Leitsätzliches
Ein Reiseveranstalter und Inhaber der Domain schlaubetal.de verletzt nicht das Namensrecht des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal. Schlaubetal ist eine geographische Herkunftsbezeichnung und nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Klägers. Die Nutzer erwarten unter der Domain Information zur Region als Nationalpark und keine über die klagende Gemeinde.BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 123/06
Entscheidung vom 12. Juni 2007
In dem Rechtsstreit
des Amtes S…,
Kläger und Berufungskläger,
Anschlussberufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
g e g e n
1. S… GmbH,
2. Herrn F… W…,
Beklagte und Berufungsbeklagte
Anschlussberufungskläger
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König,
die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard sowie
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 4/06 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 9.11.2006 verkündete Urteil teilweise abgeändert und neu gefasst.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Tatbestand
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Tatbestand des Urteils I. Instanz ist insoweit zu ergänzen, als das klagende Amt bereits 1992 gegründet worden ist und nach seiner Behauptung den Namen „Amt S…„ seit diesem Zeitpunkt führt.
Im Jahre 2003 ist durch den Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden F…, K… und B… die ebenfalls amtsangehörige Gemeinde S… gegründet worden.
Seit 26.10.2003 gehören dem Kläger die Gemeinden G…, M…, R…, S… und Si… sowie die
Stadt M… an.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem am 9.11.2006 verkündeten Urteil die Klage überwiegend abgewiesen. Es hat lediglich den Betrag von 477, 11 € nebst Zinsen (Anwaltskosten betreffend Abmahnung wegen unrechtmäßiger Verlinkung der Internetseite der Beklagten mit der Seite „amts…. de„ zugesprochen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung oder der Registrierung der Domain „s….de„ oder des Begriffs „s…„ als andere Domain stehe dem Kläger nicht zu. Durch die Nutzung der genannten Internetadresse werde dem Kläger weder das Recht zur Führung desselben Namens streitig gemacht (Namens-leugnung) noch benutzten die Beklagten diesen Namen unbefugt (Namensanmaßung).
Die Beklagten gebrauchten bereits nicht den Namen des Klägers. Zwar falle auch der Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechts in den Schutzbereich des § 12 BGB. Die Beklagten bezögen sich mit ihrer Internetadresse aber nicht auf den Namen des Klägers, sondern auf die gleichnamige Urlaubs- und Ausflugsregion „S…„. Dieser Begriff
stelle nicht nur die Bezeichnung des Klägers dar, sondern sei ferner eine geographische Bezeichnung, an der ein allgemeines Freihaltungsinteresse bestehe. Dem Kläger stehe kein monopolisiertes Recht an der Bezeichnung zu, weil der Bezeichnung der Region eine eigene starke Kennzeichnungskraft zukomme.
Zudem sei der Kläger erst vor drei Jahren gegründet worden und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das S… bereits u. a. wegen des 1995 gegründeten gleichnamigen Naturparks erhebliche Bekanntschaft in Deutschland genossen habe.
Außerdem nehme der Kläger mit seiner Amtsregion nicht das gesamte Gebiet der geographischen Region „S…„ ein. Selbst wenn man annehmen wollte, die Nutzung der Internetadresse durch die Beklagten betreffe den Kläger in seinem Namensrecht, führe dies nicht zu einem Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB. Es bestehe nämlich nicht die Gefahr einer Zuordnung- oder Identitätsverwirrung.
Ein durchschnittlicher Nutzer aus dem deutschen Sprachraum werde unter der Internetadresse „s….de„ Informationen über das S… oder den Naturpark, nicht jedoch über den Kläger erwarten. Wollte man von einer Doppeldeutigkeit ausgehen, so sei zu beachten, dass der Kläger diese selbst geschaffen habe, indem er freiwillig diese Amtsbezeichnung gewählt habe. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB, etwa wegen rechtsmissbräuchlicher Nutzung der Internetadresse. Die Beklagte zu 1 als Reiseunternehmen wolle Informationen für Touristen bieten und habe die Internetadresse mehrere Jahre vor Gründung des Klägers eingerichtet. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Inbetriebnahme der Adresse nur zum Schein erfolgt sei.
Die Nutzung der Internetseite „s….de„ sei für die Amtsführung des Klägers nicht unabdingbar. Diese nutze im Rechtsverkehr die Adresse "amt-s….de" und„ die Mail-Adresse amts…@t-online.de. So sei er ohne weiteres erreichbar, wobei Interessenten die Nutzung einer Suchmaschine zuzumuten sei.
Auch habe die kommerzielle Nutzung der Internetadresse „s…-de„ nicht zwingend hinter der neutralen Nutzung durch den Kläger zurückzutreten. Es bestehe weder ein Anspruch auf Übertragung der Internetadresse – ein solcher scheide bereits aus Rechtsgründen aus – noch ein solcher auf Auskunft und Schadensersatz. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch wegen Abmahnung der Beklagten betreffend die Nutzung
der Adresse scheide aus. Die Klage sei lediglich begründet, soweit der Kläger Schadensersatz (Kostenersatz wegen Rechtsverfolgung) wegen unrechtmäßiger Verlinkung seiner Internetseite „amt-s…. de„ begehre. Der Ersatzanspruch belaufe sich jedoch nur auf (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG aus Streitwert von 5.000 € = 391,30 € + 20 € /Pauschale + Mwst. =) 477,11 €.
Gegen dieses ihm am 20.11.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 6.12.2006 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers, welche er mit dem am 11.1.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagten haben, nachdem ihnen eine Frist zur Berufungserwiderung bis 31.3.2007 gesetzt worden war, Anschlussberufung mit dem am 31.3.2007 eingegangenen Schriftsatz eingelegt.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus I. Instanz.
Er meint, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagten die Domain lediglich zum Zwecke der Blockierung hätten registrieren lassen (im Oktober 2000). Erstmals nach Zustellung der Klageschrift im Frühjahr 2006 hätten sie die Website tatsächlich genutzt.
Dem Kläger stehe als Gebietskörperschaft das Namensrecht am Begriff „S…„ zu, hingegen könnten die Beklagten diesen Namen keinesfalls für sich in Anspruch nehmen. Ein Fall der vom Bundesgerichtshof schon mehrfach entschiedenen „Namensgleichheit„ liege nicht vor.
Der Kläger beantragt unter Änderung der Klage im Antrag zu 2,
das angefochtene Urteil in seinem abweisenden Teil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € oder im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1, zu unterlassen,
die Domain „ s….de„ oder den Begriff „s…„ als andere Domain zu nutzen, zu registrieren und insbesondere im Internet zum Zwecke der Kennzeichnung einer Website zu schalten,
2. der Löschung der Domain zuzustimmen, indem die Beklagten gegenüber der De… auf die Domain verzichten,
3. Auskunft und Rechenschaft über die Nutzung und insbesondere durch die Nutzung der Domain gemachten Umsätze, Gewinne und zwar auch durch die Nutzung der Domain durch Dritte zu erteilen,
4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Handlungen zu 1. entstanden ist und noch entstehen wird,
5. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.600,40 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
1. die Berufung zurückzuweisen,
Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Sie meinen, an der Bezeichnung „S…„ könne ohnehin ein Namensrecht nicht begründet werden. Namensfunktion erfülle nur diejenige Bezeichnung, die geeignet sei, eine natürliche oder juristische Person mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig, also eindeutig zu bezeichnen. Die Unterscheidungskraft entfalle bei Gattungsbezeichnungen, geographischen Bezeichnungen oder ähnlichem.
Der Kläger habe allenfalls ein Namensrecht an der Gesamtbezeichnung „Amt S…„. Allein unter dieser Bezeichnung trete er im Rechtsverkehr auf, allein durch diesen Zusatz werde er im Rechts- und Geschäftsverkehr eindeutig identifiziert. Die Anschlussberufung sei begründet, da die Beklagten Kostenersatz (anwaltliche Gebühren von 477,11 €) nicht schuldeten.
Das Landgericht habe unterstellt, die Beklagten hätten die Website des Klägers www.amt-s....de verlinkt mit ihrer eigenen Website „ www.s....de„. Dies sei falsch. Tatsächlich habe eine Verlinkung stattgefunden mit der Website www.s...-online.de. Die Beklagten seien zur Erstattung der Kosten einer Abmahnung des Klägers verurteilt worden, weil das Landgericht davon ausgegangen sei, es hätten sich (auf der gar nicht betroffenen) Website www.amt-s....de Nutzungsbedingungen befunden, die eine Verlinkung mit eben dieser Website untersagten.
Auf der tatsächlich verlinkten Website „http://www.s...-online.de„ gebe es keine Nutzungsbedingungen, die eine Verlinkung untersagten.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, der Vortrag der Beklagten zur Verlinkung sei verspätet. Außerdem habe es auch eine Verlinkung mit der Website www.amt-s....de gegeben. Auch die Website www.s...-online.de habe AGB enthalten, welche eine Verlinkung untersagten. Die Beklagten haben während des Rechtsstreites, nämlich am 9.1.2007, die streitgegenständliche Domain „s….de„ auf die Tochter des Beklagten zu 2, Frau A… W…, übertragen. Vor dem Landgericht Berlin hat die Gemeinde S… entsprechend ihrem Antrag vom 9.5.2007 gegen Frau A… W… eine einstweilige Unterlassungsverfügung des Inhaltes erwirkt, dass Letztgenannter verboten wird, die Domain „s….de„ zu registrieren und /oder zu nutzen und/oder diese auf Dritte zu übertragen und /oder Inhalte dieser Domain im Internet zum Abruf bereit zu stellen (Beschluss vom 16.5.2007, AZ 9 O 179/07). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.6.2007 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Berufung des Klägers
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.
II.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage in den Anträgen zu 1. – 5. abgewiesen.
Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung ( § 546 ZPO) noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( § 513 ZPO).
1.
Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger im eigenen Namen die Verletzung von Rechten geltend macht. Zweifel an der Parteifähigkeit des Amtes bestehen nicht. Dieses ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( § 1 I AmtsO) und demzufolge ohne weiteres parteifähig, § 50 I ZPO.
2.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Klageschrift, den weiteren Schriftsätzen des Klägers sowie dessen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2007 entnommen werden kann, dass das klagende Amt neben der Verletzung eigenen Namensrechtes auch eine solche des Namensrechtes der Gemeinde S… geltend machen will.
Insofern liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor.
Die Gemeinde S… ist nicht etwa als Klägerin anzusehen; Kläger ist im vorliegenden Rechtsstreit vielmehr allein das Amt. Wer die klagende Partei ist, ergibt sich bei einer anwaltlich vertretenen Partei aus dem Rubrum der Klageschrift. Dieses weist eindeutig das Amt S… als Kläger aus. Dementsprechend lautet auch das Rubrum des mit der Berufung angegriffenen Urteils. Der Kläger ist nicht befugt ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Ein Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft liegt nicht vor (s. hierzu Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 50 Rn 42 ff).
Die Gemeinde S… wäre gehalten gewesen im eigenen Namen Klage zu erheben, wobei wegen ihrer Amtsangehörigkeit nicht ihr Bürgermeister, sondern das Amt S… ihr gesetzlicher Vertreter ist. In gerichtlichen Verfahren wird die amtsangehörige Gemeinde durch das Amt vertreten, § 4 III AmtsO. Die Frage der zulässigen Prozessstandschaft betrifft die Prozessvoraussetzungen und ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.
Es kommt daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob bzw. wann die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass der Kläger mit der Klage unberechtigterweise Ansprüche einer Dritten, nämlich der Gemeinde, geltend mache. Die vom Kläger aufgeworfene Frage des verspäteten Vorbringens in den Schriftsätzen der Beklagten vom 4. 6. und 8.6.2007 in diesem Punkte stellt sich daher nicht.
Ein rechtlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage bzw der Prozessstandschaft erübrigte sich jedoch, da auch im Falle deren Zulässigkeit die Klage als unbegründet abzuweisen gewesen wäre (s. u. Ziff. A I. 4.).
3.
Die Klage des Klägers wegen Verletzung eigenen Namensrechtes ist insgesamt unbegründet. Allerdings steht der Begründetheit der Klage nicht entgegen, dass die Beklagten während laufendem Rechtsstreit die streitgegenständliche Domain auf eine Dritte übertragen bzw. abgetreten haben. Die Übertragung bzw. Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 I 1 ZPO.
a.
Ein Unterlassungsantrag betr. Nutzung, Registrierung und Schaltung der Internetadresse
„s….de„ bzw. „s…„ steht dem Kläger nicht zu ( §§ 12, 242 BGB) , wobei bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beklagte zu 2 insoweit haften soll. Betreffend den Beklagten zu 2 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB ist eine unberechtigte Namensanmaßung gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Der Berechtigte kann Unterlassung verlangen.
aa.
Die Beklagten benutzen nicht den Namen des Klägers. Im vorliegenden Falle ist bereits zweifelhaft, ob dem Kläger an seiner Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zustehen kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil v. 21.9.2006, I ZR 201/03 „Solingen„), dass Gebietskörperschaften an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht. Aufgrund dieser Bezeichnungen können sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen.
Der Kläger ist jedoch keine Gebietskörperschaft, sondern als Körperschaft des öffentlichen Rechtes quasi eine Verwaltungseinrichtung ( § 1 I AmtsO).
Letztlich kann dies dahin stehen.
Es kann weiter dahin stehen, ob der Name des Klägers „S…„ oder „Amt S…„ ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass der Namensteil „S…„ für die Bezeichnung des Klägers prägend ist, der Schutzbereich des § 12 BGB also grundsätzlich eröffnet ist, fehlt es an einer Rechtsverletzung. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der Begriff „S…„ eine geographische Bezeichnung dar. Damit wird ein 227 qkm großes Tal charakterisiert, durch das der Fluss S… fließt. Dieser brandenburgische Naturpark ist Teil des Landkreises S…, O… und D…. Diese Region stimmt geographisch nicht mit dem Amtsbereich des Klägers überein. Einer Bezeichnung kommt Namensfunktion dann zu, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Auf beteiligte Kreise muss die Bezeichnung wie ein Name wirken. Die Unterscheidungskraft fehlt bei geographischen Bezeichnungen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl., § 12 Rn 12).
So liegt der Fall hier. Der Begriff „S…„ bezeichnet keinen fest umrissenen Ort/Stadt, sondern eine ganze Region, einen Naturpark, wobei der Kläger mit seinem Amt nur einen Teil, nämlich das nördliche Gebiet des Naturparks einnimmt.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Punkte verwiesen.
bb.
Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht ebenfalls nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Verkehrskreise erwarten unter der Website „s….de„ keine Informationen über das Amt S…, sondern über die Region als Naturpark. Dabei ist hinsichtlich der Verkehrskreise bzw. der Person des durchschnittlichen Nutzers auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik abzustellen, da die Parteien über eine „de„ –Adresse streiten. Die Internetnutzer bundesweit erwarten bei Eingabe der Internet-Adresse www.s....de touristische Informationen zur Ferienregion S… und nicht Informationen über eine Verwaltungseinrichtung, die nicht identisch ist mit dieser Ausflugs- und Urlaubsregion. Die Annahme, das Amt S… wäre in Deutschland überregional bekannt, ist lebensfremd. Auf Verwirrung in der lokalen Bevölkerung – und einzig eine solche behauptet der Kläger – kommt es bei Streit um eine deutschlandweite Domain nicht an. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes insoweit wird Bezug genommen.
cc.
Auch auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Kläger den Unterlassungsanspruch nicht erfolgreich stützen. Der lange Zeitablauf zwischen Anmeldung der Domain bei der De… und tatsächlicher Nutzung derselben ist allein als Indiz für Rechtsmissbrauch nicht geeignet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Website zum Schein, aus reiner Schikane oder um Geld von dem Kläger zu erlangen, bei der De… angemeldet haben, trägt der hierfür darlegungspflichtige Kläger nicht vor. Es liegen im Gegenteil Anhaltspunkte dafür vor, die gegen Rechtsmissbrauch sprechen. Die Beklagte zu 1 ist ein Reiseveranstalter und stellt unter der streitgegenständlichen Domain touristische Informationen zum S… ins Netz. Ein sachlicher Bezug zwischen ihrem Unternehmensgegenstand und dem Inhalt der Website ist gegeben.
b.
Wegen fehlender Namensrechtverletzung ist auch der in der Berufung in geänderter Fassung gestellte Antrag zu 2 betreffend Löschung der Domain unbegründet, wobei davon auszugehen ist, dass insoweit eine zulässige Klageänderung in der Berufung, da sachdienlich, vorliegt ( § 533 ZPO).
c.
Die Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung sowie betreffend Schadensersatz sind ebenfalls zu Recht abgewiesen worden.
4.
Auch der Gemeinde S… stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, wollte man von einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft ausgehen. Zwar steht einer Gebietskörperschaft an ihrer Bezeichnung grundsätzlich ein eigenes Namensrecht zu, das sie ermächtigt, unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorzugehen ( § 12 BGB; BGH, GRUR 2006, 158). Das Namensrecht der Gemeinde ist jedoch nicht verletzt.
Eine Bezeichnung erfüllt Namensfunktion nur dann, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dazu gehört, dass sie auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel (BGH, GRUR 2002, 917).
Bei Gebietskörperschaften genießt neben der Bezeichnung „Stadt„ bzw „Gemeinde„ auch die rein geographische Bezeichnung ohne den Stadt- bzw. Gemeindezusatz selbständigen Namensschutz, sofern sie nur für sich allein geeignet ist, auf die konkrete Gebietskörperschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts hinzuweisen und sie von anderen Personen gleicher Art deutlich zu unterscheiden (BGH, NJW 1963, 2267 ; LG Hamburg, NJW-RR 2004, 1121). Das kann für Körperschaften gelten, die mit ihrer räumlichen Ausdehnung diejenige Region komplett einnehmen, deren Namen sie der Bezeichnung „Stadt„ bzw. „Gemeinde„ hinzugefügt haben (s. BGH, Urteil vom 21.9.2006, I ZR 201/03 – Solingen -). Daran fehlt es im vorliegenden Falle.
Die dem Namen zukommende Unterscheidungskraft fehlt, da die Gemeinde S… den Namen einer gesamten, als Naturpark bekannten Region ausgewählt hat, in der sie nur einen winzigen Teil einnimmt. Ohne den Zusatz „Gemeinde„ ist daher die Gebietskörperschaft Gemeinde S… nicht unterscheidungskräftig bezeichnet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Gemeinde geraume Zeit nach Registrierung der streitgegenständlichen Domain bei der De… sich aus freien Stücken den Namen „S…“ zugelegt hat.
B Anschlussberufung
I.
Die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden ( § 524 II ZPO).
Der geringe Streitwert ist nicht hinderlich, da die Anschlussberufung nicht als „Rechtsmittel„ anzusehen ist (Zöller/Gummer, a.aO., § 524 Rn 31).
II.
Die Anschlussberufung ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf anwaltlichen Gebührenersatz wegen der Abmahnung
betreffend unrechtmäßige Verlinkung seiner Website „amt-s….de“ gegen die Beklagten nicht zu ( § 280 BGB).
1.
Die Beklagten wenden sich gegen das Urteil, soweit sie auf Kostenerstattung (Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV-RVG) in Höhe von 477,11 € in Anspruch genommen werden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagten auf der Website „s….de„ einen Hyperlink zur Website des Klägers „amt-s….de„ gesetzt haben, obwohl deren Nutzungsbedingungen ein Verbot der Verlinkung enthielten. Dadurch, dass die Beklagten diese Website aufgesucht hätten, sei ihnen das Verlinkungsverbot bekannt geworden. Diesbezügliche Abmahnkosten wegen des Schreibens vom 7.7.2006 (Anlage K 8 ) aus einem Streitwert von 5.000 € hätten sie zu tragen.
2.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.
Der Kläger hat bereits in I. Instanz eine Verlinkung der Website der Beklagten mit der Website „amt-s….de„ nicht hinreichend dargetan. Es ergibt sich aus den von ihm zum Beweis eingereichten Unterlagen (Anlage K 6; Bl. 223 – 225), dass die Beklagten eine Verlinkung mit der Website „s…-online.de„ vorgenommen haben und nicht mit der Website „amt-s….de„. Der Inhalt des im Übrigen namens der Gemeinde S… verfassten Abmahnschreibens (Anlage K 8; Bl. 228, 231) war daher unzutreffend, der Kläger hatte keinen dementsprechenden Unterlassungsanspruch. Nach alledem war die Klage betreffend Abmahnkosten wegen unrechtmäßiger Verlinkung unschlüssig und hätte in I. Instanz der Abweisung unterlegen. Auf die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten in diesem Punkte verspätet ist, wie der Kläger geltend machen will, kommt es nicht an. Die Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage hat von Amts wegen zu erfolgen.
Für seinen in der Berufung getätigten Vortrag, sehr wohl habe auch eine Verlinkung zur Website „amt-s….de“, wie in der Abmahnung geltend gemacht, stattgefunden, ist der Kläger den erforderlichen Beweis schuldig geblieben.
Soweit der Kläger in der Berufung nun vorträgt, auch die Verlinkung mit der Website „s…- online.de„ sei wegen AGB mit Verlinkungsverbot rechtswidrig gewesen, kann das der Klage in diesem Punkte nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist bereits nicht dargetan, dass dem Kläger bei Abfassung der Abmahnung vom 7.7.2006 Rechte an dieser Website zugestanden haben. Inhaberin der Website „s…-online.de„ ist nicht der Kläger, sondern der Fremdenverkehrsverein S… und Umgebung e.V..
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 91 I ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht erfüllt sind.
(Unterschriften)