Der Ankauf einer Steuersünder-CD
- Gute Steuer-PR oder rechtsstaatliche Stolperfalle? -
mit <link>Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.,
Fachanwalt für IT-Recht
Wieder einmal rückt der Datenschutz ins Rampenlicht der Öffentlichkeit. Diesmal geht es um den ominösen Ankauf einer schweizer Steuersünder-CD und den darauf befindlichen brisanten Daten.
Zu diesem Anlass war Rechtsanwalt Michael Terhaag einmal besser gesagt zweimal mehr als Experte bei Phoenix live in Bonn.
Selbst wenn es diese CD überhaupt nicht gäbe, würde die öffentliche Diskussion darüber wahrscheinlich schon mehr schwarze Schafe zum Finanzamt treiben, als die letzte Steuer-Amnestie.
Zulässigkeit des Ver- und Ankaufs
Thematisiert wird die Strafbarkeit der ankaufenden Behörden ebenso wie ein mögliches Beweisverwertungsverbot der entsprechenden Informationen. Strafbar verhalten hat sich in jedem Fall der im Raum stehende Informant. Wendet man deutsches Recht an, stehe könnte es sich um ein Ausspähen von Daten nach § 202a Strafgesetzbuch aber auch den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 Abs. UWG handeln.
Die Behörden, die Bundesregierung, ja sogar die Kanzlerin wird mit dem Tatbestand der Hehlerei in Verbindung gebracht, der in seiner jetzigen Form aber wohl sicher nicht Anwendung finden kann, da der Ankauf nicht gestohlener Sachen, sondern "lediglich" gestohlener Daten im Raume steht.
Daten keine Sache
Es wird mehr als Zeit, dass der Gesetzgeber in jeder Form personenbezogenen Daten einen Stellenwert zukommen lässt, den sie verdienen. Im Vorliegenden Fall ist es wohl ein Glück für den Staat und den ehrlichen Steuerzahler, das dies noch nicht der Fall ist. Auch die Anstiftung und Beihilfe zu den oben bezeichneten Straftaten dürfte aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht in betracht kommen, denn die unzulässigen Kopien und der Verrat von Geheimnissen war wohl schon abgeschlossen, als man an die Bundesregierung herantrat.
Beweisverwertungsverbot
Viel interessanter ist aus unserer Sicht die Frage des Beweisverwertungsverbotes. Das bedeutet, kann ich einen Steuerstrafverfahren der unzweifelhaft unzulässig erschaffene und erhaltene Datensatz gegen mich verwendet werden. Eine abschließende oder gar gefestigte Rechtssprechung hierzu gibt es noch nicht.
Der Verfasser würde sich ein solches Verwertungsverbot, etwa in Fällen bei denen Daten nach der Ausspähung eines Rechners eines Mitarbeiters gewonnen wurden und hierauf eine Kündigung gestützt wird, durchaus wünschen und wir sind hier der Meinung, dass man das in Einzelfällen sehr wohl annehmen kann.
Früchte des vergifteten Baumes
Völlig unabhängig von der Frage, ob die Daten selbst verwendet werden dürfen, sind die Beweise, die man aufgrund dieser Informationen neu ermittelt wohl ohnehin verwertbar, was für viele Steuersünder ein großes Problem darstellen könnte. In Amerika ist das übrigens anders. Dort spricht man von der so genannten "fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin.
Ausblick
Grundsätzlich unterstützen wir natürlich jede Strafverfolgung, insbesondere auch von Steuerhinterziehern. Wirklich befremdlich ist lediglich das Signal welches von diesem Ankauf ausgeht: Alle Personen, die mit solchen Informationen beruflich in Verbindung kommen, müssen sich doch vorkommen, auf einer Goldgrube zu sitzen und beim Staat trotz strafwürdiger Beschaffung der Daten ordentlich Kasse machen zu können. Einmal mehr ist hier der Gesetzgeber gefragt!
Drei Auschnitte von den Auftritten bei phoenix können Sie unten sehen.
Schreiben Sie uns ruhig hierzu Ihre Meinung. Selbstverständlich könne Sie auch gern unsere anwaltliche Beratung zum Thema Datenschutz zurückzugreifen. Email oder Anruf genügt...