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Gegendarstellungsanspruch - "Zu Tränen gerührt" ist Tatsachenbehauptung

Günther Jauch wehrt sich weiter!

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

 - Zur Abgrenzung von Meinungsäusserungen und Tatsachenbehauptungen und zum Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung in Presse und Internet -

So manches Medium ob nun im Off- oder Onlinebereich nimmt es bekanntlich mit der Wahrheit nicht so genau, gerade wenn es um Prommis geht . Wir hatten zu den Voraussetzungen und den Sinn und Zweck des Gegendarstellungsanspruch hatten wir ja bereits schon mehrfach berichtet. Bitte werfen Sie doch hierzu beispielsweise einen Blick in unseren Beitrag "Ein starkes mitunter aber auch zweischneidiges Schwert".

Was jeder "kleine" Blogger wissen sollte

Diese Grundsätze sollte aber jeder Blogger genauso wie jeder Nutzer zum Beispiel eines bloßes Facebookaccounts wissen, da auch dieser zum Beispiel wegen eigener Äußerungen oder mangels Löschung über Forenhaftung mal in die Lage kommen könnte, Unterlassungsansprüche oder einen Gegendarstellungsanspruch zu erfüllen oder abzuwehren. Die Landespresse gesetze gelten zwar in erster linie nur für Verleger periodischer Druckwerke, die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und bloßer meinungsäußerung sind indes die gleichen.

Auch ein Günther Jauch hat ein Privatleben

Gerade der beliebte Fernsehmoderator und Journalist Günther Jauch wehrt sich redlich immer wieder gegen Falschberichte und/oder Veröffentlichungen über allzu Privates und hat so schon für zahlreiche brauchbare Entscheidungen des Presserechts gesorgt. Offenbar ist jedoch ein so aktiv geschützes Privatleben besonders interessant.

Triumph, Tränen und die „Sogwirkung der Faktizität"

In dem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Fernsehzeitschrift "Neue Woche" unter der Überschrift "TV-Liebling Günter Jauch Triumph & Tränen! Alles über sein geheimes Privat-Leben" über den Moderator geschrieben:

„Sicherlich war auch er zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte“

Um in den Genuss des Anspruches auf Gegendarstellung insbesondere aus dem Landespressegesetz zu kommen, muss es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung handeln. Die Gegendarstellung muss sich also Entgegnung auf die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung sein.

Das Gericht arbeitet in seiner Entscheidung nachvollziehbar heraus, dass es sich bei der strittigen Aussage nicht um eine reine innere Schilderung, sondern im Ergebnis um eine beweisbare, also nach außen erkennbare, Tatsachenbehauptung handelt. Niemand wird nach Einschätzung des Senats von einer Person, die zwar emotional stark aufgewühlt ist, die sich aber ansonsten völlig in der Gewalt hat und der nichts anzusehen ist, sagen, sie sei „zu Tränen gerührt“.

Der Umstand, dass die Äußerung der Erstmitteilung mit dem Wort „sicherlich" eingeleitet wird, steht der Annahme, es handele sich um die Behauptung einer Tatsache, nicht entgegen. Einschränkende Zusätze dieser Art reichen grundsätzlich nicht aus, „von einer Tatsachenbehauptung zu einer Meinungsäußerung überwechseln zu können".

Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Aussage im ersten Teil des Artikels harte Fakten zur TV-Karriere vorangingen. Da diese Fakten auch dem nur durchschnittlich aufmerksamen und informierten Leser wohlbekannt sind und gar keinen Zweifel zulassen, wird nach Einschätzung des Gerichts beim Leser gewissermaßen eine „Sogwirkung der Faktizität" hervorgerufen.

So drängt sich dem Leser unter diesen Umständen geradezu auf, dass dann aber auch wohl der zweite mit „Tränen“ zu überschreibende Teil des Artikels ungeachtet des vorangestellten „sicherlich" seine Richtigkeit haben und ebenso im Faktischen verwurzelt sein wird, so das Gericht.

Die Gegendarstellung

Einmal mehr fragt sich zwar der interessierte Verfahrensbeobachter was der Kläger davon hat, eine Gegendarstellung wie nachstehend wiedergeben veröffentlichen zu lassen:

„Hierzu stelle ich fest:

Ich war nicht zu Tränen gerührt, als ich vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in meinem Wohnort Potsdam hörte.“

Aber Herrn Jauch dürfte es um‘s Prinzip gehen und langfristig könnten derartige Mutmaßungen durch solche Verfahren ja wirklich weniger werden.

Fotomontage in der Form nicht gegendarstellungsfähig?

Gescheitert ist Günther Jauch allerdings mit dem Antrag, auch gegen das Titelbild der Zeitschrift eine Gegendarstellung durchzusetzen. Im Rahmen einer Fotomontage hatte die „Neue Woche“ den Kläger gemeinsam mit seiner Frau auf den Titel gestellt. Diese Art der Herstellung eines Bildes sei nach Einschätzung des Oberlandesgerichts allerdings "keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung".

So gut der Rest der Entscheidung ist, so wenig nachvollziehbar ist aus Sicht des Verfassers dieser Teil bezüglich des Titelbildes zumindest in dieser Pauschalität. Es mag daran liegen, dass gerade dieses konkrete Bild keinen in dem Sinne falschen Eindruck bei Betrachter erweckte. Daraus sollte allerdings auf keinen Fall abgeleitet werden, dass ganz grundsätzlich Fotomontagen keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen sind!

Das kleine 1x1 des Presserechts

In diesem Zusammenhang soll aber abschließend nicht unerwähnt bleiben, dass die Gegendarstellung nicht die einzige Verteidigungsmethode gegen unliebsame Schlagzeilen darstellt. Weiterhin in Betracht zu ziehen sind immer auch der Anspruch auf Widerruf der Aussage sowie der auf die Zukunft gerichtete Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen. Gerade im Online-Bereich ist wegen der dauerhaften Abrufbarkeit von Inhalten und der damit verbundenen andauernden Gefährdungen zudem immer zunächst der Unterlassungsanspruch in Form der unverzüglichen Löschung anzustreben.

Was im jeweiligen Einzelfall die richtige Methode sollte, prüfen wir gern für Sie und machen Ihre Rechte rasch gerichtlich geltend.