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Gastkommentar von Herrn Steuerberater Thomas Terhaag: Die Kunst ein Künstler zu sein -

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die Kunst ein Künstler zu sein

Vorsicht bei der Abfärbung der gewerblichen auf die freiberuflichen Einkünfte

von Steuerberater Thomas Terhaag

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 2. April 2008 entschieden, dass dem Sprechen von Werbetexten kein künstlerischer Aspekt innewohnt (FG Rheinland-Pfalz, AZ: 3 K 2240/04). Die Gagen aus einer solchen Tätigkeit unterliegen damit grundsätzlich nicht nur der Einkommensteuer sondern auch der Gewerbesteuer.

Ein Radiosprecher hatte vorgetragen, dass durch unterschiedliche Betonungen und die Veränderung der Stimmlagen ein Kunstwerk entstehe. Dem gegenüber sehen die Richter im bloßen Sprechen von vorgegebenen Webetexten eine gewerbliche Dienstleistung mit der Konsequenz zur Gewerbesteuerpflicht.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber die Folgen aus diesem Urteil sind jetzt schon absehbar. Ein Schauspieler ist in aller Regel mit seinen übrigen Tätigkeiten künstlerisch tätig und unterliegt keiner Gewerbesteuer. Er gehört mit seinem typischen Berufsbild zu den privilegierten sogenannten Katalogberufen, die das deutsche Besteuerungssystem von der Gewerbesteuerzahlung ausnimmt.

Gefährlich wird das Urteil für die Praxis, wenn es zu einer Abfärbewirkung der Tätigkeit als Radiosprecher (= Gewerbebetrieb) auf die Tätigkeit als Schauspieler (=freier Beruf, Künstler) kommt. Nach der von den Finanzbehörden entwickelten „Abfärbetheorie“ infizieren die gewerblichen Einkünfte die freiberuflichen, so dass auf das gesamte Einkommen des Künstlers Gewerbesteuer zu zahlen ist.

So hatte ein Tierarzt, der zweifelsfrei freiberuflich tätig ist für die Bauern auf dem Land zugleich noch eine kleine Apotheke, um die langen Wege vom Hof in die Stadt zu ersparen. Der Handel mit Medikamenten ist jedoch nicht gewerbesteuerbefreit und der Landarzt musste nicht nur die 10% der Apothekengewinne sondern auch die 90% seines tierärztlichen Tuns der Gewebesteuer unterwerfen.

Lösung:
Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es bei einer eindeutig getrennten Aufzeichnung der unterschiedlichen Tätigkeiten zu keiner Infizierung kommt.

In einschlägigen Fällen sollten die Einkünfte als Radiowerbesprecher in einer eigenen Einnahme-Überschuss-Rechnung außerhalb der Rechnungslegung als Schauspieler erfasst werden. Ausnahme: Liegen die gewerblichen Anteile unter 3% gegenüber den freiberuflichen Anteilen, dann sei dies nicht zu beanstanden laut BFH.

Einen weiteren Lösungsansatz gibt das FG Rheinland-Pfalz selbst: Wird hinreichend dargetan, dass sich der Künstler über die Rolle des reinen Produktbenutzers hinaus einbringen kann, wird ein künstlerisch gestaltender Aspekt zu bejahen sein. Die schauspielerischen Fähigkeiten der Klitschko-Brüder führten allerdings in einem vor dem Bundessozialgericht geführten Prozess (BSG 24.1.2008, AZ: B 3 KS 1/07 R) noch nicht zur Anerkennung als Künstler. Gegner der Herrn Klitschko war die Künstlersozialkasse und „kein Künstler zu sein“ war hier wohl das gewünschte Ergebnis.

Unabhängig davon, ob das Urteil zur Gewerblichkeit der Radiosprecher Rechtskraft erlangt oder nicht, ist die Tendenz der Finanzbehörden zu erkennen, der Gewerbesteuer als wichtige Einnahmequelle der Städtefinanzierung weitere Bedeutung zu verschaffen. Eine mögliche Umbenennung in „Gemeindesteuer“ oder „Kommunalsteuer“ wird in der Sache nichts ändern. Auch hier gilt: Rechtzeitig Gedanken machen, denn in der Betriebsprüfung ist es zu spät!