichtes Düsseldorf Az. 12 O 229/13 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, insbesondere die Einordnung der Äußerungen des Beklagten als Schmähkritik. Auf einen Sachbezug seiner Äußerungen könne der Beklagte sich nicht stützen. Eine Schmähkritik liege vielmehr auch dann vor, wenn der Erklärende einen Anlass dafür ausnutze, um seine Herabwürdigung einer Person zum Ausdruck zu bringen. Der Beitrag des Beklagten erschöpfe sich in der bloßen Aneinanderreihung diffamierender Einzeläußerungen, die jede Auseinandersetzung in der Sache ausschließe. So nenne der Beklagte sie nur beim Vornamen, spreche sogar von das T… und bringen damit zum Ausdruck, dass er sie gezielt in ihrer Frauenehre treffen möchte. Mit den beanstandeten Äußerungen würden durchweg die Verachtung der Klägerin als Frau durch sexuelle Anspielungen zum Ausdruck gebracht, wenn es heiße „das Luder“, „das T…“, „dilirende Hausfrau“, „die absolute Climax ihres ansonsten an Höhepunkten armen Lebens“. Der Beklagte wolle diese Äußerungen auch durchweg als eigene verstanden wissen und bediene sich des Hinweises auf S… A… nicht als Zitatnachweis, sondern als Bekräftigung seiner eigenen Feststellung, in der er sich lediglich bestätigt sehe. Die beanstandeten Äußerungen seien auch nicht mehrdeutig und würden vom Beklagten genauso verstanden wissen wollen, nämlich als glatte Herabwürdigung der Klägerin. Er ziele bewusst darauf ab, die Klägerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch insbesondere als Privatperson und Frau abzusprechen. Die klare Herabwürdigung werde auch daran deutlich, dass der Beklagte am Ende des streitgegenständlichen Beitrages auf seine vorausgegangenen Beiträge verweise und diese damit ausdrücklich auch zum Gegenstand des Beitrags mache. Auch in den entsprechenden, als Anl. K6 vorgelegten Wortbeiträgen des Beklagten gehe es ihm ebenfalls allein um die Diskreditierung der Frauenehre und darum, sich abfällig über sie zu äußern. Bei der öffentlichen Abrechnung handele es sich um eine Form, mit der Zurückweisung, die er in den neunziger Jahren in einem Jerusalemer Kaffee erfahren habe, umzugehen und diese zu verarbeiten. Dies gehe so weit, dass er das tatsächliche Treffen in Abrede stelle und verdränge. Ein Recht zum Gegenschlag als Unterfall der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB finde dort seine Grenze, wo das Vorhandensein von Beleidigungen bzw. Schmähkritik aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, aus welchen sie geschah, hervorgehe. So sei das Recht zum Gegenschlag kein Freibrief für polemische Ausfälle, die jedes Maß vermissen ließen. Zudem setze das Recht auf Gegenschlag die Absicht voraus, sich gegen eine als unangemessen empfundene Kritik zur Wehr setzen zu wollen. Der Beklagte erwähne jedoch mit keinem Wort die „B… A… Debatte“, sondern beschränke sich auf Angriffe gegen ihren Verstand, die sexuelle Integrität und ihre Frauenehre. Eine Geldentschädigung sei zu gewähren, da ihr keine andere Abwehrmöglichkeit zur Verfügung stehe und bei Schmähschriften ein Widerruf oder eine Richtigstellung nicht in Betracht komme. Die Persönlichkeitsverletzung sei auch schwerwiegend, da anhand der fortgesetzten Herabwürdigung in Wortbeiträgen vor und nach dem streitgegenständlichen Beitrag unter dem Gesichtspunkt der Prävention kein anderes gleich geeignetes und ebenso effizientes Mittel wie die Geldentschädigung zur Verfügung stehe. Auch die Höhe der gewährten Geldentschädigung sei vor dem Hintergrund einer vorsätzlichen Schädigungsabsicht des Beklagten nicht zu beanstanden. Zudem habe der Beklagte selbst neben der Verbreitung über die Internetseite www.achgut.com zu einer weiten Streuung im Internet beigetragen, indem er den Beitrag über seinen Twitter- und seinen Facebook-Account per Deep-Link zusätzlich einem weiteren, neuen Publikum zugänglich gemacht habe. Dass der streitgegenständliche Beitrag während der Veröffentlichungszeit vom 11. Januar 2013 bis 24. Februar 2013 nicht öfter als 6000 mal von Internetnutzern abgerufen worden sei und schon nach wenigen Stunden nicht mehr auf der Startseite abrufbar gewesen sein solle, bleibe bestritten. Die diversen Kommentare und die zeitnahe Aktualisierung des Wikipedia Eintrags der Klägerin als Folge der Berichterstattung des Beklagten sowie die Berichterstattung des Focus belegten ein durchaus großes öffentliches Interesse an den Beiträgen des Beklagten über die Klägerin und damit eine weitreichende Persönlichkeitsverletzung. Sie habe auch einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines falschen Geburtsnamens. Auch dieser sei gemäß § 12 BGB geschützt. Für die Namensleugnung genüge es, dass die Verwendung einer falschen Schreibweise hartnäckig erfolge. Obwohl ihr Geburtsname vor der Veröffentlichung des Beklagten der Öffentlichkeit unstreitig nicht bekannt gewesen sei, habe sich der Beklagte bemüßigt gesehen, in seinem beanstandeten Beitrag ihren Geburtsnamen wiederholt und ohne sachlichen Bezug mit falscher Schreibweise anzugeben. Unstreitig hätten dem Beklagten keine Nachweise für den Wahrheitsgehalt und über die Schreibweise des Geburtsnamen vorgelegen, die Veröffentlichung des Geburtsnamens sei vielmehr ins Blaue hinein ohne Prüfung auf den Wahrheitsgehalt der korrekten Schreibweise erfolgt. Wer aber den Namen eines anderen in einer öffentlichen Berichterstattung vorsätzlich falsch schreibe, verletze damit schuldhaft das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, so dass ein Unterlassungsanspruch gegeben sei. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beklagten läge auch auf der Hand, dass er den Geburtsnamen der Klägerin absichtlich falsch geschrieben habe, was die ständigen abfälligen Äußerungen über den Nachnamen M… belegten durch die wiederholte Verwendung der Bezeichnung „T…, sie ist es nicht, sie heißt nur so M…“. Auch indiziere die Erstbegehung eine Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden könne, deren Abgabe der Beklagte bis heute verweigere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat allerdings nur teilweise Erfolg.

A. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Dem Landgericht ist zwar darin zu folgen, dass die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in seiner Veröffentlichung vom 11.01.2013 in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreifen und nicht von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sind. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände handelt es sich jedoch nicht um einen derart schweren Eingriff, dass eine Kompensation durch Zahlung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist.

1. Der Beklagte hat durch die inkriminierten Äußerungen in der am 11.01.2013 unter der Überschrift „Das kleine Luder vom Lerchenberg“ veröffentlichten Publikation über die von der Klägerin moderierte Sendung vom 09.01.2013 in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingegriffen. Das Landgericht hat die Äußerungen zutreffend als Meinungskundgabe eingeordnet und ihren Aussagegehalt im Ergebnis zutreffend dahingehend gewürdigt, dass es sich nicht um wertneutrale oder gar teilweise wertschätzende Äußerungen handelt, wie der Beklagte meint. Vielmehr wird die Persönlichkeit der Klägerin herabgesetzt und ihr sozialer Achtungsanspruch wird beeinträchtigt.

a.) Um das betroffene Schutzgut und die Eingriffsintensität zutreffend beurteilen zu können, muss zunächst der Inhalt der Aussage bestimmt werden. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines gegen eine bestimmte Äußerung gerichteten Eingriffs ist daher zunächst die zutreffende Erfassung ihres Sinns, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012, 1 BvR 901/11, NJW 2013, 217; Beschluss vom 11. Dezember 2013, 1 BvR 194/13, AfP 2014, 133, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az.: 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654 – 1657; BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 268/12, AfP 2013, 260; Urteil vom 27.05.2014, VI ZR 153/13, AfP 2014, 133). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az.: 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654 - 1657; BGH, Urteil vom 25. März 1997, Az.: VI ZR 102/96, AfP 1997, 634 - 636). Die rein isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2012, Az.: 1 BvR 901/11, NJW 2013, 217 - 218; Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: 1 BvR 2272/04, NJW 2009, 3016 - 3018; Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az.: 1 BvR 967/05, NJW 2008, 1654 - 1657; BGH, Urteil vom 22. November 2005, Az.: VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 - 603; Urteil vom 25. November 2003, Az.: VI ZR 226/02, VersR 2004, 343 - 344; Urteil vom 25. März 1997, Az.: VI ZR 102/96, VersR 1997, 842 - 843; vgl auch von Pentz, AfP 2014, S. 8 ff.) Fern liegende Deutungen sind dabei auszuscheiden (von Pentz aa O)

a.) Entgegen der Auffassung des Beklagten in der Berufung sind die beanstandeten Äußerungen des Beklagten in der Publikation vom 11.01.2013 als die Person der Klägerin herabwürdigende Meinungsäußerungen einzuordnen, die in den Schutzbereich ihres Persönlichkeitsrechts eingreifen.

(1) Wie der Beklagte selber einräumt, ist die Bezeichnung „kleines Luder vom Lerchenberg“ nach den obigen Maßstäben vom verständigen Durchschnittspublikum jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass es sich bei der Klägerin um eine durchtriebene Person handelt oder sie jedenfalls bei der vorangestellten Anmoderation, d.h. bei ihrer beruflichen Tätigkeit für die 3Sat Redaktion im Sendezentrum des ZDF in Mainz-Lerchenberg, durchtrieben agiert. Da man bei der Moderatorin eines öffentlich – rechtlichen Nachrichtenmagazins mit seriösem Anspruch eine sachliche, qualifizierte und abgewogene Persönlichkeit erwartet, ist die Bezeichnung der Klägerin als „kleines Luder“ eine moralische Abwertung ihrer Person, die massiv in den Achtungsanspruch der Klägerin eingreift. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass es für das vom Landgericht angenommene, beim Durchschnittspublikum durchaus vorhandene Verständnis der Bezeichnung „Luder“ als weibliche Person, die ihre sexuelle Anziehungskraft für berufliche Vorteile nutzt, im konkreten Fall an hinreichenden Anhaltspunkten für eine derartige Auslegung fehlt. Denn auch im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Äußerungen ist ein eindeutiger sexueller Bezug der Äußerung nicht erkennbar. Andererseits ist der Verwendung der Bezeichnung „kleines Luder“ entgegen der Auffassung des Beklagten aus dem Gesamtzusammenhang her auch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte der Klägerin, wenn auch widerstrebend, mit der Bezeichnung in gewisser Weise Anerkennung zollt. Die gesamten Ausführungen des Beklagten über die Klägerin sind vielmehr herabwürdigend und lassen nicht im Geringsten Anerkennung für deren berufliche Leistungen erkennen.

(2) Auch die Äußerung „T…- sie ist es nicht, sie heißt nur so – M... neigt ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann“, kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Klägerin eine geringe/verminderte Verstandesleistung zugesprochen wird. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass hiermit ein Bild vermittelt wird, wonach die Klägerin nur deshalb den Kopf zur Seite neigt, damit der Verstand – was physiologisch und anatomisch natürlich unsinnig ist – sich in einer Ecke konzentrieren - sammeln – kann, weil sie eben so wenig Verstand besitzt, dass dies erforderlich ist. Dass hier auf einen geringen Verstand angespielt wird und nicht wie von dem Beklagten behauptet, darauf, dass sich während einer Moderation im Hirnbereich des Stirnlappens die Hirnleistung konzentriert und der Beklagte diesen Vorgang quasi versehentlich als Ecke bezeichnet hat, ergibt sich bereits aus der Verwendung der verniedlichenden und in diesem Zusammenhang ebenfalls herabwürdigenden Bezeichnung „Köpfchen“ statt Kopf. Hierdurch wird die Vorstellung von einer Person gezeichnet, die nicht ihren Kopf, sondern ihr für eine Verstandesleistung klein geratenes Köpfchen neigt, damit der wenige dort befindliche Verstand sich in einer Ecke des Köpfchens, d.h. auf einem kleinen Platz sammeln kann, so dass es für eine Geistesleistung wie die einer Moderation reicht. Eine irgend geartete – wenn auch nur widerstrebende -Anerkennung der Konzentrationsleistung der Klägerin bei ihrer Moderation ist dieser Äußerung keinesfalls zu entnehmen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung den auf die Wiedergabe der Anmoderation folgenden Satz einbezieht, in dem es heißt: An dieser Moderation muss das kleine Luder vom Lerchenberg lange gefeilt haben, vor allem das Bild mit dem „Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung ist besonders gut gelungen.“ Denn hierin liegt keinesfalls die Anerkennung des Verstandes und der Moderationsleistung der Klägerin, sondern für den Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang klar erkennbar eine durch und durch ironische Anmerkung zu dem von der Klägerin gewählten Bild, wonach der Beklagte sich in der Vergangenheit ihrer Auffassung nach stets erneut als Mühlstein, d.h. als Hemmnis einer Vergangenheitsbewältigung zur Verfügung gestellt haben soll. Denn hierdurch bringt der Beklagte keinesfalls zum Ausdruck, dass die Moderation und vor allen Dingen das von der Klägerin gewählte Bild tatsächlich seiner Auffassung nach gut gelungen war, sondern mokiert sich darüber, dass die Klägerin - wiederum bezeichnet als kleines Luder, d.h. unter Hervorhebung ihr zugeschriebener Durchtriebenheit - lange gebraucht und intensiv daran gearbeitet haben müsse, um dieses von ihm offensichtlich nicht geteilte Bild von seinem Verhalten zu zeichnen. Der sich daran anschließende Satz, eingeleitet mit :“ Für so was wird die delirierende Hausfrau ….“zeigt zudem eindeutig, dass er zum einen rein gar nichts von dem von der Klägerin gewählten Bild hält („ für so was“) und zum anderen belegt der erneute, schon in der Formulierung ausfällige Angriff auf die Verstandesleistung der Klägerin („delirierend“) dass diese eben keinesfalls anerkannt, sondern geschmäht wird. Auch im Gesamtkontext ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte seine Äußerung dahingehend verstanden wissen wollte, die Klägerin habe sich vor ihrer Moderation entsprechend fokussiert, um die Anmoderation besonders überzeugend rüberzubringen. Zwar mag er eine typische, auch schon von anderer Seite hervorgehobene Kopfhaltung der Klägerin bei ihrer Moderation zum Anlass für seine Ausführungen genommen haben. Selbst der mit dieser Charakteristika der Klägerin vertraute Leser erkennt jedoch, dass der Beklagte diese typische, von anderer Seite durchaus positiv als Zeichen von Nachdenklichkeit interpretierte Kopfhaltung lediglich als Vorlage/Vorwand für seine die Verstandesleistung der Klägerin herabwürdigende Äußerung nutzt.

c.) Auch die Bezeichnung der Klägerin als „delirierende Hausfrau“ ist nicht nur für sich allein betrachtet, sondern gerade auch im Kontext der weiteren Äußerungen des Beklagten äußerst ehrenrührig und würdigt die Klägerin in ihrem Geltungsanspruch als Person herab. So versteht der Durchschnittsleser den Begriff „delirierend“ im Zusammenhang mit einer Person durchaus als im Delirium sein, verwirrt bzw. irre reden und genauso ist er auch im gewählten Zusammenhang zu verstehen. Hiermit verdeutlicht der Beklagte dem Leser abermals, dass er die Klägerin für geistig nicht zurechnungsfähig und in ihrer Verstandesleistung eingeschränkt hält. Der lateinische Ursprung des Wortes im Sinne von „von der geraden Linie abweichend“ dürfte dagegen nur wenigen Lesern bekannt sein, ist hier aber auch offensichtlich nicht gemeint. Die vom Beklagten nunmehr angebotene Interpretation, er habe zum Ausdruck bringen wollen, die Klägerin sei etwas Besonderes, weil sie – insoweit ungewöhnlich und anders als andere Moderatorinnen - die eigene Familie verlassen und für ihre Sendung jeweils in ein anderes Land fliegen müsse, ist abwegig und findet im Gesamtzusammenhang keinerlei Stütze. Wie bereits ausgeführt, wird der Satz eingeleitet mit „Für so was“, was die von ihm kritisierte Anmoderation der Klägerin, insbesondere das von ihr gewählte Sprachbild des „Mühlsteins der Vergangenheitsbewältigung“ meint. Damit bringt auch die Bezeichnung der Klägerin als „delirierende Hausfrau“, die - für ihn unverständlicherweise, ob der schlechten Leistung -  extra von London nach Mainz eingeflogen werde, wiederum allein eine Herabsetzung der Verstandesleistung der Klägerin zum Ausdruck, wobei in dem gewählten Kontext auch die Bezeichnung als Hausfrau die herabwürdigende Beschreibung „delirierend“ verstärkt. Denn hiermit wird der Klägerin zugleich ihre berufliche Befähigung und Eignung als Moderatorin und Journalistin abgesprochen und sie herabsetzend auf die vom Beklagten ersichtlich vergleichsweise gering geschätzte Rolle der Hausfrau und nicht etwa – wie in der Berufung geltend gemacht - die der Mutter reduziert. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie müsse sich die Bezeichnung „delirierend“ im Sinne von verwirrt gefallen lassen, weil sie einen Cafèbesuch in Jerusalem mit ihm erfunden habe, der tatsächlich nicht stattgefunden habe. Denn einerseits hat der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht, dass ein solcher Besuch tatsächlich nicht stattgefunden habe und andererseits will er seine Bezeichnung der Klägerin als kleines Luder im Sinne von kalkulierend und durchtrieben doch dahingehend verstanden wissen, dass die Klägerin gezielt eine solche Lüge vorgebracht habe, um den Eindruck größerer Nähe zu ihm hervorzurufen. Dies jedoch stünde in Widerspruch zu der Behauptung, mit delirierende Hausfrau habe er darauf hinweisen wollen, dass die Klägerin ob des fälschlich erinnerten Zusammentreffens verwirrt sei.

d.) Die Äußerung, bei der Klägerin handele es sich um „die dummste und unfähigste von allen kz-Moderatoren und Moderatorinnen“ ist ebenfalls eindeutig eine eigene ehrverletzende Äußerung des Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass es sich hierbei nicht nur um ein Zitat des israelischen Politologen S… A… handelt. Der Beklagte will diese von ihm vorgenommene Einschätzung der Klägerin, die sich ja – wie bereits ausgeführt - auch in den vorangegangenen Äußerungen über die Klägerin eindeutig wiederspiegelt, sozusagen zusammenfassend als eigene Wertung der Person der Klägerin verstanden wissen, die er – und dass ist der zusätzliche zweite Teil seiner Aussage - durch A… gleichlautende Äußerungen anlässlich eines Interviews bestätigt sieht, was die ehrverletzende Wirkung der Äußerung durch den Beklagten jedoch in keiner Weise schmälert.

e.) Danach sind die vorbezeichneten Äußerungen unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs allesamt im Sinne einer Herabwürdigung der Klägerin zu verstehen und greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Sie beeinträchtigen sie in erheblichem Maß in ihrer Ehre und sozialen Anerkennung. Die Äußerungen sind geeignet, sich abträglich auf ihr Ansehen, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris).

f.) Bei den Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen, d.h. um Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme geprägt sind.

2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist rechtswidrig. Diese Feststellung beruht auf einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Belange. Eine Schmähkritik, bei der eine solche Abwägung nicht vorzunehmen ist, weil sie per se rechtswidrig ist, liegt nicht vor.

a.) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (st. Rspr. z.B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH; Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist grundsätzlich nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen, insbesondere das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs die schutzwürdigen Belange der anderen Seite, etwa das in Art. Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit überwiegt (st. Rspr. z.B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

b.) Meinungsäußerung genießen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität den Schutz des Art. 5 Abs.1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Fällen untersagt werden. Unerheblich ist insbesondere, ob die Äußerung „wertvoll“, „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet ist. Vom Schutz umfasst sind grundsätzlich auch scharfe und übersteigerte Äußerungen (BVerG Beschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, AfP 2012, 549; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14). Eine Meinungsäußerung stellt daher nur dann eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28.08.2008 - 2 U 1557/07 - NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434; Beschluss vom 16.12.2013 – 3 U 1287/13, zitiert nach juris Rdn.33). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind.

aa.) Unzulässig sind Werturteile jedenfalls dann, wenn sie in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen. Hierunter ist eine Äußerung zu verstehen, die primär auf eine Diffamierung der Person und nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache abzielt. Sie ist gekennzeichnet durch die Herabsetzung der Person jenseits polemischer, überspitzter oder sogar ausfallende Kritik. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2006,1 BvR 49 / 00, AST 2006,349, BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2014,1 BvR 482 / 13). Eine Schmähung liegt zudem bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14). Im Falle einer Schmähkritik steht die Rechtswidrigkeit der Äußerung grundsätzlich fest, ohne dass eine Abwägung vorgenommen werden müsste (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 28. Juli 2014,1 BvR 482 / 13). Wegen ihres die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14). Ob eine Äußerung als Schmähkritik zu verstehen ist, ist wiederum von ihrem Sinngehalt her zu beurteilen (BGH Urteil vom 5.12.2006, VI ZR 45 / 5, AfP 2007, 46; BGH Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39 14, von Pentz, AfP 2015,11 ff.). Wie eng der Begriff der Schmähkritik zu verstehen ist, weil die grundrechtliche Gewährung der Meinungsfreiheit unmittelbar tangiert wird, zeigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Bezeichnung der bayerischen Landrätin als „durchgeknallte Frau“. In dieser Bezeichnung hat das Bundesverfassungsgericht eine Verächtlichmachung der Landrätin gesehen, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehre und bewusst drauf abziele, ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2013,1 BvR 194 / 13, AfP 2014,133). Auch wenn diese Formulierungen auf Schmähkritik hindeuten, hat das Bundesverfassungsgericht die angegriffene Bezeichnung nicht als solche qualifiziert, sondern dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Landrätin erst in der Abwägung den Vorrang vor dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit eingeräumt. Auch im bereits mehrfach zitierten Fall „Hochleistungsmagnet“ (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14) hat der BGH die Äußerungen des Beklagten, der dem Kläger „Schwindel“, „Betrug“, „Handel mit Scharlatanerie- Produkten“ und „Unsinn“ vorgeworfen hatte, anders als die Vorinstanz nicht als Schmähkritik angesehen, sondern als scharfe, wenn auch möglicherweise überzogene Kritik, die durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfordere.

bb.) Wenn auch, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der Beklagte die Klägerin ganz bewusst mit seinen Äußerungen in ihrem persönlichen Achtungsanspruch herabsetzen wollte, so kann ihnen doch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht gänzlich abgesprochen werden. So stehen seine Äußerungen nicht losgelöst, sondern in Bezug zu der auch wörtlich wiedergegebenen und seinem Beitrag vorangestellten konkreten Moderatorentätigkeit der Klägerin und ihren Äußerungen über ihn in ihrer Anmoderation des Beitrages über die Vorwürfe des Beklagten gegenüber J... A…. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung stellt er zunächst die sich mit seiner Person befassende und ihn sowie sein Anliegen kritisch sehende Anmoderation der Klägerin dar und gibt anschließend seine Kritik an der Person der Klägerin in scharfer Form wieder. Wenn er auch erkennbar darauf abzielt, die Klägerin mit seinen Äußerungen zu verletzen und verächtlich zu machen, bezieht er sich doch auf konkrete Äußerungen der Klägerin, denen er sein Meinungsbild entgegensetzt. Dass er sich dabei nicht konkret mit dem Inhalt der Moderation und dem Anlass des Berichtes in der Kulturzeit befasst, steht dem nicht entgegen. Es kann ihm jedenfalls nicht abgesprochen werden, dass der Beitrag erkennbar dazu diente, der Beurteilung seiner Person und seines Anliegens durch die Klägerin seinen eigenen Standpunkt entgegenzusetzen. Dass die Äußerungen über die Klägerin überzogen erscheinen, genügt für die Annahme einer Schmähkritik nicht.

cc.) Vorliegend steht die Herabsetzung der Persönlichkeit der Klägerin so sehr im Vordergrund, dass bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin der Vorrang einzuräumen ist.

Abzuwägen sind das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen ist, mit dem Recht des Beklagten auf freie Äußerung seiner Meinung. Wie bereits ausgeführt, stellt eine Meinungsäußerung dann eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Beklagten kam es offenkundig darauf an, die Klägerin zu diffamieren. In den mehrfachen unterschiedlichen und stets abwertenden Äußerungen über ihre geringe Verstandesleistung liegt eine Verächtlichmachung der Klägerin, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt und ganz bewusst darauf abzielt, ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch abzusprechen.  Seine die Person der Klägerin und insbesondere ihre beruflichen Fähigkeiten und ihre Verstandesleistung herabwürdigenden Äußerungen haben keine sachliche Auseinandersetzung mit ihr oder ihren Leistungen zur Grundlage.  Die Äußerungen sind auch nicht im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung des Beklagten mit den von ihr getätigten Äußerungen über ihn und als Antwort auf oder „Gegenschlag“ gegenüber ihren Äußerungen über ihn gefallen. Soweit der Beklagte in der Berufung geltend macht, es sei ihm darum gegangen zu verdeutlichen, dass die Klägerin bei ihrer Anmoderation kalkulierend und durchtrieben agiere, indem sie zum Zwecke der Erzeugung des Anscheins größerer Seriösität und Expertise in Bezug auf seine Person eine erfundene Begegnung in einem Jerusalemer Cafe in den 1990ern Jahren behaupte, liegt eine solche Intention, sollte sie denn tatsächlich bestanden haben, nicht nur für den Leser nicht klar auf der Hand; ein solcher Bezug ist den Äußerungen vielmehr überhaupt nicht zu entnehmen. Denn seine Äußerungen dazu, dass er in den 1990ern in Berlin gelebt und andere Cafes ohne die Klägerin besucht habe, stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Bezeichnung der Klägerin als Luder oder als delirierende Hausfrau und erklären diese auch nicht.  Zudem verwendet der Beklagte die Bezeichnung kleines Luder vom Lerchenberg nicht nur als Überschrift und im Zusammenhang mit dieser angeblich von ihm als unrichtig angeprangerten Begebenheit in Jerusalem, sondern auch einleitend im Zusammenhang mit der vermeintlichen Anerkennung des von der Klägerin gewählten Bildes mit dem „Mühlstein der Vergangenheit“. Letztlich widerspricht sich der Beklagte auch, wenn er einerseits geltend macht, die Verunglimpfung als „delirierende Hausfrau“ solle darauf hinweisen, dass die Klägerin verwirrt sei, weil sie sich an ein nicht stattgefundenes Treffen in Jerusalem erinnere, andererseits soll es sich dabei um einen Ausfluss ihrer kalkulierenden und durchtriebenen Vorgehensweise handeln, da sie zum Zwecke der Erzeugung größerer Seriösität und Kenntnis über ihn das Treffen erfunden habe. Einen im Öffentlichkeitsinteresse liegenden sachlichen Beitrag zur Auseinandersetzung mit der Antisemitismusdebatte stellt der Beitrag selbst nach der Darstellung des Beklagten nicht dar. Sachliche Bezüge zu Inhalt oder Form der kritisierten Anmoderation oder der Debatte über angebliche antisemitische Äußerungen A… oder dazu, dass er mit seiner Kritik an A… überdreht habe (nicht, dass er überdreht sei) finden sich in den gesamten Ausführungen des Beklagten nicht. In dem Beitrag des Beklagten kommt auch nicht etwa ein Anliegen zum Ausdruck, eine von ihm für unqualifiziert erachtete Debatte über seinen Antisemitismusvorwurf anzuprangern, da sich der Beitrag eben in keiner Form auf die eigentliche Debatte bezieht. Auch Kennern der Moderation der Klägerin erschließt sich nicht einmal über Anspielungen, ob und gegebenenfalls welchen sachlichen Hintergrund die abfälligen Werturteile des Beklagten haben, zumal sie weitgehend nur das wiederholen oder wiedergeben, was der Beklagte schon in dieser oder anderer Form zuvor in anderen Beiträgen aus dem Jahr 2012 über die Klägerin geäußert hat. Die Äußerungen sind auch nicht etwa in eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Moderation der Klägerin eingebettet, sondern erschöpfen sich in dem herabwürdigenden Inhalt. Demgegenüber kann der Beklagte sich auch nicht auf ein Recht auf Gegenschlag berufen. Zwar muss auch derjenige, der Kritik dadurch auf sich lenkt, dass er – wie hier die Klägerin – in der Öffentlichkeit zu Grundfragen allgemein interessierender politischer Fragen, wie vorliegend der Antisemitismuskritik und ihren Vertretern, betont Stellung bezieht, eine scharfe, übersteigerte Kritik an seiner Person durch seine Gegner hinnehmen, die sich in ihrer entgegengesetzten Grundeinstellung angegriffen fühlen und seinen Standpunkt als unangemessen oder anstößig empfinden konnten (BGH, Urteil vom 18.06.1994 – VI ZR 16/73, zitiert nach juris mwN). Allerdings ist auch ein solches "Recht zum Gegenschlag" kein Freibrief für polemische Ausfälle, die jedes Maß vermissen lassen.

Durch die in der Öffentlichkeit geäußerte Unterstellung von Durchtriebenheit, geringer Verstandesleistung und Unfähigkeit im Beruf liegt eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor, während der Beklagte von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung in diesem Zusammenhang Gebrauch macht, um die Klägerin gegenüber Dritten herabzusetzen. Er verfolgt mit der Äußerung keine berechtigten, öffentlichen Interessen, sondern lediglich seine Eigeninteressen in Verfolgung seiner bereits in 2012 und damit vor der streitgegenständlichen Anmoderation der Klägerin stattgefundenen Kritik an der Person der Klägerin, wie sie in den als Anlage 6 überreichten Beiträgen des Beklagten zum Ausdruck kommt. In der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter hat hier das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung zurückzustehen.

3. Doch steht der Klägerin dennoch kein Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochene Geldentschädigung zu.

a.) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dient in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz wird dadurch verwirklicht, dass bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung – neben negatorischen Schutzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz des materiellen Schadens – auch Ansprüche in Betracht kommen, die auf den Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen durch Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet sind.

Bei schwerwiegenden Verletzungen/Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechts besteht daher nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris, Rn. 9, 11, 14; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Juris, Rn. 40; BGH, Urt. v. 24.03.2011 - IX ZR 180/11, Rn. 37; BGH, Urt. v. 05.10.2004 - VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; ferner BT-Drucks. 14/7752, S. 25; Erman/Ebert, a.a.O., § 253 Rn. 15; Erman/Klass, a.a.O., Anh. § 12 Rn. 313; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 10). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht dabei auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004 - VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 24.03.2011 - IX ZR 180/11, Rn. 40; BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris. Rn. 18 - jeweils m.w.N.). Während das Schmerzensgeld den immateriellen Schaden des Verletzten ausgleichen soll, zielt die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen darauf, dem Schutzauftrag der Art. 1, 2 Abs. 1 GG gerecht zu werden und vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen abzuschrecken (Erman/Ebert, a.a.O., § 253 Rn. 19).

b.) Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009 –VI ZR 219/08 =  GRUR 2010, 171; BGH, Urteil vom GRUR 1995, 224 Erfundenes Exclusiv-Interview; BGH, GRUR 1997, 396 Polizeichef; BGH, GRUR 2005, 179 Tochter von Caroline von Hannover; GRUR 1985, 398 Nacktfoto; NJW-RR 1988, 733 = VersR 1988, 405; GRUR 199, 227 = VersR 1996, 341 Wiederholungsveröffentlichung; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591 ). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH,  GRUR 1995, 224 Erfundenes Exclusiv-Interview; GRUR 1970, 370 m. Anm. = Nachtigal; GRUR 1971, 529 m. Anm. = VersR 1971, 845 [846] Dreckschleuder; BGH, Beschl. v. 30. 6. 2009 VI ZR 340/08 = BeckRS 2009, 20080 Rdnr. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, GRUR 1970, 370 m. Anm. = VersR 1970, 675 (677) Nachtigall;BGH, Beschl. v. 30. 6. 2009 VI ZR 340/08, BeckRS 2009, 20080 Rdnr. 3). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, BGHZ 128, 1 [12f.] = GRUR 1995, 224 Erfundenes Exclusiv-Interview; Senat, Beschl. v. 30. 6. 2009 VI ZR 340/08, BeckRS 2009, 20080). Im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit müssen gerichtliche Sanktionen von Äußerungen zudem auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, juris).

c.) Nach den oben aufgezeigten Maßstäben liegt kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten vor, der nicht anders als durch die Zubilligung einer Geldentschädigung kompensiert werden kann. Dabei ist bei der erforderlichen Beurteilung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls zu berücksichtigen, dass der Beklagte die gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung – wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – akzeptiert und soweit ersichtlich die angegriffenen Äußerungen, nicht wiederholt hat, zumal der Klägerin in diesem Fall auch die Durchsetzung ihrer Rechte durch entsprechende Ordnungsmittel zur Verfügung stünden. Wenn auch kein Recht zum Gegenschlag anzuerkennen ist, weil die Äußerungen der Klägerin, die Anlass für seine Publikation waren, nicht zu beanstanden, sondern von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, so ist bei der Gesamtwürdigung doch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Debatte um seine Person und seinen Antisemitismusvorwurf um eine hoch emotional geführte Debatte gehandelt hat, in der die Klägerin eine durchaus kritische Einstellung gegenüber dem Beklagten eingenommen hat. Bei der Wertung des Verbreitungsgrades der inkriminierten Äußerungen kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass diese einen besonders hohen Verbreitungsgrad hatten, zumal die Publikation unstreitig alsbald von der Startseite verschwunden ist und insgesamt 6.000 Aufrufe kein Anzeichen für ein besonders großes Interesse an den Stellungnahmen des Beklagten belegen. Belastbare Indizien für eine weitere Verbreitung im Netz oder ein anhaltend großes Interesse gerade an diesem Beitrag des Beklagten über die Klägerin hat auch die Klägerin nicht dargetan. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Folgezeit darauf hingewiesen hat, sich dem Unterlassungsanspruch gefügt zu haben, auch wenn er dies nur geschehen ist, um nochmals die inkriminierten Äußerungen tätigen und erneut Aufmerksamkeit auf sich und die Debatte lenken zu können. Letztlich ist dem Beklagten darin zu folgen, dass der Klägerin kein beruflicher Nachteil aus den Äußerungen erwachsen ist, sie vielmehr nach wie vor das Kulturmagazin bei 3sat moderiert.

B.

Der Klägerin steht dagegen der geltend gemachte und vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf die der Höhe nach unbestrittenen Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten zu, weil die Äußerungen - wie dargestellt - rechtswidrig waren und die Abmahnung des Beklagten daher berechtigt war.

C.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 12 S.1. 1. Alt., S.2 BGB auch einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, ihren Mädchennamen als „P…“ zu bezeichnen.

1. Die Klägerin kann auch für ihren Geburtsnamen den in § 12 BGB normierten Namensschutz beanspruchen. Denn auch ein Ehegatte, der den Namen des anderen Ehegatten als Ehenamen führt (vgl. § 1355), genießt den Namensschutz auch hinsichtlich ihres (seines) Geburtsnamens (MüKo/Säcker, BGB, 6. Auflage 2012, § 12 Rdn.8). Zudem genießt der Ehegatte, der seinen Geburtsnamen zu Gunsten des jetzigen Ehenamens aufgegeben hat, Schutz gegen ein Bestreiten seines Geburtsnamens (Mü/Ko/ Säcker aaO Rdn. 127).

2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die mehrfache Verwendung der Bezeichnung des Geburtsnamens der Klägerin als P… statt B… eine Namensleugnung begangen hat. Die Berufungsangriffe hiergegen vermögen nicht zu überzeugen.

a.) Eine Namensleugnung liegt vor, wenn das Recht zum Führen eines Namens bestritten oder die Pflicht zum Führen eines anderen Namens behauptet wird (Münch-Komm-BGB-Säcker, 6. Aufl., 2012, § 12 Rdn. 125 f.; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 23. Januar 2015 – 1 AGH 37/14 –, Rn. 24, juris) Ein solches Bestreiten ist auch dann zu bejahen, wenn dem Berechtigten grundsätzlich der ihm von Rechts wegen zukommende Name versagt und er mit einem ihm nicht zustehenden Namen belegt wird (vgl. Beispiele bei RGRK (Krüger-Nieland) BGB-Kommentar, 12. Aufl., Rdz. 80 f zu § 12; Staudinger-Coing, BGB – Kommentar, 12. Aufl., Rdz. 121 ff zu § 12). Das kann auch stillschweigend und gegenüber Dritten geschehen. Der Verletzungstatbestand verlangt Vorsatz, wenn auch keine kränkende Absicht (Mü-Ko/Säcker aaO Rdn.125).

b.) Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin in der im Tenor des Landgerichts wiedergegebenen Publikation mehrfach den Geburtsnamen P… statt B… zugeschrieben. Ob dies eine absichtliche Abwandlung des Namens sein sollte, was schon deshalb nahe liegt, weil es erkennbar keinerlei sachlichen Grund für die Verwendung des Mädchennamens im Kontext gab und sich die Verwendung des falschen Geburtsnamens für den unbefangenen Leser als Fortsetzung des sich in den Publikationen des Beklagten über die Klägerin bei Verwendung ihres Namens M… ständig wiederholenden Hinweises darauf darstellt, dass die Klägerin trotz des jüdischen Nachnamens keine Jüdin sei, sondern nur so heiße, kann dahinstehen, da weder Absicht noch ein direkter Vorsatz erforderlich sind. Die falsche Bezeichnung unter Leugnung des richtigen Geburtsnamens geschah selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zumindest bedingt vorsätzlich (dolus eventualis), indem er sich zumindest im Bewusstsein eines möglichen Übertragungsfehlers telefonisch den Namen der Klägerin hat durchgeben lassen, und diesen veröffentlicht hat, ohne sich zuvor – wie es journalistische Sorgfalt geboten hätte - zu vergewissern, dass er den mündlich per Telefon übermittelten Namen richtig aufgefasst hat, sei es durch Bestätigung im Wege schriftlicher Kommunikation oder – wie vom Landgericht ausgeführt – durch Buchstabierenlassen des Namens. Dabei kann dahinstehen, ob diese Behauptung des Beklagten wirklich zutrifft, oder auch die Erläuterungen des Beklagten in einer von der Klägerin in der Berufungserwiderung wiedergegebenen Veröffentlichung im Anschluss an die öffentlich geführte Debatte über die fehlerhafte Bezeichnung ihres Mädchennamens, dass er nämlich aufgrund eines Sprachfehlers B von P nicht unterscheiden könne. Indem der Beklagte den Geburtsnamen der Klägerin allein auf der Grundlage einer telefonischen Übermittlung des Namens veröffentlichte und dabei gleich mehrfach verwendete, ohne sich zuvor belastbar zu vergewissern, ob der Name so zutreffend war, nahm er billigend in Kauf, dass der Name unzutreffend und unstreitig erstmals der Öffentlichkeit preis gegeben wurde.

3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 12 S.2 BGB zu, da eine Wiederholungsgefahr dargetan ist.

Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, soweit die Art und Weise der Beeinträchtigungshandlung die Besorgnis weiterer Rechtsverletzungen nahelegt. Sie ist zudem indiziert, wenn der Verletzer auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertritt, dass er rechtmäßig gehandelt habe (Mü/KO aaO Rdn.158 mwN).Dies ist vorliegend der Fall. So vertritt der Beklagte nach wie vor die Auffassung, rechtmäßig gehandelt zu haben und verweigert daher auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dass er den unzutreffenden Namen bislang nicht erneut verwandt hat, steht der Wiederholungsgefahr daher nicht entgegen.

D. Da der Beklagte der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet ist, hat er auch die der Klägerin entstandenen und vom Landgericht zugesprochenen Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten zu tragen.

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Streitwert: bis 12.500 €.

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